Hgb 84 und hgb 93

Hallo,

ich bin maklerin nach 93hgb und habe nun aus finanziellen gründen
eine 84hgb tätigkeit ebenfalls im versicherungsbereich angenommen.
der beginn ist 01.01.2013. ich kann meinen maklerstatus aus
bestandsgründen nicht aufgeben und möchte auch zukünftige mandanten
neutral beraten. im ausschließlichkeitsverhältnis berate ich
natürlich nur für die eine gesellschaft. dazu habe ich jetzt folgende
fragen:

  • ich habe den 84er vertrag vor ein paar tagen unterschrieben und
    jetzt erfahren, dass ich schwanger bin. hat man hier kündigungsschutz?
  • ich habe nur eine mündliche zusage, dass ich weiter makeln darf: im
    maklervertrag steht, dass wenn ich woanders geschäft einreiche von
    einer coachingvereinbarung gebrauch gemacht wird und zwölf monate
    knapp 1600€ p.m. zugefordert werden darf. hat jemand mit so einer Vereinbarung schon mal Erfahrung gemacht? kann das
    ausschließlichkeitsunternehmen verlagen, dass ihre
    produkte immer und überall angeboten werden?
  • bei einer mtl. pauschalzahlung wird diese durch
    krankheit und urlaub anteilig ausgezahlt. gilt dies auch für mutterschutz
  • laut dem 84er vertrag darf keine werbung mehr gemacht werden, wenn doch was dann? eine
    vertagsstrafe ist nicht im vertrag verankert
  • wenn das vertragsverhältnis beendet wird, wollen die 84er die die
    mtl. pauschale zurück. ist das zulässig?

ich bin bei beiden tätigkeiten selbstständig und nicht angestellt.

liebe grüße und danke …

Hallo,

da bin ich leider der falsche Ansprechpartner, eher Thema für entsprechenden Wirtschaftsjuristen mit Schwerpunkt Handelsvertreterrecht. Sorry!