Herausgabe fremden Eigentums an Dritte in Insolven

Hallo,

ich konstruiere mal folgenden Fall:

Eine Kette von Fotostudios geht insolvent. Die EDV-Systeme dieser Kette sind geleased, auf diesen Systemen schlummert reichlich Eigentum Dritter (Kunden) in Form von Bilddateien.

Der Insolvenzverwalter teilt mit, daß eine Aussonderung bzw. Herausgabe dieser Dateien nicht möglich sei, weil sie samt Hardware bereits wieder der Leasinggesellschaft zugeführt wurden.

Davon abgesehen seien weder Knowhow noch Personal vorhanden, um einen Herausgabeanspruch zu befriedigen.

Meine Frage: Ist das legal? Liegt da nicht eine Unterschlagung vor?

Gruß,

Malte

Hallo,

auch ein Insolvenzverwalter sollte heute wissen, dass auf Datenträgern fremdes Eigentum liegen kann. Wenn er die Hardware ohne Datensicherung herausgegeben hat, dann hat er fahrlässig einen Schaden verursacht. Hierfür ist er haftbar und hat deshalb auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung.

Gruß Woko

Hallo,

Eine Kette von Fotostudios geht insolvent. Die EDV-Systeme
dieser Kette sind geleased, auf diesen Systemen schlummert
reichlich Eigentum Dritter (Kunden) in Form von Bilddateien.

ist das so? Besteht wirklich Eigentum an den Dateien? Ich hätte jetzt einfach mal vermutet, dass Eigentum am Urheberrecht bzw. Nutzungsrecht der Bilder besteht.
Und wie sind denn die Dateien auf die Rechner gekommen, sind die Dateien vom Kunden geliefert worden oder vom Fotostudio? Wer hätte denn die Pflicht gehabt, Backups zu machen? Gibt es evt. sogar Backups?

Meine Frage: Ist das legal? Liegt da nicht eine Unterschlagung
vor?

Jedenfalls dann nicht, wenn die Datenträger vor der Rückgabe gelöscht wurden. Und das Urheberrecht oder Nutzungsrecht wurde hier wohl ebenfalls nicht unterschlagen.

Gruß
loderunner (ianal)

Ein Wunderschönen

ich würde mal sagen das der Verwalter den uhrheber vorher Fragen must was mit den daten geschehen soll ob und wie diese Verwertet daten verwerten werden darf macht er es nich mann er soga neben zyviel recht soga strafrechtlich verfolg werden

den der uhrheber hat alle rechte und kann entscheiden was damit gemacht werden kann

Gruß optimus

Hallo,

auch ein Insolvenzverwalter sollte heute wissen, dass auf
Datenträgern fremdes Eigentum liegen kann.

Ist das so? In meinem Palandt lese ich, dass Eigentum nur an beweglichen und unbeweglichen Sachen möglich ist und das Computerdaten gerade keine Sachen sind. Allerdings beruft sich mein Palandt (63. Auflage somit schon älter) auf ein Urteil des LG Konstanz aus 1996. Gab es eine Änderung der Rechtssprechung?

grüße
Raoul

Hallo

dazu müstes du verstehn das heute fast alles als wirschaft gut betrachtet wird und EDV daten Können auch ein wert Betragen die Vereussert werden Könen Z.B software ober bilder Videos nur solt mann wissen das der Uhrheber also der die ware programirt oder aufnahmen Gemacht hatte über seine waren entscheiden was damit geschen soll

Gruß optimus

Hi,

das Thema „rechtlicher Status von Software“ ist bisher kaum eindeutig geklärt.

Der BGH hat früher Daten als Sachen angesehen, bzw. behandelt (Urteil vom 04.11.1987, Az. VIII ZR 314/86 - wenn auch mit Bauchschmerzen) und daher die für sie geltenden Regelungen unmittelbar angewendet. Der Grund dafür lag ganz einfach darin, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet nicht tätig wurde und der BGH die wirtschaftlichen Bedürfnisse einfach in den Griff bekommen musste, insbesondere die Frage des „Lizenzvertrages“, den es bis heute nicht als eigenständige Regelung gibt. Daher hat er zeitlich befristete Lizenzverträge als Miet- und unbefristete Verträge als Kaufverträge angesehen.

Dagegen lief die Wissenschaft dann Sturm, was der BGH auch anerkannt hat. Das führte aber nur dazu, dass das Gericht zwar nicht mehr streng am Sachbegriff festhält, hinsichtlich der tatsächlichen Einordnung jedoch rumdruckst und letztlich noch immer auf zeitlich beschränkte Lizenzen das Mietrecht und auf unbeschränkte das Kaufrecht „entsprechend“ anwendet, insb. die Gewährleistungsregelungen. Das funktioniert in diesen Bereichen tatsächlich auch, zumal andere wichtige Fragen ohnehin über das Urheberrecht behandelt werden. Wie es weitergeht, ist offen. Die Wissenschaft ruft noch immer nach der Normierung des „Lizenzvertrages“, nach der Schuldrechtsreform vor ein paar Jahren, in denen eben dies nicht geschah, ist damit wohl aber vorerst nicht zu rechnen. So werden die für Sachen geltenden Verträge weiter jedenfalls entsprechend angewendet (vgl. etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.06.2008, Az. 4 U 167/07; OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2007, Az. 1 U 1614/05).

Einige Gerichte orientieren sich aber nach wie vor strikt an den alten Grundsätzen des BGH und sehen Software (auch, ohne es direkt zu sagen) als Sachen an. So zB. das Sächsische Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2007, Az. 2 Sa 808/05:

„Das Notebook stand im Eigentum der Beklagten. Das Aufspielen eines Programms durch den Kläger auf diesen Rechner stellt einen Verarbeitungsvorgang i. S. der Regelung des § 950 BGB dar (vgl. OLG Karlsruhe vom 06.10.1986 – 6 U 160/86 – CR 1987, 19), was seitens der Beklagten aufgrund ihrer Arbeitgeberstellung dem Kläger gegenüber als „Herstellerin“ i. S. des § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB zum gesetzlichen Eigentumserwerb geführt hat.“

Solche Feststellungen kann man natürlich nur tätigen, wenn man Softwaredaten als eigentumsfähige Sachen ansieht.

Ob Daten letztlich von der Rechtsprechung tatsächlich als Sachen angesehen werden und eigentumsfähig sind oder nicht, worum sich die meisten Gerichte drücken, dies zu sagen, ist daher letztlich egal, da demjenigen, der Rechte an bestimmten Daten hat, jedenfalls (auch) diejenigen Rechte und Pflichten (zB. Gewährleistung beim Verkauf) zustehen, die er als Eigentümer hätte.

Gruß
Dea

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