angenommen 2009 wird ein Vertrag über die Lieferung einer Maßanfertigung bestehend aus mehreren Einzelteilen geschlossen.
Die Lieferung erfolgt unvollständig und teilweise mangelhaft.
Nach mehrfacher Nachfrage wird dem Lieferanten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und als Druckmittel mitgeteilt, dass die Restzahlung von ca. 1/6 des Auftragswertes erst nach Beseitigung des Mangels geleistet wird.
Die Frist verstreicht ohne Nachlieferung und Nachbesserung.
Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (Ende 2012) wird ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, dem widersprochen wird.
Vom Gericht kam kein abschließender Bescheid.
Ist das gerichtliche Mahnverfahren nur mit entsprechender Mitteilung beendet?
Oder läuft das Verfahren weiter und die Verjährung des Anspruchs ist in der Zwischenzeit gehemmt bzw. gilt als unterbrochen?
Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (Ende 2012) wird ein
gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, dem widersprochen wird.
Vielleicht ist die Verjährung zu Ende 2012 schon eingetreten. Denn sowohl im Kauf- als auch im Werkrecht verjähren Mangelansprüche nach zwei Jahren. Das gilt nicht bei Bauwerken, und natürlich kann die Verjährungszeit wie auch sonst immer durch bestimmte Ereignisse länger dauern.
Vom Gericht kam kein abschließender Bescheid.
Was ist ein „abschließender Bescheid“? Das Gericht informiert den Antragsteller über den Widerspruch. Dann hat dieser wieder das Heft in der Hand. Er muss eine Anspruchsbegründung einreichen.
Ist das gerichtliche Mahnverfahren nur mit entsprechender
Mitteilung beendet?
Nein. Es endet gar nicht, wenn es nicht weiter betrieben und dann irgendwie beendet wird.
Oder läuft das Verfahren weiter und die Verjährung des
Anspruchs ist in der Zwischenzeit gehemmt bzw. gilt als
unterbrochen?
Nein, nach § 204 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der Vornahme der letzten Verfahrenshandlung, also im Sommer 2013 (wenn nicht schon vorher Verjährung eingetreten ist).