Hi,
das Thema „rechtlicher Status von Software“ ist bisher kaum eindeutig geklärt.
Der BGH hat früher Daten als Sachen angesehen, bzw. behandelt (Urteil vom 04.11.1987, Az. VIII ZR 314/86 - wenn auch mit Bauchschmerzen) und daher die für sie geltenden Regelungen unmittelbar angewendet. Der Grund dafür lag ganz einfach darin, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet nicht tätig wurde und der BGH die wirtschaftlichen Bedürfnisse einfach in den Griff bekommen musste, insbesondere die Frage des „Lizenzvertrages“, den es bis heute nicht als eigenständige Regelung gibt. Daher hat er zeitlich befristete Lizenzverträge als Miet- und unbefristete Verträge als Kaufverträge angesehen.
Dagegen lief die Wissenschaft dann Sturm, was der BGH auch anerkannt hat. Das führte aber nur dazu, dass das Gericht zwar nicht mehr streng am Sachbegriff festhält, hinsichtlich der tatsächlichen Einordnung jedoch rumdruckst und letztlich noch immer auf zeitlich beschränkte Lizenzen das Mietrecht und auf unbeschränkte das Kaufrecht „entsprechend“ anwendet, insb. die Gewährleistungsregelungen. Das funktioniert in diesen Bereichen tatsächlich auch, zumal andere wichtige Fragen ohnehin über das Urheberrecht behandelt werden. Wie es weitergeht, ist offen. Die Wissenschaft ruft noch immer nach der Normierung des „Lizenzvertrages“, nach der Schuldrechtsreform vor ein paar Jahren, in denen eben dies nicht geschah, ist damit wohl aber vorerst nicht zu rechnen. So werden die für Sachen geltenden Verträge weiter jedenfalls entsprechend angewendet (vgl. etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.06.2008, Az. 4 U 167/07; OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2007, Az. 1 U 1614/05).
Einige Gerichte orientieren sich aber nach wie vor strikt an den alten Grundsätzen des BGH und sehen Software (auch, ohne es direkt zu sagen) als Sachen an. So zB. das Sächsische Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2007, Az. 2 Sa 808/05:
„Das Notebook stand im Eigentum der Beklagten. Das Aufspielen eines Programms durch den Kläger auf diesen Rechner stellt einen Verarbeitungsvorgang i. S. der Regelung des § 950 BGB dar (vgl. OLG Karlsruhe vom 06.10.1986 – 6 U 160/86 – CR 1987, 19), was seitens der Beklagten aufgrund ihrer Arbeitgeberstellung dem Kläger gegenüber als „Herstellerin“ i. S. des § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB zum gesetzlichen Eigentumserwerb geführt hat.“
Solche Feststellungen kann man natürlich nur tätigen, wenn man Softwaredaten als eigentumsfähige Sachen ansieht.
Ob Daten letztlich von der Rechtsprechung tatsächlich als Sachen angesehen werden und eigentumsfähig sind oder nicht, worum sich die meisten Gerichte drücken, dies zu sagen, ist daher letztlich egal, da demjenigen, der Rechte an bestimmten Daten hat, jedenfalls (auch) diejenigen Rechte und Pflichten (zB. Gewährleistung beim Verkauf) zustehen, die er als Eigentümer hätte.
Gruß
Dea