Kann ein Hersteller von Medizinprodukten nach EU Recht Produktschulungen oder Unterlagen der Produktschulungen verweigern wenn der zu Unterweisende alle Vorraussetzungen erfüllt? Sinn dieser Maßnahme ist es wohl sich das Exclusivrecht zu sichern eigene Leute zu etablieren. Autos von Volkswagen dürfen nur in einer VW-Werkstatt instandgesetzt werden? Eine Miele Waschmaschine nur von einem Miele-Kundendiensttechniker? etc. Gibt es rechtliche nationale Regelungen oder ein EU-Recht diesbezüglich? Kann ein Hersteller Ersatzteile für seine Apparate verweigern? All diese Fragen haben einen relevanten Hintergrund da sich die Märkte immer mehr spezialisieren und nur noch Nischen einen guten Gewinnertrag generieren können.
Hallo,
ich denke bei einem Produkt, wie Waschmaschine o.ä., verhält es sich etwas anders als bei Medizinprodukten. Dort geht es um Gewährleistungsansprüche, wenn nicht autorisierte Dienstleister sich an Produkten zu schaffen machen, wovon sie keine Ahnung haben.
Sicher kann man solche Dinge in den AGB der Hersteller nachlesen.
teccrow
Hallo teccrow,
wie schon erwähnt liegt die Eignung vor, sogar in der Form das in früherer Zeit Zertificate für die Gerätereparatur ausgestellt wurden. Die Geschäftsverbindung wurde aber durch Löschung der GmbH aufgelöst. Nun weigert sich der Hersteller eben diesen alten Geschäftspartner in neuer Konstellation (Angestellter einer anderen Firma) zu schulen, wahrscheinlich aus persönlichen Gründen. Meiner Meinung nach fehlen die gesetzlichen Grundlagen für diese Verweigerung. Der Hersteller besteht darauf nur geschulte Servicetechniker an deren Geräten arbeiten zu lassen, verhindert aber die Teilnahme an dieser Schulung.
Es würde ja auch reichen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen um sich autodidaktisch damit vertraut zu machen. Gibt es da einen rechtlichen Anspruch nach EU-Recht?
Hallo,
Löschung der GmbH aufgelöst. Nun weigert sich der Hersteller
eben diesen alten Geschäftspartner in neuer Konstellation
(Angestellter einer anderen Firma) zu schulen, wahrscheinlich
aus persönlichen Gründen. Meiner Meinung nach fehlen die
gesetzlichen Grundlagen für diese Verweigerung.
nein, es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, dass der Hersteller in irgendeiner Form mit jedem Vertragsbeziehungen aufnehmen müsste. Es herrscht Vertragsautonomie in Deutschland. Der Hersteller kann sich seine Geschäftspartner nach eigenem Ermessen auswählen, dazu zählen durchaus auch persönliche Gründe. Er ist auch nicht verpflichtet technische Unterlagen an Dritte auszuhändigen.
Gruß
S.J.