Übrigens müssten auf allen Spielschachteln und -hüllen die Altersangaben draufstehen. Schau aber nur auf das Warnschild mit der Aufschrift „USK“. Die gilt für Deutschland. Es gibt vielleicht noch einige andere Altersbeschränkungen die allerdings für die USA o.a. gelten.
Filme und Spiele, die indiziert sind, dürfen nicht beworben werden. Damit ist z.B. ein Plakat im Schaufenster gemeint oder die Platzierung auf der Ladentheke. In Spielezeitschriften steht z.B. für die Top-10 usw, anstelle des Titels dann „indiziertes Spiel“. Indizierung ist nicht gleich ein „Verbotener Artikel“. Verbotene Artikel dürfen weder verkauft, verliehen oder verschenkt werden. Selbst wenn du einen Artikel besitzt, der Verboten ist oder im nachhinein verboten wurde, musst du diesen entsorgen, vernichten usw. Dich interessiert ggf. eine Liste der verbotenen Spiele. Es spricht also nichts dagegen, das du deine 18 Versionen verkaufst. Natürlich nur in den zulässigen Verkaufsportalen.
Roteerdbeere.de ist auch eine Plattform, wo du auch Artikel verkaufen darfst.
„Verbotener Artikel“. Verbotene Artikel dürfen weder verkauft,
verliehen oder verschenkt werden. Selbst wenn du einen Artikel
besitzt, der Verboten ist oder im nachhinein verboten wurde,
musst du diesen entsorgen, vernichten usw.
Ist das wirklich so? Ich war bisher der Auffassung, dass nicht jedes Verbot auch gleich die Auflage mit sich führt, bereits erworbene Artikel zu vernichten. Kannst Du da irgendeine Quelle angeben?
Genauere Hinweise gibt hier die Bundesprüfstelle selber auf: http://www.bpjm.com/start.htm
-> Diverses -> Fragen und Antworten.
Hier finden sich die interessanten Aussagen:
" Der Verkauf/Besitz von Videos und der Jugendschutz?
Grundsätzlich haben wir ersteinmal sieben Kategorien von Videos:
freigegeben ab 16 Jahren und darunter
Nicht freigegeben unter 18 Jahren (seit 01.04.2003 ersetzt durch Punkt 3)
Keine Jugendfreigabe
ohne Freigabe der FSK
indiziert
Pornographie
beschlagnahmt / eingezogen
Beschränkungen für den Verkauf
1 nur entsprechend dem Alter.
2 bis 6 gegen Altersnachweis und nur unter der Ladentheke bzw. in Minderjährigen nicht zugänglichen Räumen.
7 verboten
Beschränkungen für den Versand
1 nur entsprechend dem Alter.
2 bis 6 Im Sinne des § 1 Abs.4 JuSchG ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
Verlegern und Zwischenhändlern ist die Belieferung an die Inhaber der oben näher bezeichneten Betriebe verboten.
7 verboten
Beschränkungen für den Besitz
1 bis 6 keine
7 für den persönlichen Bedarf erlaubt, außer es ist Kinder-Pornographie.
Anmerkungen:
ausländische Videos fallen unter Punkt 3, unabhängig von der Freigabe im Herkunftsland
bei Punkt 7 wird noch zwischen mehreren Paragraphen (§131, §184) unterschieden
„Verkauf unter dem Ladentisch“ heißt, daß der Artikel nicht ausgestellt (sichtbar) werden darf, und der Artikel darf nur auf Verlangen des Käufers angeboten werden
bei Videos des Punkts 2 ist es gestattet, sie einem volljährigen Kunden anzubieten
auch die Einführung per Versand ist bei pornographischen Schriften (5) kann strafrechtlich verfolgt werden "
Also: Der Besitz sogar von beschlagnahmten/eingezogenen Medien muss nicht immer zu deren Vernichtung führen.
Beim Verkauf und Versand ist hingegen große Aufmerksamkeit gefordert.
Also: Der Besitz sogar von beschlagnahmten/eingezogenen Medien
muss nicht immer zu deren Vernichtung führen.
Beim Verkauf und Versand ist hingegen große Aufmerksamkeit
gefordert.
So ungefähr hatte ich es auch in Erinnerung. Vielen Dank für die wirklich sehr gute Aufgliederung (bzw. der Auffindung der selben).