Herausgabeanspruch der Erben

Hallo zusammen!

Die Mutter zweier Töchter war nach einem Schlaganfall gelähmt und ohne Bewusstsein, ihr baldiger Tod war absehbar. Die verbleibende Zeit bis zum Tod nutzte die eine Schwester, um von den Konten der Mutter größere Beträge abzuheben (dass die Bank dieses Geld ohne Vollmacht herausgab, ist ein weiteres Problem).

Gehört das Geld, das die miterbende Schwester unrechtmäßig von den Konten der Erblasserin kurz vor deren Tod abgehoben hatte, zur Erbmasse? Die Frage tangiert natürlich auch die Frage nach der Verjährung des Herausgabeanspruchs der Miterben, der nach § 199 (3a) BGB dreißig Jahre beträgt. Die geschädigte Schwester erhielt übrigens erst kürzlich - unter merkwürdigen Umständen - Kenntnis von den damaligen Vorgängen.

Es kann meines Erachtens vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, dass durch unrechtmäßige Inbesitznahme oder durch Vorenthalten von eigentlich zur Erbmasse gehörenden Gegenständen, etwa Geld, diese nicht mehr unter die Erbmasse fallen, und der unrechtmäßige Besitzer auch noch in den Genuss einer kürzeren Verjährungsfrist gelangt.

Vielen Dank im Voraus für eine kurze Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Herve S.

Hallo,

ich weiß nicht ob es Dir hilft… Alle Schenkungen in den 10 Jahren vor dem Ableben des Erblassers werden als Erbe gesehen.

Wenn die böse Schwester nicht belegen kann, dass das Geld für die Mutter ausgegeben wurde, dann kann man ansetzen, dass es eine Schenkung der Mutter an sie war - das Erbe der bösen Schwester kürzt sich dann entsprechend.

Ansonsten wäre hier vielleicht doch mal ein Gang zum Anwalt geboten.

Grüße
Lumpi

Hallo,

ich weiß nicht ob es Dir hilft… Alle Schenkungen in den 10
Jahren vor dem Ableben des Erblassers werden als Erbe gesehen.

Nicht ganz, aber hier doch ziemlich Banane.

Wenn die böse Schwester nicht belegen kann, dass das Geld für
die Mutter ausgegeben wurde, dann kann man ansetzen, dass es
eine Schenkung der Mutter an sie war -

Watt? Eine Schenkung ohne Wissen oder gar Zustimmung des Gebers? Wie soll das denn bitte gehen?

Ansonsten wäre hier vielleicht doch mal ein Gang zum Anwalt
geboten.

Au ja!
Gruß
loderunner

Hallo loderunner,

meine Anmerkung hat sich mehr darauf bezogen, dass es mitunter in solchen Fällen einfach ein Beweisproblem geben kann. Dieses Problem hätte sich erübrigt, wenn feststeht, dass es egal ob es eine Schenkung oder eine Selbstbedienung ist, das Geld Teil der Erbverteilung ist.

Sorry wenn das Missverständlich formuliert war.

Grüße
Lumpi

Hallo Lumpi, hallo loderunner!

Vielen Dank für die prompten Antworten.

Vielleicht noch ein paar Erläuterungen zum besseren Verständnis:
Die geschädigte Schwester erhielt von einem Anwalt die Auskunft, dass der Schaden durch die ungerechtfertigten Abhebungen bereits vor dem Tod ihrer Mutter entstanden sei und der Anspruch damit nicht auf einem Erbfall beruhe. Es greife daher die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 (3) BGB. Auf den Übergang des Anspruchs der Mutter auf Rückgabe des ohne ihre Einwilligung abgehobenen Geldes auf die Erben ging der Anwalt nicht ein.

Anders läge der Fall, so der Anwalt, wenn sich das Geld noch im ursprünglichen Zustand - damals galt noch die DM-Währung - im Besitz der Schädigerin befände. Dann fiele das Geld unter die Erbmasse, und damit gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist. Diese Logik leuchtet aber der benachteiligten Schwester nicht ein.

Im Übrigen liefe es darauf hinaus, dass vor dem Tod der Erblasserin zu Unrecht entwendetes Geld von der Miterbin nur innerhalb zehn Jahren nach der Tat zurückgefordert werden kann, hingegen vom Erblasser verschenktes Geld sehr wohl unter die Erbmasse fallen kann und damit ein Herausgabeanspruch dreißig Jahre nach Eintritt des Erbfalles besteht.

Nochmals vielen Dank für die Antworten und freundlich Grüße

Herve S.