Herrausgabe einer Löschungsbewilligung

Hallo liebe www- gemeinde, gehen wir mal davon aus ein Betrieb hate lange Jahre Finanzelle Probleme, diese führen dazu das eine Dienstleistungsfirma ihre Rechnungen nicht bezahlt bekommt.
Diese Dienstleistungsfirma macht dem Betriebsleiter ein Angebot, er solle die offenen Rechnungen mit 300€ monatlich abbezahlen. Die gesamt Höhe der offenen Rechnungen beträgt ca. 20k €. Dieses Angebot auf Ratenzahlung ist nur möglich mit einem Eintrag in das Grundbuch.
Seit einiger Zeit läuft der Betrieb wieder, die offene Rechnungen wurde beglichen. Von der Dienstleistungsfirma liegt ein Schreiben vor das sie bereit dazu sind eine Löschungsbewilligung an das zuständige Amtsgericht zuschicken.
Der Betriebsleiter möchte nun seinen Betrieb weiter ausbauen, benötigt dafür aber Kapital. Dieses Geld möchte er aus einen Grundstücksverkauf gewinnen.
Er hat einen Käufer für das Grundstück gefunden und es wurde ein Kaufvertrag gemacht. Die behördlichen Umschreibungen sind alle schon gelaufen, was nur noch fehlt ist diese Löschungsbewilligung . Er hat der Dienstleistungsfirma mehrmals über einen Anwalt diesbezüglich schreiben lassen. Diese reagieren aber auf sein Schreiben nicht.
Wie wäre nun mit der Dienstleistungsfirma zu verfahren…
Für Antworten möchten wir uns vorab bedanken…

Hallo,

alle schon gelaufen, was nur noch fehlt ist diese
Löschungsbewilligung . Er hat der Dienstleistungsfirma
mehrmals über einen Anwalt diesbezüglich schreiben lassen.
Diese reagieren aber auf sein Schreiben nicht.
Wie wäre nun mit der Dienstleistungsfirma zu verfahren…

sofern man der Ansicht ist, alle außergerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, bleibt immer noch der Klageweg (Anspruchsgrundlage: §1144 BGB i.V.m. § 1192 Abs. 1 BG).

Gruß
C.

Hallo!

Wie wäre nun mit der Dienstleistungsfirma zu verfahren…

Nun, das wird der Anwalt doch hoffentlich wissen denke ich

Gruß
Tom

Hallo,

soweit die gesicherte Forderung beglichen ist, besteht zweifellos ein Anspruch auf Abgabe einer Bewilligung zur Löschung. In letzter Konsequenz müsste man hier natürlich auf Abgabe dieser Willenserklärung klagen. Das Urteil ersetzt die Bewilligung.
Natürlich sollte man im Vorfeld den Gläubiger unter angemessener Fristsetzung zur Abgabe der Bewilligung auffordern. Die Erklärung muss ohnehin notariell beglaubigt werden und dies kostet ja auch Geld. Regelmäßig trägt der Eigentümer diese Kosten. Vielleicht liegt es ja daran…

ml.