In einer Wohnung wurde bei einem Unfall aus Versehen die Frontscheibe zerschlagen.
Da die Reparatur nicht möglich ist, wird ein neuer Herd geliefert und eingebaut. Nun möchte die Wohnungsgesellschaft, dass die Kosten in Höhe von über 600€ vom Mieter getragen werden.
Dieser wohnt schon seit über 7 Jahre in der Wohnung und der Herd war schon beim Einzug gebraucht.
Im Mietvertrag gibt es keine Klausel, die diesen Fall abdeckt.
Darf die Wohnungsgesellschaft den vollen Preis vom Mieter verlangen und wie sollte dieser weiter vorgehen?
In einer Wohnung wurde bei einem Unfall aus Versehen die
Frontscheibe zerschlagen.
Da die Reparatur nicht möglich ist, wird ein neuer Herd
geliefert und eingebaut.
das hat der vermieter selbst so entschieden?
Nun möchte die Wohnungsgesellschaft,
dass die Kosten in Höhe von über 600€ vom Mieter getragen
werden.
nachdem die wohnungsgesellschaft sich um ersatz gekümmert hat, nehme ich an, die küche ist mitvermietet (muß im mietvertrag stehen)?
dann haftet der mieter (nur) mit schadensersatz.
Darf die Wohnungsgesellschaft den vollen Preis vom Mieter
verlangen
schadensersatz muß eigentlich nur soweit geleistet werden, daß der zustand wiederhergestellt werden kann, „der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ (§249 BGB).
dazu würde die anschaffung eines gebrauchten, funktionstüchtigen herdes genügen.
und wie sollte dieser weiter vorgehen?
der mieter sollte sich erstmal mit seiner haftpflichtversicherung in verbindung setzen.
wenn die zahlt, ist’s gut. wenn sie nur einen teil zahlt, wird sie das begründen und der vermieter wird hoffentlich diese begründung akzeptieren.
sonst wird das ganze wohl etwas komplizierter.
In einer Wohnung wurde bei einem Unfall aus Versehen die
Frontscheibe zerschlagen.
Da die Reparatur nicht möglich ist, wird ein neuer Herd
geliefert und eingebaut.
das hat der vermieter selbst so entschieden?
Ja
Nun möchte die Wohnungsgesellschaft,
dass die Kosten in Höhe von über 600€ vom Mieter getragen
werden.
nachdem die wohnungsgesellschaft sich um ersatz gekümmert hat,
nehme ich an, die küche ist mitvermietet (muß im mietvertrag
stehen)?
dann haftet der mieter (nur) mit schadensersatz.
Die Küche wird im Mietvertrag mit aufgeführt.
Darf die Wohnungsgesellschaft den vollen Preis vom Mieter
verlangen
schadensersatz muß eigentlich nur soweit geleistet werden, daß
der zustand wiederhergestellt werden kann, „der bestehen
würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht
eingetreten wäre.“ (§249 BGB).
dazu würde die anschaffung eines gebrauchten,
funktionstüchtigen herdes genügen.
und wie sollte dieser weiter vorgehen?
der mieter sollte sich erstmal mit seiner
haftpflichtversicherung in verbindung setzen.
wenn die zahlt, ist’s gut. wenn sie nur einen teil zahlt, wird
sie das begründen und der vermieter wird hoffentlich diese
begründung akzeptieren.
sonst wird das ganze wohl etwas komplizierter.
Die Haftpflichtversicherung beinhaltet keine Elektrogeräte.
Der Mieter stand auf einer Leiter, um ein Regal an der vom Herd gegenüber liegenden Seite Wand anzubringen, ist gestolpert und hat im Fall mit der Bohrmaschine die Frontscheibe des Herdes zerschlagen.