Hallo Freunde, der Chris ist´s mal wieder.
Hat ein Gesellschafter-GF einer GmbH ein Darlehen aufgenommen, um seine GmbH-Anteile zu finanzieren, dann stellen die Zinsen m.E. unumstritten WK bei der Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
Mit meinem gefährlichen Halbwissen würde ich in dieser Konstellation das HEV unterstellen, womit die Einkünfte nur hältig anzurechnen wären.
Kann sich jemand eine Argumentation vorstellen, bei der in o.g. Konstellation die WK zu 100% abgesetzt werden können?
Vielleicht hierzu noch zur Info, dass seit Beginn dieser Finanzierung noch keine Gewinne ausgeschüttet worden sind, die Gewinne also jeweils thesauriert wurden.
Hintergrund dieser Fragestellung ist das Ergebnis einer Übungsaufgabe aus der Berufsschule. Ich kenne nur das Ergebnis, dass die Zinsen für das Darlehen zu 100% abgezogen werden, eine Herleitung ist mir nicht bekannt.
VG
Der Chris
Hi,
Die OFD Frankfurt, 16.2.2007, S 2252 A - 87 - St hat sich dazu geäußert.
http://www.google.com/search?q=OFD+Frankfurt%2C+16.2…
Schöne Grüße
C.
Hi,
Hintergrund dieser Fragestellung ist das Ergebnis einer
Übungsaufgabe aus der Berufsschule. Ich kenne nur das
Ergebnis, dass die Zinsen für das Darlehen zu 100% abgezogen
werden, eine Herleitung ist mir nicht bekannt.
heute habe ich nochmal aufwendiger recherchiert. Ich glaube mich an so eine Konstellation zu erinnern, wobei mir dazu 2001 und ausländische Einkünfte spontan dazu einfallen…
Auf jeden Fall ist dies mittlerweile zur Klärung beim BFH:
http://209.85.135.104/search?q=cache:GO_FtixpyhcJ:ww…
"Wegen dieser Rechtsfragen sind zwischenzeitlich mehrere
Revisionsverfahren bei dem BFH anhängig (VIII R 69/05,
VIII R 10/06, VIII R 23/06 und VIII R 51/06). "
Der BFH hat jedoch in dem Verfahren VIII R 10/06 am 27.3.2007 entschieden, dass ein voller Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Aufstockung einer GmbH Beteiligung im Jahr _2001_ zulässig ist (=BFH 2007 NV 1748).
Für spätere Jahre sind jedoch die Schuldzinsen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, da dann das Halbeinkünfteverfahren gilt, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt.
Schöne Grüße
C.
Hallo
Ab 2009 kann es leider noch schlimmer werden. - Im Zuge der Abgeltungssteuer gibt es nur noch einen Werbungskostenpauschbetrag von 801 €. D.h. jeder Euro Zinsen darüber hinaus ist weg.
Es gibt aber hier zwei Rettungsanker.
- Der GmbH Anteil muss bei mindestens 25% (oder mehr als 25% - da bin ich mir jetzt nicht ganz sicher) liegen
oder
- Der GmbH Anteil muss bei mindestens 1% (oder auch hier bei mehr als 1%) liegen und der Gesellschafter muss seine Arbeitskraft der GmbH zur Verfügung stellen.
Ist diese erfüllt, dann können m.E. 60% der Zinsen als WK abgezogen werden.
MfG
AR