Hallo ihr Wissenden,
im Zusammenhang mit der von mir beabsichtigten Löschung einer eingetragenen Grundschuld habe ich als alleiniger Gläubiger (laut Grundschuldbestellungsurkunde)bei der Gläubigerbank die Löschung beantragt. Die notariell beglaubigte Löschbewilligung wurde mir von der Gläubigerbank auch ausgestellt.
Der Rechtsbeistand einer Miteigentümerin des Gesamtobjekts hatte im vorherigen Schriftwechsel die Zustimmung und notariell beglaubigte Unterschrift seiner Mandantin auf der Löschbewilligung zugesagt und zur Einholung der Unterschrift um Übersendung der Löschbewilligung gebeten. Diesem Wunsch bin nachgekommen, da ich die Unterschrift aller Miteigentümer für die Löschung im Grundbuch benötige.
Nunmehr verweigert mir die Miteigentümerin die Unterschrift, bzw. koppelt diese an Zugeständnisse meinerseits. Da ich diese nicht machen will, habe ich den Anwalt um unverzügliche Rücksendung der Löschbewilligung gebeten. Diese Rücksendung und damit die Herausgabe der durch mich veranlassten und bezahlten Löschbewilligung wird durch den Anwalt verweigert.
Kann ich den Anwalt mit Hinweis auf das BGB zur Herausgabe meines Eigentums zwingen?
Vielen Dank für die Rückäußerungen
H.L.