es stellt sich nach ca. einem jahr heraus, dass die gartenbank herstellungsbedingte mängel aufweist (sei nicht strittig).
kann sich person A mit seinem anliegen direkt an den hersteller wenden bzw. ist der hersteller verpflichtet in irgendeiner weise schadenersatz zu leisten ?
eine spezielle garantie des herstellers gibt es nicht.
liegt in solchen fällen eine gesetzliche garantie des herstellers vor, oder gibt es solche garantien nicht ?
gesetzliche Garantien gibt es nicht, und für die gesetzliche Gewährleistung ist der Händler zuständig. Was der dann mit dem Hersteller bzw. seinem Großhändler macht, kann Dir egal sein.
Mit dem Hersteller hat man als Kunde/Käufer rechtlich nichts zu tun,der ist ja nicht der Vertragspartner.
Das ist immer der Händler,bei dem man etwas kauft.
Er muß die gesetztliche Gewährleistung übernehmen,bei Neuware 2 Jahre,bei Gebrauchtware 1 Jahr.
Innerhalb dieser Frist muß er für Schäden grundsätzlich haften,die
sich auch erst später zeigen können.
Im Schadensfall gibts leider doch oft Probleme,denn es kann strittig sein,ob das Fabrikationsfehler,Montagefehler,Konstruktionsfehler sind,die kostenlos beseitigt werden müssen.
Ein Hersteller kann über die 1 oder 2 Jahresfrist hinaus besondere „Garantieversprechen“ geben,das ist aber freiwillig und muß genau vereinbart sein.
Bei Waschmaschinen z.B. „lebenslange Garantie gegen Wasserschäden"oder ähnliches.
Bei Neuwagen " 10 Jahre gegen Durchrostungen“ usw.
Er muß die gesetztliche Gewährleistung übernehmen,bei Neuware
2 Jahre,bei Gebrauchtware 1 Jahr.
Grundsätzlich gilt auch für gebrauchte Sachen eine Gewährleistung von 24 Monaten. Der Verkäufer kann diese einzelvertraglich auf ein Jahr verkürzen.
Innerhalb dieser Frist muß er für Schäden grundsätzlich
haften,die
sich auch erst später zeigen können.
Nein. Er muss nur für Mängel haften, nicht für „Schäden“. Und er muss auch nur für Mängel haften, die Bei Gefahrübergang schon vorhanden waren.
Ein Hersteller kann über die 1 oder 2 Jahresfrist hinaus
besondere „Garantieversprechen“ geben
Eine Garantie tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung und hat mit dieser nicht das geringste zu tun. Daher hat das auch nichts mit „über die 1 oder 2 Jahresfrist hinaus“ zu tun.