HGB: Vertreter / Softwaredistribution

Hallöle,

Freunde von mir haben in loser Runde folgende Aufgabenstellung diskutiert und ich würde mich über die Meinung eines Fachmannes freuen:

Eine GmbH will Softwaredistributor eines Herstellers in UK sein.
Die GmbH wird keine Exklusivität in dem Zielgebiet bekommen.
Ist es irgendwo geregelt (Quelle?), wie sich die GmbH generell einen Kundenschutz garantieren lassen kann? Es gilt nämlich, folgendem Fall vorzubeugen: GmbH verkauft 3 Lizenzen an „xy Weltkonzern AG“, diese wird für weitere Lizenzen evtl direkt den Hersteller angehen, die geleistete Arbeit der GmbH wird nicht honoriert.
Ähnliches gilt für Mitarbeiter / Partner, welche die GmbH akquiriert und die vom Hersteller abgeworben werden können…
Diesen Passus in den Distri-Vertrag einzubringen scheint nicht machbar, weiteres Problem ist auch der Aufwand des etwaigen Einklagens von D nach UK…

Ich freue mich über die Infos!

Gruss

Zaphod

Hallo,

Freunde von mir haben in loser Runde folgende Aufgabenstellung
diskutiert und ich würde mich über die Meinung eines
Fachmannes freuen:

Ich binzwar kein Fachmann, aber auch ein Interesierter, daher mal meine Meinung dazu:

Ähnliches gilt für Mitarbeiter / Partner, welche die GmbH
akquiriert und die vom Hersteller abgeworben werden können…
Diesen Passus in den Distri-Vertrag einzubringen scheint nicht
machbar, weiteres Problem ist auch der Aufwand des etwaigen
Einklagens von D nach UK…

Wie kommst Du darauf, dass ein entsprechender Passus nicht einbringbar ist? Oder soll das eine weitere Nebenbedingung sein?
Falls nicht, kann sich die Firma selbstverständlich dazu verpflichten keine Geschäfte mit Firmen abzuschließen, welche in einem Land mit Distribution ansässig sind. Gegebenenfalls ist das „keine“ durch ein „nur nach Rücksprache mit dem/den Distributoren“ zu ersetzen. Übrigens kann ich aus eigener beruflicher Erfahrung sagen, dass so etwas (also ein Verkauf „am Distributor vorbei“) ein sehr schlechtes Geschäftsgebahren ist (allerdings natürlich nicht per se verboten) .
Der Gerichtsstand ist ebenfalls im Vertrag zu bestimmen, allerdings wird wohl die Software-Firma darauf bestehen, dass der Gerichtsstand in ihrem Heimatland zu sein hat.

Grüße,

Anwar