Hiiilfe

moin gemeinde,

folgender rein fiktiver sachverhalt, der mir ordentlich schwierigkeiten macht:

arbeitnehmer A mit wohnsitz bis zum 28.06.2004 im inland arbeitet vom 01.01.2004 bis 28.06.2004 in D auf lohnsteuerkarte

am 29.06. meldet er sich in D ab, gibt seine wohnung auf und geht für 3 jahre nach brasilien (in 2004 > 183 Tg. im ausland) - dort arbeitet er für eine brasilianische fa. und versteuert auch seine einkünfte in brasilien und macht dort auch eine steuererklärung

wie wird die sache nun in D abgewickelt bzw. gibt es sogar wahlrechte ?

m.e liegt hier eine unbeschränkte stpfl. nur bis zum 28.06.2004 vor - danach in D nicht mehr stpfl. - wie sieht die est erklärung dann aus für das jahr 2004

greift hier ein DBA, oder ist das für diesen fall unrelevant, da ja der wohnsitz bzw. gewöhnliche aufenthalt ab dem 28.06.2004 in D wegfällt ?

müssen die einkünfte aus brasilien in der erklärung in D berücksichtigt werden - wenn ja, mit anrechnung der in B gezahlten steuer, oder nur mit progressionsvorbehalt - welcher betrag wird bez. des progressionsvorbehaltes zugrunde gelegt - die ausländischen einkünfte nach steuern und WK oder das „brutto“ ?

oder muss in D sogar eine steuererklärung für beschränkt stpfl. erstellt werden ?

ferner liegt noch eine schiffsbeteiligung mit verlusten vor, die aber erst gezeichnet wurde im 2. hj., also nach umzug aus D - kann die dann überhaupt in D berücksichtigt werden ?

fragen über fragen

wenn noch was zum sachverhalt fehlt, dann bitte nachfragen

schonmal vorab vielen dank und grüße

inder

wie wird die sache nun in D abgewickelt bzw. gibt es sogar
wahlrechte ?

hi,

nein, wahlrecht hatten wir am 18.09. oder wohnen wir in dresden??? kleiner scherz am rande… nein, keine wahlrechte. die gibt es, wenn nur bei EU angelegenheiten.

greift hier ein DBA, oder ist das für diesen fall unrelevant,
da ja der wohnsitz bzw. gewöhnliche aufenthalt ab dem
28.06.2004 in D wegfällt ?

nö, es gibt m.E. keine kollidierenden steueransprüche. in dem zeitpunkt der einkünfte war er in D nur noch beschr. steuerpflichtig und da es keine inländischen einkünfte sind, fallen die raus.

müssen die einkünfte aus brasilien in der erklärung in D
berücksichtigt werden - wenn ja, mit anrechnung der in B
gezahlten steuer, oder nur mit progressionsvorbehalt - welcher
betrag wird bez. des progressionsvorbehaltes zugrunde gelegt -
die ausländischen einkünfte nach steuern und WK oder das
„brutto“ ?

ja, § 32b Abs. 1 Nr. 2: „ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle“

ist genau der fall. „ausländische einkünfte“ bedeutet also brutto - werbungskosten, aber nicht abzgl. steuern!

oder muss in D sogar eine steuererklärung für beschränkt
stpfl. erstellt werden ?

nö, weil beschr. steuerpflicht inländische einkünfte nach § 49 EStG nicht vorliegen.

ferner liegt noch eine schiffsbeteiligung mit verlusten vor,
die aber erst gezeichnet wurde im 2. hj., also nach umzug aus
D - kann die dann überhaupt in D berücksichtigt werden ?

diese dürften ansetzbar sein. aber das kann ich jetzt gerade nicht begründen. ich glaube bei denen wird ge12telt. ansatz würde ich zumindest versuchen, bzw. beteiligungseinkünfte liegen dem FA eh schon vor, abwarten was sie einsetzen. ich würde nur eine GSE einreichen mit den angaben zum beteiligtenverhältnis.

gruss vom

showbee

hi, prima - war ja doch nicht so kompliziert - danke

ist genau der fall. „ausländische einkünfte“ bedeutet also
brutto - werbungskosten, aber nicht abzgl. steuern!

WK, die nach deutschem recht abzugsfähig gewesen wären, nehme ich an… mit den mietkosten in Bras. kann man wahrscheinlich nix anfangen, da ja der wohnsitz in D aufgegeben wurde - hab da sowas mit „doppelter hh-führung ohne eigenen hausstand im hinterkopf“ - wird aber hier wahrscheinlich nicht greifen…

gruß inder

WK, die nach deutschem recht abzugsfähig gewesen wären, nehme
ich an… mit den mietkosten in Bras. kann man
wahrscheinlich nix anfangen, da ja der wohnsitz in D
aufgegeben wurde - hab da sowas mit „doppelter hh-führung ohne
eigenen hausstand im hinterkopf“ - wird aber hier
wahrscheinlich nicht greifen…

hi,

ja, ermittlung nach deutschen gesichtspunkten. also entfernungspauschale… täglich von brasilia nach rio dj, das macht km … :wink: DHHF, wird nicht klappen.

gruss vom

showbee

Lösung !
Hallo inder,

nun die richtige Lösung:

folgender rein fiktiver sachverhalt, der mir ordentlich
schwierigkeiten macht:

arbeitnehmer A mit wohnsitz bis zum 28.06.2004 im inland
arbeitet vom 01.01.2004 bis 28.06.2004 in D auf
lohnsteuerkarte

am 29.06. meldet er sich in D ab, gibt seine wohnung auf und
geht für 3 jahre nach brasilien (in 2004 > 183 Tg. im
ausland) - dort arbeitet er für eine brasilianische fa. und
versteuert auch seine einkünfte in brasilien und macht dort
auch eine steuererklärung

Die 183 Tage sind völlig irrelevant.

wie wird die sache nun in D abgewickelt bzw. gibt es sogar
wahlrechte ?

Nö, es ist für das ganze jahr eine Steuererklärung abzugeben, ergibt sich aus § 2 Abs. 7 EStG:
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p2.html

m.e liegt hier eine unbeschränkte stpfl. nur bis zum
28.06.2004 vor - danach in D nicht mehr stpfl. - wie sieht die
est erklärung dann aus für das jahr 2004

Zunächst die normalen inländischen Einkünfte erklären, bei den ausländischen muss per DBA geklärt werden, wo die zu versteuern sind.

müssen die einkünfte aus brasilien in der erklärung in D
berücksichtigt werden - wenn ja, mit anrechnung der in B
gezahlten steuer, oder nur mit progressionsvorbehalt - welcher
betrag wird bez. des progressionsvorbehaltes zugrunde gelegt -
die ausländischen einkünfte nach steuern und WK oder das
„brutto“ ?

Grundsätzlich geht immer nur eins von beiden:
Entweder Progressionsvorbehalt oder (!) Anrechnung von Steuern, steht dann im DBA.
Nach Art. 15 Abs. 1 DBA Brasilien ist der Bruttoarbeitslohn in Brasilien zu versteuern:
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Ser…

und nach Art. 24 Satz 1 Buchstabe d und Satz 2 unterliegen diese dem Progressionsvobeahlt in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG:
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p32b.html

Der Bruttoarbeitslohn ist also auf der Anlage N in Zeile 13 einzutragen, die WK sind auf einer Anlage anzugeben. Das Finanzamt trägt diese dann in Zeile 56 im „grünen“ Bereich ein.

oder muss in D sogar eine steuererklärung für beschränkt
stpfl. erstellt werden ?

Nein, da die ESt eine Jahressteuer ist, wird nur eine (!) Steuererklärung pro Jahr erstellt.

ferner liegt noch eine schiffsbeteiligung mit verlusten vor,
die aber erst gezeichnet wurde im 2. hj., also nach umzug aus
D - kann die dann überhaupt in D berücksichtigt werden ?

Sind voll zu berücksichtigen, da inländische Einkünfte vorliegen und eine „deutsche“ Steuererklärung als Jahreserklärung abzugeben ist

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bei Fragen fragen !

Petz

Wegzug nach Brasilien Doppelbesteuerungsabkommen
Hi,

auf jeden Fall wollte ich etwas posten, damit ein sinnvoller Titel im Archiv erscheint…

arbeitnehmer A mit wohnsitz bis zum 28.06.2004 im inland
arbeitet vom 01.01.2004 bis 28.06.2004 in D auf
lohnsteuerkarte

sowas wird immer in einer Steuerveranlagung durchgerechnet, siehe § 2 Abs. 7 EStG-

am 29.06. meldet er sich in D ab, gibt seine wohnung auf und
geht für 3 jahre nach brasilien (in 2004 > 183 Tg. im
ausland) - dort arbeitet er für eine brasilianische fa. und
versteuert auch seine einkünfte in brasilien und macht dort
auch eine steuererklärung

Die 183 Tage sind völlig irrelevant.

Die Doppelbesteuerungsabkommen weisen dem Ansässigkeitsstaat -im Gegensatz zum Tätigkeitsstaat- das Besteuerungsrecht zu, wenn folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1.) nicht mehr als 183 Tage dort
2.) nicht für einen Arbeitgeber dort
3.) nicht zu Lasten einer Betriebsstätte dort

Im vorliegenden Beispiel ist Nr. 2.) Arbeitgeber dort zutreffend, so dass das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat übergeht. Insofern sind die 183 Tage tatsächlich irrelevant - man prüft das aber besser sauber durch.

