Hemmung und Neubeginn der Verjährung im Baurecht

Hallo, Gelehrte der Jurisprudenz!

In der Abschluss-Klausur „Jura für Laien“ wird an einer Volkshochschule folgender (natürlich komplett fiktiver) Sachverhalt erläutert:

Ein Mensch, nennen wir ihn M. Isstrauisch, hat einen Neubau gekauft und laut Kaufvertrag (von Ende 2003) eine Gewährleistung nach BGB von 5 Jahren. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Gewährleistung entdeckt ein von M. Isstrauisch beauftragter Sachkundiger auch einige Mängel, welche später einmal teure Folgeschäden verursachen können.

M. Isstrauisch schreibt einen Brief an den Bauträger, dessen Zugang er später auch per Rückschein nachweisen kann. Hierin führt er die Mängel auf und setzt eine angemessene Frist zur Beseitigung.
Der Bauträger meldet sich umgehend telefonisch, schaut sich viel an, verspricht noch mehr, tut aber nichts. Die Frist ist um! M. Isstrauisch ist nun etwas in Sorge, da sein Laienwissen ihm sagt, dass zwar Verhandlungen über den Anspruch einen Hemmungsgrund darstellen, er ebendiese Verhandlungen aber später mangels Schriftverkehr vor Gericht kaum wird beweisen können. Verjährung droht!

Daraufhin bittet M. Isstrauisch den Bauträger, doch bitte einen Verzicht auf Einrede der Verjährung zu schicken. Stattdessen erhält er ein (Standard-)Schreiben des Bauträgers, worin dieser die in oben genannten Schreiben gerügten Mängel anerkennt und umgehend beseitigen wird.

Nun die Frage zum Bestehen der Klausur: Ist ein solches Schreiben hinreichend für einen Neubeginn der Verjährung, sodass M. Isstrauisch sich nun hinsichtlich drohender Verjährung zum Jahresende keine Sorgen mehr machen muss?

Vielen Dank fürs Lesen sagt

Ted

Ich halte das für einen Fall von § 212 I Nr. 1 a. E. BGB.

Levay