moin gemeinde,
folgender rein fiktiver sachverhalt, der mir ordentlich schwierigkeiten macht:
arbeitnehmer A mit wohnsitz bis zum 28.06.2004 im inland arbeitet vom 01.01.2004 bis 28.06.2004 in D auf lohnsteuerkarte
am 29.06. meldet er sich in D ab, gibt seine wohnung auf und geht für 3 jahre nach brasilien (in 2004 > 183 Tg. im ausland) - dort arbeitet er für eine brasilianische fa. und versteuert auch seine einkünfte in brasilien und macht dort auch eine steuererklärung
wie wird die sache nun in D abgewickelt bzw. gibt es sogar wahlrechte ?
m.e liegt hier eine unbeschränkte stpfl. nur bis zum 28.06.2004 vor - danach in D nicht mehr stpfl. - wie sieht die est erklärung dann aus für das jahr 2004
greift hier ein DBA, oder ist das für diesen fall unrelevant, da ja der wohnsitz bzw. gewöhnliche aufenthalt ab dem 28.06.2004 in D wegfällt ?
müssen die einkünfte aus brasilien in der erklärung in D berücksichtigt werden - wenn ja, mit anrechnung der in B gezahlten steuer, oder nur mit progressionsvorbehalt - welcher betrag wird bez. des progressionsvorbehaltes zugrunde gelegt - die ausländischen einkünfte nach steuern und WK oder das „brutto“ ?
oder muss in D sogar eine steuererklärung für beschränkt stpfl. erstellt werden ?
ferner liegt noch eine schiffsbeteiligung mit verlusten vor, die aber erst gezeichnet wurde im 2. hj., also nach umzug aus D - kann die dann überhaupt in D berücksichtigt werden ?
fragen über fragen
wenn noch was zum sachverhalt fehlt, dann bitte nachfragen
schonmal vorab vielen dank und grüße
inder
DHHF, wird nicht klappen.