Hey handelt es sich hierbei um betrug ?

Hallo Leute,
Ich war letztes Wochenende in einer Diskothek. Dort bekommt man am Eingang eine Karte mit der man seine Getränke zahlt und beim verlassen der Disco zahlt man dann seine Karte. Nun hatte ich folgendes Problem: Ich habe eine Karte gefunden und wollte mir mit dieser Getränke kaufen. Dann kam ein Türsteher hat mich mitgenommen und verlangt, dass ich die gefundene Karte zahle (53€). Ich möchte gerne wissen ob das illegal ist, da der eigentliche Besitzer die Karte als verloren gemeldet hat und auf jeden Fall den vollen Betrag dafür gezahlt hatte (das muss man im Falle eines Verlusts).

Nur kurz: Kein Betrug im Sinne des § 263 StGB. Für Begründung gerade zu faul. Aber ganz sicher u offensichtlich: § 263 (-)

Hallo
du hast versucht auf eine Verlorene Karte zu buchen und wunderst dich ?

Wer hat was unrichtiges gemacht ? die oder du.
Gruß Marco
Stell dir vor es hätte jemand mit deiner Verlorenen Karte das gemacht!

www.hauptstadtdetektei.de
www.pc-forensic.com

das wäre doch kein problem… ich hätte die karte bei verlust ja sowieso zahlen müssen.

So wie ich Dich verstehe, wolltest Du Dich mit der gefundenen Karte in den Besitz von Getränken bringen ohne diese zu bezahlen. Dass das nicht legal sein kann liegt eigentlich auf der Hand. Ich gehe davon aus, dass der Inhaber des Clubs die Karten herausgibt und hierbei vereinbart, dass bei Verlust der Karte eine Vertragsstrafe gezahlt wird. Das hat aber mit der Strafbarkeit des Verhaltens des Finders einer verlorenen Karte grundsätzlich nichts zu tun. Eine Strafbarkeit wegen Betruges setzt eine Täschungshandlung durch den Täter ( so tun als wäre es Deine Karte ) einen Irrtum des Geschädigten ( Personal glaubt das auch ) und eine Vermögensverfügung des Geschädigten ( Aushändigung von Getränken zum Verzehr ) voraus. Unter Vermögensverfügung versteht man ein Verhalten, dass sich unmittelbar Vermögensmindern auswirkt. Es kann im Einzelfall aber auch eine bloße Vermögensgefährdung genügen, die hier durchaus vorliegen könnte. Weiter muss die Person des Geschädigten nicht identisch sein mit der des Verfügenden. ( sog. Dreiecksbetrug )

Allerdings stellt meines Erachtens das Behalten und der Einsatz der fremden Karte auf jeden Fall eine Unterschlagung dar. Wer eine fremde gefundene Karte nicht abgibt, sondern für sich behält, schädigt in jedem Fall den Bsitzer der sie verloren hat. Die sog. Fundunterschlagung ist gem. § 246 StGB strafbar. Zwar gibt es eine Bagatellgrenze in Bezug auf den Sachwert des unterschlagenen Gutes, allerdings kann man mit der Karte Getränke im Wert von schätzungsweise 100-150 € erhalten, und zwar ähnlich wie bei einem Sparbuch grundsätzlich ohne sich als Inhaber zu legitimieren. Der Tatbestand dürfte daher erfüllt sein, da in der Karte der entsprechende Sachwert verkörpert ist. Diesen Sachwert eignet sich der Finder zu wenn, er die Karte einsetzt.

Ohne Gewähr

Hallo Patty,
ich bin weder Jurist noch Diskobesucher und kann also nur „vernünftig“ antworten in der Hoffnung, dass es richtig verstanden wird.

Gehen wir mal die Sache der Reihe nach durch, es gibt eine „Karten-Ausgabe (Ankauf)für Besucher für Lokalbesuch + Abrechnung bei Verlassen“ - die Regeln sind sicherlich irgendwo gut sichtbar ausgehängt. Jetzt findet jemand eine verlorene Karte, für die ja der Verlierer/Erwerber haftet, sonst kann er ja das Lokal nicht „ungeschoren“ verlassen. Der Finder hat also zwei Karten, will aber nur mit der gefundenen weiter operieren damit sein eigenes angekauftes Guthaben erhalten bleibt. Ist das in Ordnung ?
Habe ich alles richtig verstanden ?
Wärst du mit einem gefundenen Autoschlüssel auf den Parkplatz und hättest mit dem Knipsschlüssel das betreffende Auto „geöffnet wie mein eigenes“ und davon gefahren ?
Alles klar ?

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx