Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB

Hallo liebe Experten,

gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung der Klage gehemmt.

Ist mit „Erhebung der Klage“ gemeint, daß sie bei Gericht beantragt wird oder muß sie dem Schuldner zugestellt werden?

Beispiel:
Es wurde dem Schuldner ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, gegen diesen hat er Widerspruch eingelegt. Der Gläubiger möchte das Verfahren in eine Klage umwandeln und die restliche Gerichtskosten an das Mahngericht zahlen. Dieses leitet diesen Klageantrag an das zuständige Amtsgericht weiter.
Wäre bis hierhin die Klage im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erhoben?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo liebe Experten,

gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch
Erhebung der Klage gehemmt.

Ist mit „Erhebung der Klage“ gemeint, daß sie bei Gericht
beantragt wird oder muß sie dem Schuldner zugestellt werden?

Sie muss rechtzeitig = vor Ablauf beantragt und „alsbald“ zugestellt werden.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/167.html

Beim Mahnverfahren gibt es noch eine Sondervorschrift:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/691.html

VG
EK

Sie muss rechtzeitig = vor Ablauf beantragt und „alsbald“
zugestellt werden.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/167.html

Danke - also reicht es aus, kurz vor Ablauf der Verjährung die restlichen Gerichtskosten mit dem richtigen Aktenzeichen wirksam einzuzahlen bzw. die Klage gleich pur zu beantragen (somit vorerst mit den vollen Gerichtsgebühren, die sind sicher später mit denen vom Mahnverfahren verrechenbar). Daß die Klage - wahrscheinlich - erst nach Ablauf der Verjährung zugestellt wird, scheint ja nicht zu interessieren. Dabei würde der Schuldner zwar auf den ersten Blick einen Ablauf der Verjährung vermuten und sich darauf berufen, nach prüfbarer Aktenlage würde sich der Ablauf der Verjährungsfrist jedoch als nicht vorhanden herausstellen.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/691.html

… wobei hiermit offenbar nicht der Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid thematisiert wird. Für den von mir geschilderten Fall wäre also § 691 ZPO ohne Relevanz, da ja der Mahnbescheid vom Mahngericht unwidersprochen bearbeitet und zugestellt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

korrekt, das Mahnverfahren endet mit der Abgabe an das Streitgericht, erst das Weiterbetreiben des Verfahrens führt nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB zu einer erneuten Hemmung.

Schließt sich nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein streitiges Verfahren an, so dauert die Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Passiert 6 Monate nach Mitteilung über Widerspruch und Abgabe an Streitgericht nichts, läuft die Verjährung wieder weiter und kann dann natürlich eintreten.

VG
EK

Hallo,

besten Dank für die bisherigen Antworten.

Mal ein konkretes Beispiel:
Forderung wäre am 31.12.2010 verjährt. Es wurde jedoch z. B. am 01.02.2010 ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt und erfolgreich zugestellt, welchem widersprochen wurde.

Weiteres unternahm der Gläubiger nicht.

Die Verjährung wurde m. E. für 6 Monate gehemmt und endet somit am 30.06.2011.

Gläubiger beantragt das Klageverfahren am 14.06.2011, die Klage wird dem Schuldner am 01.07.2011 zugestellt…

… Verjährung tritt nicht am 30.06.2011 ein, sondern wäre weitere 6 Monate gehemmt. Richtig?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald