HHnahe Dienstleistungen - bis wann einreichbar?

Hallo,

es gab hier schon mal eine Frage und Antwort, nämlich ob man eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen noch einreichen kann, obwohl die eigene Einkommensteuererklärung schon abgegeben und ein Bescheid vorhanden ist. (Antwort: Kann man.)

Dazu habe ich aber noch diese Frage:
Kann man als Mieter die Bescheinigung der Hausverwaltung auch noch im übernächsten Jahr einreichen und eine Bescheidkorrektur erbitten? Also wenn die Abrechnung der Verwaltung für das Vorrjahr z.B. Ende Dezember gekommen ist und der Mieter sie erst im Januar des nachfolgenden Jahres einreichen würde? (Z.B. Abrechnung für 2011, Abrechnung in 12/2012, Einreichung 2013?)

Und zweite Frage dazu:
Wenn ein Mieter die Bescheinigungen für frühere Jahre über die hhDL nicht bekommen oder nicht eingereicht hatte: Kann er das noch nachholen? Falls ja, für wie viele Jahre noch rückwärts?

Hallo,

Das kann man m.E. solange der Bescheid nicht bestandkrätig und/oder in Schwebe ist, aber auf jeden Fall innnerhalb der Einspruchsfrist. Ansonsten müsste der Fall aufgrund einer Nachmeldung neu aufgerollt werden, wobei dann aber lediglich Nachzahlungen mit eventuellen Rückerstattungen verrechnet werden. Soviel zu meiner (unfundierten) Meinung.

Gruss
Free

HALLO, ich sag dir was ich weiß und wie ich selbst
verfahren würde.

  1. Meiner Meinung nach handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2, so dass
    hier nachträglich die Leistung, die dir erst spät
    zur Kenntnis kam und berechnet wurde, anerkannt wird
    und zur Korrektur des Bscheides führt.

  2. Wenn die Bescheinigung ein aktuelles Datum
    enthalten, wonach erkennbar ist, dass es dein
    Versäumnis war, dies nicht rechtzeitig zu beantragen,
    hast du Pech gehabt, da ich davon ausgehe, dass die
    Steuerbescheide rechtskräftig geworden sind.

Aber…es kann niemals falsch sein, auch hier eine
Korrektur der Bescheide zu fordern. Mehr als ablehnen
kann das FA nicht und du brauchst dir nichts vorzuwerfen, dass du es nicht versucht hast.

Hoffe, dass ich dir ein wenig weiterhelfen konnte.
Bei weiteen Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Gruss Helmut

HALLO,es handelt es sich
im ersten Fall um ein rückwirkendes Ereignis. Da bin ich
der Ansicht, dass das zur Korrektur des Steuerbescheides führen muss.

Im zweiten Fall sieht es wohl eher danach aus, dass es
sich um ein Versäumnis deinerseits handelt.
Wenn die Bescheide rechtskräftig sind, hast du Pech gehabt. Aber…ich würde es in jedem Fall einreichen
und versuchen. So mußt du dir keinen Vorwurf machen,
dass du es nichts wenigstens versucht hast.

Ich hoffe , dass ich dir etwas weiterhelfen konnte.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Gruss Helmut

Leider werden meine ausführlichen Informationen nicht
weitergeleitet. Keine Ahnung warum.

Ich würde in deiner Angelegenheit wie folgt verfahren;

  1. Antrag auf Korrektur wegen einem rückwirkenden
    Ereignis stellen.
  2. Antrag stellen, obwohl hier die Chancen gering sind.
    Aber wenn du es versuchst, brauchst du dir keinen
    Vorwurf zu machen, etwas versäumt zu haben.

Gruss Helmut

Bei weiteen Fragen stehe ich gene zur Verfügung.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung. Aufwendungen für Handwerker sind immer in dem Jahr abzugsfähig, in dem Sie gezahlt wurden. Wenn Sie also Ihre Nachzahlung für 2011 erst in 2013 leisten, können Sie sie in 2013 absetzen. Eine rückwirkende Absetzung bei einem bestandskräftigen Bescheid würde ich eher verneinen. Aber Versuch macht klug.

Wenn Sie allerdings z.B. den Schornsteinfeger quasi mit den Vorauszahlungen geleistet haben, aber erst 1 Jahr später die Abrechnung bekommen, würde ich sagen, das ist eine neue Tatsache (nämlich Abrechnung) die vorher nicht vorgelegen hat und somit wäre eine rückwirkende Änderung möglich.

Hallo Werra,
es ist im Prinzip so, wenn der Steuerbescheid gekommen
ist, hat man vier Wochen Zeit einen Einspruch an das
Finanzamt abzugeben. In dieser Zeit können auch fehlende
Belege nachgereicht oder auch Belege für Änderungen
der eigenen Situation, die bei der Abgabe der Einkommen-
kommensteuer noch nicht bekannt waren und meine Situation
gegenüber dem Finanzamt verbessern. Später ist dies fast
nicht mehr möglich, es sei denn man versucht einen An-
trag über Kulanz bzw. auf wieder Öffnung der Akte. Dies
geht aber nur in dem anfallenden Steuerjahr. Dies gilt
auch für Bescheinigungen der Hausverwaltung. Denn es
kann auch sein, das die Bescheinigung zum Vorteil des
Steuerpflichtigen ausfällt, denn dann würde er diese
auch nicht einreichen. Für 2011 kann man es versuchen,
denn bis rückwirkend 2008 sind ja auch noch Steuerer-
klärungen möglich. Von 2012 nach 2013 geht dies sowieso
da 2012 in der Abrechnung des Steuerpflichtigen das
aktuelle Steuerjahr ist.

