Angenommen, ein Musikverein kauft Musikinstrumente. Die Rechnungen lauten auf den Verein und dieser bezahlt die Musikstrumente auch ordnungsgemäß.
Nunmehr werden die Instrumente an die Eltern weitergegeben (deren Kinder das Instrument erlernen). Es ist klar vereinbart, dass diese nunmehr das Instrument dem Musikverein abkaufen und den Kaufpreis an den Verein überweisen.
Was kann der Verein tun, wenn jemand nun schon seit sagen wir 4 Monaten die Zahlung verweigert? Trotz diverser Aufforderungen (schrifltich)… Der Verein hätte gerne das Instrument wieder, wie stellt er das an?
Hier dürfte es sich um einen normalen Kaufvertrag handeln. Die Eltern sind zur Zahlung, nicht zur Rückgabe verpflichtet. Wenn aber beides nicht geschieht, hilft nur ein gerichtliches Mahnverfahren.
Als Verein ist es zwar immer blöd, wenn man Mitglieder verklagen muss, aber man hätte nur als Alternative, auf Geld und Instrument zu verzichten, und damit macht man sich vor allen Anderen erst recht zum Hampelmann. Dann ist es immer noch besser, eine klare Linie zu fahren, schließlich hat der Verein hier eindeutige Rechte.
§ 985 [1]: Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Die E sind unproblematisch Besitzer. Fraglich ist, ob der V Eigentümer ist.
Historischer Eigentümer: unprobl. V
Eigentum übergegangen? § 929 I: Übergabe und Übereignung an die E, damit Eigentum an diese übergegangen.
Herausgabeanspruch des V gem. § 985 (-)
§ 812 I S. 1: Wer […] auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Rechtlicher Grund ist ein wirksamer Kaufvertrag, § 433, zw. E und V.
Herausgabeanspruch des V gem. § 812 I S. 1 (-)
Fazit: der Kaufvertrag muß weg. Das könnte durch Rücktritt gem. §§ 323 I, 433 II (, 323 II 1) erfolgen. Dann entstünde dem V wohl ein Herausgabeanspruch aus § 812 I S. 1.
„Das Einleiten eines Gerichtlichen Mahnverfahrens macht nur Sinn, wenn beim Beklagten auch etwas zu holen ist. Ist er Pleite, so entstehen nur Kosten.
Du kannst dirket beim Amtsgericht das Mahnverfahren einleiten. Ein entsprechendes Formular musst Du aber im Schreibwarenladen selbst kaufen. Ist allerdings nicht billig. Die Gerichtskosten musst Du auch vorstrecken. Zahlt der Schuldner nach dem Mahnbescheid immer noch nicht, so kannst Du nach 14 Tagen einen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht beantragen. Die kostet Dich wieder Gebühren. Wenn dann auch nicht bezahlt wird, kannst Du die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher beantragen. Natürlich auch wieder mit Gebühren die erst Du bezahlen musst. Ein Trost, zahlt der Schuldner, so muss er auch eine vorausgelegten Gebühren übernehmen. Zahlt er nicht, so bleibst Du auf den Kosten sitzten.
Der Schuldner kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben. Dann geht die Angelegenheit zurück an das Gericht und es gibt eine Verhandlung. Auch dies verursacht wieder Kosten für Gericht und Anwalt, die Du vorausstrecken musst.
Gewinnst Du den Prozess, so zahlt der Schuldner auch Deine Kosten.“
Das war der beste „aus dem Bauch heraus“-Beitrag, den wir hier je hatten. Man könnte meinen, du habest Ahnung vom Recht und nicht nur aus dem Bauch heraus argumentiert.
Ich bin allerdings der Meinung, dass hier eine Frist gesetzt werden sollte, die verstreichen muss, ehe man den Rücktritt erklärt.
Das war der beste „aus dem Bauch heraus“-Beitrag, den wir hier
je hatten. Man könnte meinen, du habest Ahnung vom Recht und
nicht nur aus dem Bauch heraus argumentiert.
Danke für die Blumen
Ich bin allerdings der Meinung, dass hier eine Frist gesetzt
werden sollte, die verstreichen muss, ehe man den Rücktritt
erklärt.
Im Sachverhalt steht, daß der Schuldner E die Zahlung verweigert. Ich dachte daher an § 323 II 1, wonach die Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Bei lebensnaher Interpretatiton des Sachverhalts handelt es sich hier wohl nur um ein schlichtes Nichtleisten der E, ich schließe mich Deiner Meinung nach dem Erfordernis einer Fristsetzung an.
Laut SV war die Leistung vor vier Monaten fällig. Wenn V in den „diversen Aufforderungen“ den E eine angemessene Frist (iZ nach dem Kalender) gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist hätte er die Vorraussetzungen zum Rücktritt erfüllt.