In einem rechtskräftigen Urteil wird festgestellt, dass ein in der privaten Krankenkasse (PKV) Versicherter im Basistarif für eine vollumfängliche Erstattung seiner eingereichten Rezepte nicht den Nachweis führen muss, dass eines der drei preisgünstigsten Medikamente zur Behandlung seiner chronischen Erkrankung zum Bezugszeitpunkt nicht erhältlich war und die Krankenkasse darf lt. Urteil Kürzungen nur dann vornehmen, wenn sie dem Versicherten nachweist, dass die Apotheke zum Abgabezeitpunkt die Möglichkeit hatte, ihn mit günstigeren Medikamenten zu versorgen.
Dies wurde von der Krankenkasse zunächst für etwa zwei Jahre akzeptiert, doch nun werden wieder Kürzungen bei Erstattungen mit der Begründung vorgenommen, das Urteil sei in der Praxis nicht umsetzbar (keine Verträge mit den Apotheken, die zur Herausgabe von Defektlisten verpflichten, welche die Nichtverfügbarkeit von preisgünstigeren Medikamenten protokollieren).
Wie kann sich der betroffene Patient wehren?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß Tutein