Wenn du auf Nummer Sicher gehen willst, dann solltest du in den Vertragsbedingungen nachlesen. Dort ist dies genau definiert.
Bei Versicherungen ist in der Regel zum Ablauf dieses Tages gemeint, hier besteht demnach ab dem 01.11. kein Versicherungsschutz mehr. Aber wie gesagt, ein Blick in die Bedingungen verschafft da genauere Klarheit.
Wenn du auf Nummer Sicher gehen willst, dann solltest du in
den Vertragsbedingungen nachlesen. Dort ist dies genau
definiert. …
LG,sorgloseSusi
Gesetzt den Fall, dass dies in dem betreffenden Vertrag nicht definiert wäre, meinte ich.
Ich hatte meine Frage absichtlich ganz allgemein gehalten, ohne jegliche (und in meiner Frage auch fehlende) Hintergrundinformationen, wie z.B. Vertragsbestandteile.
An den Antworten ersehe ich aber, dass es offensichtlich unklar ist.
Ich schließe daraus, dass ein Hinzudichten von beispielsweise „[kündige ich zum] Ablauf des“, ohne dass dies in einem Vertrag genauer definiert wäre, unzulässig wäre.
Eigentlich muss man das dann doch wirklich so interpretieren, dass mit dem Eintritt des Datums („zum“) der Vertrag aufgehoben wird, oder?
Du kannst dir keinen Grund vorstellen, zu einem bestimmten
Termin in der Zukunft kündigen zu wollen, der nach dem
nächstmöglichen liegt?
Doch, kann ich mir vorstellen. jedoch ist ja dann ggf. der Kündigungstermin bekannt.
Im übrigen geht eine Kündigung vor dem „eigentlich nächsten“ Kündigungstermin auch bei manchen Situationen.
Wenn man sich schon nicht sicher ist, dann:
„Ich kündige zum xx.yy.zz, ersatzweise zum nächstmöglichen
Termin“
Wenn nun der xx.yy.zz nicht geht, meinst Du dann den nächstmöglichen Kündigungstermmin vor dem xx.yy.zz oder dem danach?
Man kann über jede Kündigung vortrefflich streiten, jedoch steht ja wohl fest, wenn man kündigen will, dann kündigt man.
Je eher dies möglich ist, um so besser. Sonst brauchte man ja nicht zu kündigen!
Und dass es manchmal auch Ausnahmen gibt, ist schon klar.