Herr B möchte sein Berliner Testament ändern

Es sol möglich sein, wenn man den eingesezten Erben über Notar mitteilt, daß er nicht mehr als Erbe vorgeshen ist. Stimmt das?

Hallo, bei einer Änderung des Berl. T. muss die Ehefrau mitwirken.
Der jetzt „Enterbte“ muß m.E. nicht informiert werden. Gruß

Stimmt die Ehefrau nicht zu, kann das Testament nicht geändert werden.
Kann die Ehefrau nicht mehr zustimmen, da das Erbe schon eingetreten ist, kann das Testament nur geändert werden, wenn eine derartige Änderungsklausel explizit im Testament steht.
Ist die Ehefrau nicht mehr die Ehefrau, steht eine Regelung im Testament.

vnA

Hallo,

Ist die Ehefrau nicht mehr die Ehefrau, steht eine Regelung im
Testament.

Wenn der Grund dafür eine Scheidung ist, wird das Berliner Testament (überhaupt jedes gemeinschaftliche Testament) unwirksam.

Cu Rene

Wird es das von Gesetz wegen, oder weil eine derartige Regelung im Testament steht?

Was hindert die ehemaligen Ehepartner daran ein gemeinsames Testament z.B. zu Gunsten ihrer Kinder, zu verfügen, auch wenn die Ehe durch Scheidung beendet wurde? Ist es zwingend erforderlich, dass die Vernunft im Scheidungsverfahren an der Garderobe abgegeben wird?

vn

vnA

überhaupt nicht zu empfehlen. du berufst dich wohl auf §§ 2268, 2077 bgb. dabei übersiehst du, dass es sich um eine bloße zweifelsregelung handelt, d.h. zu diesem ergebnis kommt man nur, wenn die auslegung nichts anderes ergibt. genau das ist der anknüpfungspunkt für streitigkeit nach dem erbfall, die es zu verhindern gilt.

Stimmt die Ehefrau nicht zu, kann das Testament nicht geändert
werden.

im gegensatz zum erbvertrag ist das gem. testament zu lebzeiten frei widerruflich. es bedarf keinerlei mitwirkung/zustimmung der ehefrau, nur einer zugegangenen (formbedürftigen) widerrufserklärung, §§ 2271 I, 2269 II bgb.

selbst nach dem tod eines ehegatten ist die verfügung widerruflich, wenn auch nut unter besonderen voraussetzungen, §§ 2271 II bgb.

Berliner Testamente unterliegen mit dem Tod eines Testaten der Bindungswirkung. Solange kann nach der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments einseitig davon nicht mehr abgewichen werden, sondern nur noch in beiderseitigem Einvernehmen.

Einseitiger Widerruf wäre dem Ehegatten in noratiell beurkundeter Form zuzustellen.

Am einfachsten erreicht man dies durch Widerruf , in dem beide das gem. § 2232 BGB öffentliche Testament aus der amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht gem. § 2256 BGB nehmen :smile:

G imager761