Hallo Werra,
grundsätzlich ist es möglich, einen Steuerbescheid auch noch nachträglich ändern zu lassen. Die Festsetzungsfrist für Steuerbescheide beträgt vier Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums können bestimmte Änderungen vorgenommen werden.
Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben: Ein Steuerbescheid für das Jahr 2011 wird z. B. im Juni 2012 erteilt. Dann beginnt die Frist am 31.12.2012 zu laufen - Änderungen sind bis zum 31.12.2016 möglich.
Kann man als Mieter die Bescheinigung der Hausverwaltung auch noch im übernächsten Jahr einreichen und eine Bescheidkorrektur erbitten?
Meines Erachtens geht das, da Ihnen ja die Abrechnung vorher nicht vorlag und Sie deshalb auch kein grobes Verschulden trifft.
Wichtig ist, dass Sie den Bescheid für 2011 ändern lassen, und nicht etwa den Beleg in die Erklärung für das Jahr 2013 einfließen lassen.
Schicken Sie dazu einen Antrag auf „schlichte Änderung“ an das Finanzamt. Das ist eine abgemilderte Form des Einspruchs, die für diesen Fall angebracht scheint.
Und zweite Frage dazu: Wenn ein Mieter die Bescheinigungen für frühere Jahre über die hhDL nicht bekommen oder nicht eingereicht hatte: Kann er das
noch nachholen? Falls ja, für wie viele Jahre noch rückwärts?
Hier würde ich schon eher das Problem des groben Verschuldens sehen - der Mieter müsste glaubhaft erklären können, warum er die Belege nicht eingereicht hat (z. B. weil sie ihm nicht vorlagen - das wäre okay. Weil er es vergessen hat - das wäre nicht okay).
Auch hier greift die 4-Jahres-Frist: Der Bescheid für 2008 wurde vermutlich im Jahr 2009 erteilt - die Frist läuft also seit dem 31.12.2009; Anträge auf schlichte Änderung sind demnach noch bis 31.12.2013 möglich. Weiter zurückliegende Bescheide können nicht mehr geändert werden.
Alle Informationen zum Thema Fristen beim Steuerbescheid finden Sie auch hier:
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/steuerbesc…
Viele Grüße
tinastar