hallo
wie sieht bei folgendem fiktiven fall die rechtslage aus?
auf einem schrottplatz schläft ein herrenloser hund. ohne dass dieser es bemerkt, bewegt der kranführer eine tonnenschwere metallplatte über den hund und lässt diese aus kurzer höhe absichtlich auf den hund fallen.
gegen welchen § im rahmen des tierschutzgesetzes hätte der kranführer hier verstoßen und sich damit strafbar gemacht? hätte er sich überhaupt strafbar gemacht?
§ 4 tierschutzgesetz greift hier meiner meinung nach nicht, weil der hund keinerlei schmerzen erleiden würde.
da der hund herrenlos wäre, dürfte auch eine klage wegen sachbeschädigung eventuell nicht in frage kommen.
_"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt."_
gegen welchen § im rahmen des tierschutzgesetzes hätte der
kranführer hier verstoßen und sich damit strafbar gemacht?
hätte er sich überhaupt strafbar gemacht?
§ 4 tierschutzgesetz greift hier meiner meinung nach nicht,
weil der hund keinerlei schmerzen erleiden würde.
Absatz 1 nicht?
Zitat: „Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.“
Ich sehe da keinerlei andere Rechtsvorschriften, keine zuverlässigen Schädlingsbekämpfungsmassnahmen, keine weidgerechte Ausübung der Jagd, vor allem aber auch mtnichten die notwendige Sachkunde bei einem Arbeiter auf dem Schrottplatz, dieses friedlich schlummernde Wirbeltier zu töten.
Abgesehen vom Grundsatz, § 1. Zitat: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Bei einer tonnenschweren Metallplatte dürfte meines Erachtens der zugefügte Schaden ausser Frage stehen.
Ich empfehle einmal einen Gang zur BG und dort einen Blick in die Unfallakten…Knochen halten eine Menge aus…so eine Metallplatte
heisst noch lange nicht TOD in 0 Sekunde…
Mord war das sicher nicht, ist ein zu größes Wort dafür. Töten wäre angemessen. Hat der Kranführer den Hund wirklich gesehen? Gerade von oben und dann eine Stahlplatte dazwischen…
Ein Begriff, den ich für ebenso unangemessen halte wie Mord. Auf die Tötung eines Tieres sind zwar durchaus die Rechtsvorschriften für Sachbeschädigung anzuwenden, der Gesetzgeber beton aber explizit, daß Tiere keine Sachen sind. Über die Sachbeschädigung hinaus ist die Tötung eies Wirbeltieres durch den in diesem Thread schon erwähnten § 17 des Tierschutzgesetzes unter Strafe gestellt.
Es ist weder ein Mord noch eine Sachbeschädigung - es ist die grundlose Tötung eines Wirbeltieres. Als solche explizit strafbewehrt - und als solche meiner Meinung nach auch moralisch zu verurteilen. Nicht mehr und nicht weniger.
woher weiß der UP, dass es absichtlich war? Stand er in der
Kabine des Kranführers und hat gehört: „ich mach den Hund
platt!“?
Ganz einfach: Alle Fragen hier beruhen auf fiktiven Sachverhalten. Es handelt sich um eine ausgedachte Geschichte, und die kann derjenige, der sich das ausdenkt, frei gestalten.