Herausfinden ob Kündigungsschutzgesetz gilt

Hallo Leute,

das Kündigungsschutzgesetz gilt ja dann, wenn man…

  1. über 6 Monate in dem Unternehmen arbeitet
  2. über 10 Personen voll beschäftigt sind…

Nun, wie kann man das genau herausfinden, wenn man nicht seinen Arbeitgeber fragen will ? Wo kann man nachfragen ?

das Kündigungsschutzgesetz gilt ja dann, wenn man…

  1. über 6 Monate in dem Unternehmen arbeitet
  2. über 10 Personen voll beschäftigt sind…

nein.

§ 1 KSchG: http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html
§ 23 KSchG: http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html

Du meinst nein wegen… ?

"Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. "

Wie kann ich herausfinden was für einen Betrieb gilt ?

Du meinst nein wegen… ?

"Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit
0,75 zu berücksichtigen. "

und davor stehen die voraussetzungen, in denen auch für einen betrieb mit weniger als 10 AN (bis 5,25 AN) das KSchG anwendung findet.

Wie kann ich herausfinden was für einen Betrieb gilt ?

wenn nicht der chef gefragt werden soll, dann könnten leitende angestellte, kollegen oder sekretärinnen gefragt werden…

Man könnte auch einfach…
…klagen und die Anwendung des KSchG behaupten.

Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, sei hierauf verwiesen:
http://www.martens-vogler.de/arbeitsrecht-a-z/kuendi…

Mittelteil lesen.

Gruß,
LeoLo

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…klagen und die Anwendung des KSchG behaupten.

Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, sei hierauf
verwiesen:
http://www.martens-vogler.de/arbeitsrecht-a-z/kuendi…

klar, wenn man das kostenrisiko tragen will, kann man vieles machen…

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Hallo,

klar, wenn man das kostenrisiko tragen will, kann man vieles machen…

Wie hoch ist denn dieses Risiko?

klar, wenn man das kostenrisiko tragen will, kann man vieles machen…

Wie hoch ist denn dieses Risiko?

Du meinst, bis zum Gütetermin, wo solche Dinge in der Regel auf den Tisch kommen?

ok, war eine rein rhetorische Frage g

Gruß
Guido

Guten Tag,
Kosten sind überschaubar
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/arb…

MfG

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Hallo,

Du meinst, bis zum Gütetermin, wo solche Dinge in der Regel auf den Tisch kommen?

ok, war eine rein rhetorische Frage g

Nein, ich meine das Risiko im Sinne von Unsicherheit in Bezug auf die Höhe der Kosten, die auf einen Kläger zukommen würden.

Grüße

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Hallo,

klar, wenn man das kostenrisiko tragen will, kann man vieles machen…

Wie hoch ist denn dieses Risiko?

das risiko besteht darin, dass ein prozess bei kündigung im kleinbetrieb nur sehr selten erfolg hat, weil die kündigung nur der willkürkontrolle unterliegt, § 242 bgb.
wird ein prozess angestrengt und stellt sich heraus, dass die voraussetzungen des §§ 1ff. kschg nicht eingehalten werden mussten, dann sollte die klage zurückgenommen werden, wenn keine willkürliche kündigung vorlag.
die kosten trägt der zurücknehmende, selbst wenn die rücknhame in der güteverhandlung erfolgen sollte, §§ 54, 46 arbgg, 495, 269 zpo.

kein anwalt würde einen solchen prozess führen, so dass letztlich die entstandenen gerichtskosten und die verlorene zeit das kostenrisiko darstellen.

Überschaubar :smile:
Hi!

Da im Arbeitsrecht jede Partei bis zur einschließlich ersten Instanz ihre Kosten selbst trägt, kommen bis zum Gütetermin ohne Anwalt in der Regel keine Kosten auf einen zu, wenn man dort erfährt, dass es eh nicht lohnt.

Gruß
Guido

Hallo,

klar, wenn man das kostenrisiko tragen will, kann man vieles machen…

Wie hoch ist denn dieses Risiko?

das risiko besteht darin, dass ein prozess bei kündigung im kleinbetrieb nur sehr selten erfolg hat, weil die kündigung nur der willkürkontrolle unterliegt, § 242 bgb.

O.K. Dann ist das aber das Prozessrisiko an sich?

wird ein prozess angestrengt und stellt sich heraus, dass die voraussetzungen des §§ 1ff. kschg nicht eingehalten werden mussten, dann sollte die klage zurückgenommen werden, wenn keine willkürliche kündigung vorlag.
die kosten trägt der zurücknehmende, selbst wenn die rücknhame in der güteverhandlung erfolgen sollte, §§ 54, 46 arbgg, 495, 269 zpo.
kein anwalt würde einen solchen prozess führen, so dass letztlich die entstandenen gerichtskosten und die verlorene zeit das kostenrisiko darstellen.

