Herstellungsbeitrag

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin vor 3 Jahren durch unseren Abwasserzweckverband per Ultimatum gezwungen worden, mein Gewerbegrundstück an das öffentliche Netz anzuschließen. Die bis dahin genutzte eigene Bioklärgrube haben wir somit stillgelegt.
Jetzt - 3 Jahre später - schickt mir der AZV einen „Bescheid über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages“ in Höhe von wahnsinnigen 8112 Euro.
Muss ich das bezahlen oder handelt es sich dabei um ein Versehen oder eine Bösartigkeit?

Vielen Dank im Voraus Jens Hauptmann

Ich bin vor 3 Jahren durch unseren Abwasserzweckverband gezwungen worden, mein Gewerbegrundstück an das
öffentliche Netz anzuschließen. Die bis dahin genutzte eigene
Bioklärgrube haben wir somit stillgelegt.
Jetzt - 3 Jahre später - schickt mir der AZV einen „Bescheid
über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages“ in Höhe von über 8000 Euro.
Muss ich das bezahlen oder handelt es sich dabei um ein Versehen?

Lieber Herr Hauptmann, hierzu müßte besser ein Anwalt oder jemand vom Verbraucherschutz Stellung nehmen, da die Regeln und Handhabungen variieren. In allen mir bekannten Fällen saß der AVZ am längeren Hebel. Sie sollten auf jeden Fall fristgerecht widersprechen und höchstens „unter Vorbehalt“ zahlen, da sie den Bescheid sonst stillschweigend akzeptieren. In der Satzung dieses AVZ bzw. im geltenden Recht sollte aber geregelt sein, wie lange solche Beitragserhebungen rückwirkend geltend gemacht werden können. 3 Jahre sind ungewöhnlich lang.

tja, leider ist das üblich, die beitragshoehe richtet sich nach den regelungen der örtlichen satzung.
dass sie davon erst nachtraeglich in kenntnis gesetzt werden ist allerdings nicht erfreulich…

mit freundlichen Gruss, Uwe Klaus

Hallo Jens,
um ganz ehrlich zu sein, das ist eine Frage für einen Fachanwalt, die ich wirklich nicht beantworten kann.
Ich denke, dass es seine Richtigkeit haben könnte, da meines Wissens (ich weiss nicht wo das Grundstück ist) in Deutschland die Abwasserangelegenheiten Gemeinde/Städtehoheit unterliegen. Ich denke, die Gemeindesatzung sollte hier Klärung schaffen. Aber wie gesagt, das sind nur meine Gedanken dazu.
Herzliche Grüße
Peter

Die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen sind nach dem Kommunalabgabengesetz KAG zulässig; dabei besteht eine Anschlusspflicht an das öffentliche Netz. Die Berechnung der Herstellungsbeiträge sind dabei in der entsprechenden Satzung geregelt und richten sich zumeist nach den Geschossflächen der baulichen Anlagen und der Grundstücksfläche. Der genannte Betrag ist dabei nicht ungewöhnlich.
Im Gegenzug führt die Erschließung im Allgemeinen zu einer Bodenwerterhöhung.

Guten Tag Herr Hauptmann,

ich kann Ihnen leider nicht helfen, dieses Thema gehört nicht in meinen Aufgabenbereich.

Freundliche Grüß
Marko Müller

Sehr geehrter Hr. Hauptmann,

leider können wir Ihnen bei Ihrem Anliegen nicht weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß,
Ihre Abfluss-AS-Allianz

Hallo Jens,

leider kann ich in dieser Frage nicht helfen. Schade!

Eckhard

Hallo Jens,
ich gehe davon aus, dass es in der Kommune, in der Dein Gewerbegrundstück liegt, eine entsprechende Satzung gibt, in der der Anschluss- und Benutzungszwang der kommunalen Abwassereinrichtungen geregelt ist und aufgrund derer Du Deine eigene Kläranlage stillegen musstest. Für die Erhebung des Herstellungsbetrages gibt es sicherlich ebenfalls eine entsprechende Satzung die in dem Bescheid auch zitiert sein muss. Diese Satzung kannst Du auch beim AZV bzw der Kommune einsehen und prüfen ob der erhobene Beitrag richtig berechnet und zu Recht erhoben wurde. Eine Böswilligkeit oder ein Versehen liegt in diesem Bescheid sicherlich nicht. Herstellungsbeiträge für die Abwassereinrichtungen werden in allen Kommunen entweder von den Kommunen selbst oder den Abwasserzweckverbänden erhoben.

Grüße
Wolfgang

Sehr geehrter Herr Hauptmann,

es handelt sich hier eher um eine Rechtsfrage, daher hier nur kurz meine Erfahrung (keine Rechtsberatung).

Ja, Sie werden wohl zahlen müssen. Wahrscheinlich wurden in diesem Bescheid die Herstellkosten auf die Anlieger umgelegt, Berechnung nach Grundstücksgrößen, Bebauung, etc., kann je nach Gemeinde ein wenig anders sein.

Wünsche einen angenehmen Tag und verbleibe:
MfG
Bernd A. Binder

Hallo,

ich nehme an, dass der AVZ eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechtes ist. Daher wird lange bevor diese Erschließungsmaßnahme baulich realisiert worden ist, eine Anliegerinformation an Sie und die anderen Anlieger verschickt worden sein, hierin werden auch Anhörungen und Info-Veranstaltungen mit Fristen angeboten. Wenn es hier keine Widerstände und/oder Einsprüche gab, wird die Maßnahme gebaut. Später wird ein Bescheid über die Erschließungskosten an alle Anlieger verteilt, auch gegen diesen kann man Rechtsmittel einlegen, dies innerhalb der genannten Frist.

Besonders erfolgreich sind Einsprüche nach Herstellung der Anlagen wenig erfolgreich!

Hallo,

ich bin vor 3 Jahren durch unseren Abwasserzweckverband per
Ultimatum gezwungen worden, mein Gewerbegrundstück an das
öffentliche Netz anzuschließen. Die bis dahin genutzte eigene
Bioklärgrube haben wir somit stillgelegt.
Jetzt - 3 Jahre später - schickt mir der AZV einen „Bescheid
über die Erhebung eines Herstellungsbeitrages“ in Höhe von
wahnsinnigen 8112 Euro.
Muss ich das bezahlen oder handelt es sich dabei um ein
Versehen oder eine Bösartigkeit?

leider kann ich diese Anfrage nicht beantworten.
Gruß VIKTOR

Ich bin leider zu Unrecht als Experte bezichtigt worden, von dem geschilderten Umstand habe ich, schlicht gesagt: Keine Ahnung - da das System mich sonst noch in 100 Jahren anschreiben wird - diese Erklärung

Einfach Antowort ablehnen ist ja nun auch - ähm etwas stillos, befand ich;

Gruß,
hansibraun

Sehr geehrter Herr Hauptmann,

grundsätzlich ist es so, dass Sie als Eigentümer verpflichtet sind den Anschluss der Entwässerung (RW und SW) an das öffentliche Netz herzustellen und ggfs. auch zu warten.
Mich wundert allerdings, dass Sie nicht frühzeitiger über die Kosten informiert wurden (Kostenvoranschlag) bzw. Ihnen nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, selbst ein Unternehmen mit den Anschlussarbeiten zu beauftragen.
Die Höhe der Kosten ist jedenfalls nicht unrealistisch.

MfG
Dipl. Ing. Arch. A. Schreiber