Gruß tilgba

Hallo Werra,

kommt die Bescheinigung erst jetzt und betrifft Zeiträume für die bereits eine Steuererklärung abgegeben wurde, handelt es sich meiner Meinung nach um eine neue Tatsache und der Steuerbescheid kann wieder geändert werden, auch wenn er bereits bestandskräftig ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bescheinigung noch „frisch“ ist, d.h. nicht wochenlang in der Komode herumlag.
Gleiches Prinzip zu Frage 2, wenn ich die richtig verstanden habe.
Bescheinigung neu und keine „Zweitschrift“ o.ä. dann wieder neue Tatsache.

Auf jeden Fall Bescheinigung beim FA einreichen und sagen, dass Bescheinigungen erst jetzt gekommen sind und Antrag stellen wegen neuer Tatsache.

Hoffe das hilft etwas,
Gruß
hjs

Hallo,
sorry, hier kann ich leider nicht helfen. Ich hoffe, Sie erhalten von anderer Seite eine zufriedenstellende Antwort.

Viele Grüße

Hallo,
ja, auch eine durch Bescheid festgesetzte Steuer kann abgenändert werden, da die Bescheide i.d.R. unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen. Einfach beim zuständigen Finanzamt einen formlosen, schriftlichen Antrag einreichen. Der Antrag muss allerdings den Grund der Änderung beinhalten - z.B. „habe versehentlich die haushaltsnahen Dienstleistungen nicht mit angegeben“.

Da die Festsetzbgsfrist für die Einkommensteuer 4 Jahre beträg, kann man den Antrag auch rückwirkend für die letzten Jahre stellen. Aber Achtung: diese Regelung ist erst ab 2009 in Kraft getreten :smile:

Grüße,
Bea

Entschuldigung , da bin ich leider Überfragt , wenn es sich lohnt würde ich es auf jeden Fall versuchen , streichen können die ja immernoch ,glaube aber mal gehört zu haben das es bis zu 2 Jahre möglich ist nachzufordern , MfG Ullrich

Hallo, Sie brauchen nicht unbedingt die Bescheinigung. Es reicht immer auch die Abrechnung um diese anzugeben. Ich würde aktuell diese mit zur jetzigen Steuererklärung einreichen. Auf den Beleg schreiben, dass er in 20… nicht geltend gemacht wurde. Wenn es akzeptiert wird, dann o.k. Wenn die Steuererklärung, die es betrifft vorläufig nach § 164 erlassen wurde, dann einen schlichten Antrag auf Änderung nicht Einspruch.
Gruss emh

Hallo Werra,

grundsätzlich ist es möglich, einen Steuerbescheid auch noch nachträglich ändern zu lassen. Die Festsetzungsfrist für Steuerbescheide beträgt vier Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums können bestimmte Änderungen vorgenommen werden.

Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben: Ein Steuerbescheid für das Jahr 2011 wird z. B. im Juni 2012 erteilt. Dann beginnt die Frist am 31.12.2012 zu laufen - Änderungen sind bis zum 31.12.2016 möglich.

Kann man als Mieter die Bescheinigung der Hausverwaltung auch noch im übernächsten Jahr einreichen und eine Bescheidkorrektur erbitten?

Meines Erachtens geht das, da Ihnen ja die Abrechnung vorher nicht vorlag und Sie deshalb auch kein grobes Verschulden trifft.

Wichtig ist, dass Sie den Bescheid für 2011 ändern lassen, und nicht etwa den Beleg in die Erklärung für das Jahr 2013 einfließen lassen.

Schicken Sie dazu einen Antrag auf „schlichte Änderung“ an das Finanzamt. Das ist eine abgemilderte Form des Einspruchs, die für diesen Fall angebracht scheint.

Und zweite Frage dazu: Wenn ein Mieter die Bescheinigungen für frühere Jahre über die hhDL nicht bekommen oder nicht eingereicht hatte: Kann er das

noch nachholen? Falls ja, für wie viele Jahre noch rückwärts?

Hier würde ich schon eher das Problem des groben Verschuldens sehen - der Mieter müsste glaubhaft erklären können, warum er die Belege nicht eingereicht hat (z. B. weil sie ihm nicht vorlagen - das wäre okay. Weil er es vergessen hat - das wäre nicht okay).

Auch hier greift die 4-Jahres-Frist: Der Bescheid für 2008 wurde vermutlich im Jahr 2009 erteilt - die Frist läuft also seit dem 31.12.2009; Anträge auf schlichte Änderung sind demnach noch bis 31.12.2013 möglich. Weiter zurückliegende Bescheide können nicht mehr geändert werden.

Alle Informationen zum Thema Fristen beim Steuerbescheid finden Sie auch hier:

http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/steuerbesc…

Viele Grüße
tinastar

Danke, super Antwort!

Und dieses Verfahren hat funktioniert - nach der ersten Ablehnung und erstem Einspruch. Man darf nicht lockerlassen. :smile:

Grüße
Werra