Hilfe

Liebe/-r Experte/-in,

möchte gerne wissen was ist damit gemeint in den u.g. Satz:

Sollte ein Arbeitnehmer durch die notwendige Personalplanung zum Verlassen des Arbeitsplatzes aufgefordert werden, um notwendige Ruhezeiten einzuhalten, darf dies nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers führen.

Danke für Eure Hilfe.

Giuliana

Ich denke es geht um Einhaltung der Ruhezeit von 11h nach dem Dienst, es bezweckt das Recht AN nach Hause zuschicken, wenn die 11h nicht eingehalten werden.
So ohne Zusammenhang ist das nicht genau zu beantworten. Benachteiligung verstehe ich nicht, da diese Regelung zum Schutz der AN ist. Es sei denn, es gibt eine Klausel, das es möglich ist wenn der AN es wünscht.

Hallo,
wer hat denn das verbrochen… :smile:

Der Hintergrund ist die 11-Stunden-Regelung aus dem Arbeitszeitgesetz. Danach hat der Arbeitnehmer nach der Arbeit einen Anspruch auf eine mindestens 11-stündige Ruhezeit.

Diesen Anspruch hat der Arbeitgeber in der Personalplanung zu berücksichtigen. Zusätzlich hat er sicher zu stellen, dass die Inanspruchnahme der Ruhezeit nicht zu Nachteilen beim Arbeitnehmer führt.

Beispiel:
Sie arbeiten von 7-16 Uhr. Danach haben Sie einen Anspruch auf eine Ruhezeit bis mindestens 3 Uhr.
Haben Sie nach der Arbeitszeit noch Bereitschaftsdienst und arbeiten Sie in diesem Rahmen nochmals von 2-5 Uhr, ergibt sich eine neue Ruhezeit bis mindestens 16 Uhr. Damit wäre Ihre reguläre Arbeitszeit an Ende der Ruhezeit bereits verstrichen. Sie ausgefallene Arbeitsleistung ist trotzdem zu vergüten, da der gesetzliche Ruhezeitanspruch ursächlich für den Arbeitszeit-Ausfall war.

Das ist dar grundsätzliche Ablauf. Dazu hat der Arbeitgeber natürlich (im Rahmen Ihres Arbeitsvertrages) die Möglichkeit, die Arbeitszeiten so zu planen, dass Ruhezeitansprüche befriedigt werden können ohne dass der Betriebsablauf durcheinander kommt.

Dazu wäre es möglich, dass Sie vor dem Ablauf der regelmäßigen Arbeitszeit zum Verlassen des Arbeitsplatzes aufgefordert werden um eventuelle Ruhezeiten besser organisieren zu können. Die auf diese Weise ausfallende Arbeit ist dem Arbeitnehmer ebenso zu bezahlen zu vergüten als wäre es ein Arbeitsausfall infolge Ruhezeitanspruch.

Freundliche Grüße
A. Schmidt

Hallo,

danke für die ausführliche Antwort.

Herzliche Grüße,
Giuliana