Hallo liebe Wissenden,
kann ein Eigentümer einer Sache, jemanden Beauftragen die Sache abzuholen oder muss der Eigentümer die Sache Persönlich abholen?
Hallo liebe Wissenden,
kann ein Eigentümer einer Sache, jemanden Beauftragen die Sache abzuholen oder muss der Eigentümer die Sache Persönlich abholen?
Hallo,
kann ein Eigentümer einer Sache, jemanden Beauftragen die
Sache abzuholen oder muss der Eigentümer die Sache Persönlich
abholen?
Im Normalfall ist das kein Problem.
Beispiel:
Ich habe meinem Nachbarn meine Leiter ausgeliehen. Zwei Tage später habe ich meinen Sohn hingeschickt, um die Leiter zu holen. Sie wurde ihm ohne Probleme ausgehändigt.
Oder meinst Du was Anderes?
Gruß
Jörg Zabel
Hallo,
Im Normalfall ist das kein Problem.
Beispiel:
Ich habe meinem Nachbarn meine Leiter ausgeliehen. Zwei Tage
später habe ich meinen Sohn hingeschickt, um die Leiter zu
holen. Sie wurde ihm ohne Probleme ausgehändigt.
Ja, das stellt den Normalfall dar.
Ich meinte mit meiner Frage eher die rechtliche Seite. Kann einer darauf bestehen, das der Gegenstand Persönlich abgeholt werden muss?
Meiner Meinung nach nicht. Er kann allerdings darauf bestehen,
dass der Abholende eine Vollmacht des Eigentümers vorlegt.
Gruß Merger
Meiner Meinung nach nicht. Er kann allerdings darauf bestehen,
dass der Abholende eine Vollmacht des Eigentümers vorlegt.
So sehe ich es auch 
Ganz formal?
Meiner Meinung nach nicht. Er kann allerdings darauf bestehen, dass der Abholende eine Vollmacht des Eigentümers vorlegt.
Könnte nicht der Abholende genauso gut den Besitzer auffordern, im Zweifelsfalle selbst beim Eigentümer die Legitimation zu prüfen?
Stichwort „Ruf ihn an wenn Du mir nicht glaubst“?
Gruß,
Michael
Könnte nicht der Abholende genauso gut den Besitzer
auffordern, im Zweifelsfalle selbst beim Eigentümer die
Legitimation zu prüfen?Stichwort „Ruf ihn an wenn Du mir nicht glaubst“?
Na ja, ich glaube, dass es rechtlich nicht haltbar wäre, weil der Besitzer keinen nachweisbaren Beleg für die Willensbekundung des Eigentümers hat … für den worst case fall.
Na ja, ich glaube, dass es rechtlich nicht haltbar wäre, weil der Besitzer keinen nachweisbaren Beleg für die Willensbekundung des Eigentümers hat … für den worst case fall.
Vom Prinzip her schon klar, ein Telefonat ist kaum eine gerichtsverwertbare Legitimierung - aber lassen wir mal das Medium außen vor.
Ich meinte das eher in die Richtung, ob in diesem Fall die Vollmacht in der Bringschuld des Abholers ist, oder ob der Abholer dies in eine Holschuld des Besitzers wandeln kann, bei der er selbst nur außenstehender Dritter ist?
Gruß,
Michael
Machen wir doch einmal ein Beispiel:
Person A leiht Person B eine Kamera im Wert von 2.000 €
Ein völlig unbekannter (ohne Vollmacht) kommt angeblich im Auftrag von A vorbei und möchte bei B die Kamera abholen.
Wenn ich B wäre, würde ich diese Kamera nicht rausgeben.
Gruß Merger
Soweit ja klar…
Hallöchen,
Wenn ich B wäre, würde ich diese Kamera nicht rausgeben.
die subjektive Komponente ist ja klar.
Rein formal juristisch gilt: B kann vom Abholer eine Legitimation verlangen.
Kann aber auch rein formal der Abholende von B fordern, die Legitimation direkt beim Eigentümer abzuholen ohne ihn als Mittelsmann der Überbringung einer Legitimation einzuschalten?
Als Szenario gesponnen:
A hätte bereits im Vorfeld B über die Abholung informiert, aber B behauptet, es gäbe keine Legitimation für die Herausgabe … kann der Abholer von B einfordern, dass dieser selbst die Legitimation herbei schafft?
Gruß,
Michael
ich bin der Meinung, das der holende, die Bringschuld für die Vollmacht hat.