Ich denke, wenn der bezahlt wird, macht der das, deutet allerdings dezent auf die Erfolgsaussichten hin. Es wurden schon die unsinnigsten Sachen vor Gericht gezottelt, und spätestens in den höheren Instanzen waren dann auch Rechtsanwälte dabei.
Also Guido hat es nun so erklärt, dass in der ersten Instanz jeder seine Kosten selbst trägt. Somit bestünde für mein Verständnis kein Risiko hinsichtlich der auf einen Kläger zukommenden Kosten, sondern sie wären bereits recht genau bekannt, wenn man weiß, wie der Streitwert ermittelt würde. Insofern wäre eine Rücknahme eventuell sogar kontraproduktiv, wenn dadurch auch noch die Kosten der Gegenseite übernommen werden müssten?
Vielleicht sprechen wir daher auch nicht unbedingt von einem Kostenrisiko sondern eher von einem (sehr ungünstigem) Kosten-Nutzen-Verhältnis, wenn es lediglich darum geht festzustellen, ob das KSchG überhaupt anwendbar ist.

Grüße

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Ich denke, wenn der bezahlt wird, macht der das, deutet
allerdings dezent auf die Erfolgsaussichten hin.

wenn ein mandat erteilt wird, wird NATÜRLICH auf die erfolgsaussichten hingewiesen. die kosten für den anwalt sind aber bereits entstanden. das will doch jeder vernünftige mensch vermeiden, indem er sich VORHER informiert, ob ein kleinbetrieb vorliegt oder nicht ?!

Es wurden
schon die unsinnigsten Sachen vor Gericht gezottelt, und
spätestens in den höheren Instanzen waren dann auch
Rechtsanwälte dabei.

ja sicher. jeder kann machen, was er will. nur bleibt es unvernünftig, wenn man nicht vorher die anzahl der AN in erfahrung bringt.

Also Guido hat es nun so erklärt, dass in der ersten Instanz
jeder seine Kosten selbst trägt. Somit bestünde für mein
Verständnis kein Risiko hinsichtlich der auf einen Kläger
zukommenden Kosten, sondern sie wären bereits recht genau
bekannt, wenn man weiß, wie der Streitwert ermittelt würde.
Insofern wäre eine Rücknahme eventuell sogar kontraproduktiv,
wenn dadurch auch noch die Kosten der Gegenseite übernommen
werden müssten?

wenn man die klage nicht zurücknimmt, dann wird sie als unbegründet abgewiesen (bei der künigung im kleinbetrieb). zwischen klagerücknahme und verkündung können weitere kosten entstehen, deshalb wäre es zumindest für einen RA ein fall seiner berufshaftpflicht, wenn er nicht die klagerücknahme empfiehlt.

Vielleicht sprechen wir daher auch nicht unbedingt von einem
Kostenrisiko sondern eher von einem (sehr ungünstigem)
Kosten-Nutzen-Verhältnis, wenn es lediglich darum geht
festzustellen, ob das KSchG überhaupt anwendbar ist.

streitgegenstand ist nicht die frage, ob das kschg anwendbar ist. dies wird nur inzident eine rolle spielen bei der frage, ob die kündigung wirksam war oder nicht.
die frage der anwendbarkeit des kschg ist keine schwierige rechtsfrage, die ein gericht vornehmen müsste. es sollten zuerst alle außergerichtlichen möglichkeiten ausgeschöpft werden, die anzahl der mitarbeiter herauszufinden. ultima ratio ist im eigenen interesse die klageerhebung. wenn man gerne das kosten"tragungs"risiko eingehen will, dann soll man das machen…

Hai!

kein anwalt würde einen solchen prozess führen, so dass
letztlich die entstandenen gerichtskosten und die verlorene
zeit das kostenrisiko darstellen.

Verlorene Zeit von Anwälten ist kostenpflichtig!

Ich habe noch keinen Anwalt getroffen der für Luft und gute Worte
eine Beratung (oder auch Erstgespräch) durchgeführt hat.

Der Plem

Nur, um eine Sache klarzustellen
Hi!

Ich rede die ganze Zeit davon, OHNE einen Rechtsanwalt aufzutreten!
Nicht, dass da was (jetzt nicht unbedingt von Dir) missverstanden wird…

Gruß
Guido