Dann ist noch zu bedenken, dass ein Lediger, der die Zelte hier vollkommen abbricht, eventuell auch die Ansässigkeit während des Jahres wechselt, so dass die Rolle der beiden Staaten auch wechselt. Dann ist -je nach Sachverhaltsgestaltung- Brasilien der Ansässigkeitsstaat und gleichzeitig der Tätigkeitsstaat. Wird die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat ausgeübt, sind die drei Prüfungspunkte nicht abzuprüfen, da der Ansässigkeitsstaat insoweit immer das Besteuerungsrecht hat.

m.e liegt hier eine unbeschränkte stpfl. nur bis zum
28.06.2004 vor - danach in D nicht mehr stpfl. - wie sieht die
est erklärung dann aus für das jahr 2004

Zunächst die normalen inländischen Einkünfte erklären, bei den
ausländischen muss per DBA geklärt werden, wo die zu
versteuern sind.

stimmt, ab dem Wegzug hat er den Status beschränkte Steuerpflicht. Die Regeln für beschränkte Steuerpflicht sind dann zu beachten und falls sich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ergeben, werden die dann im Einkommensteuerbescheid mitveranlagt.
Renten fallen z.B. nicht unter die beschränkte Steuerpflicht und sind dann nicht anzusetzen.

ferner liegt noch eine schiffsbeteiligung mit verlusten vor,
die aber erst gezeichnet wurde im 2. hj., also nach umzug aus
D - kann die dann überhaupt in D berücksichtigt werden ?

Sind voll zu berücksichtigen, da inländische Einkünfte
vorliegen und eine „deutsche“ Steuererklärung als
Jahreserklärung abzugeben ist

Gewerbliche Einkünfte sind in Deutschland zu versteuern, bei Personengesellschaften gelten die Beteiligungen als Betriebsstätte, also eindeutig hier zu versteuern. Verluste machen keine Probleme, insbesondere passt § 2a EStG überhaupt nicht, da inländische Einkünfte vorliegen.

Hübscher Fall und nicht abwegig…

Viele Grüße
C.

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hallo nochmal und danke euch für die antworten…

so wie ich sehe haben wir hier teilweise unterschiedliche auffassungen der sache…

was ich rauslese, würde die veranlagung in D folgendermassen aussehen:

„normale“ est-erklärung mit den inländischen einkünften im ersten halbjahr und dem verlust aus der gewerblichen beteiligung und zusätzlich progressionsvorbehalt in höhe der in brasilien schon versteuerten einkünften abzügl. der entsprechenden werbungskosten…

müsste so passen, oder ?

gruß inder

Hi,

was ich rauslese, würde die veranlagung in D folgendermassen
aussehen:

„normale“ est-erklärung mit den inländischen einkünften im
ersten halbjahr und dem verlust aus der gewerblichen
beteiligung und zusätzlich progressionsvorbehalt in höhe der
in brasilien schon versteuerten einkünften abzügl. der
entsprechenden werbungskosten…

Genau so ist es !!!

Petz

Hi cirwalda,

Die 183 Tage sind völlig irrelevant.

Die Doppelbesteuerungsabkommen weisen dem Ansässigkeitsstaat
-im Gegensatz zum Tätigkeitsstaat- das Besteuerungsrecht zu,
wenn folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1.) nicht mehr als 183 Tage dort
2.) nicht für einen Arbeitgeber dort
3.) nicht zu Lasten einer Betriebsstätte dort

Im vorliegenden Beispiel ist Nr. 2.) Arbeitgeber dort
zutreffend, so dass das Besteuerungsrecht auf den
Tätigkeitsstaat übergeht. Insofern sind die 183 Tage
tatsächlich irrelevant - man prüft das aber besser sauber
durch.

Das sehe ich nicht so.

Der Absatz 2 stellt im ersten Teil zur Bedingung, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (hier Brasilien) die Tätigkeit im anderen Staat (hier Deutschland) ausübt.

Da das schon nicht erfüllt ist, brauche ich die 183 Tage gar nicht prüfen.

In dem Fall von inder hat ja die Person die Ansässigkeit von D nach Brasilien gewechselt.

Gruß

Petz

Hallo Petz,

Der Absatz 2 stellt im ersten Teil zur Bedingung, dass eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person (hier Brasilien) die
Tätigkeit im anderen Staat (hier Deutschland) ausübt.

Da das schon nicht erfüllt ist, brauche ich die 183 Tage gar
nicht prüfen.

In dem Fall von inder hat ja die Person die Ansässigkeit von D
nach Brasilien gewechselt.

Wenn die Ansässigkeit nach Brasilien gewechselt ist, bin ich der gleichen Meinung wie du. Hab ich auch geschrieben.

Nur, es sind Sachverhaltsvarianten denkbar, dass einer die Zelte nicht ganz abbricht und die Ansässigkeit eben nicht auf den anderen Staat übergeht (Freundin noch hier, Eigentumswohnung vermietet hier, Dauer der Auslandstätigkeit auch nur ein Jahr,…) Hier ist auch die Kunst eines Steuerberaters (den Sachverhalt auszuloten) gefragt.

Ich wollte nur darauf hinweisen, auf was es ankommt, um auf die Lösung zu kommen :wink:

Viele Grüße
C.