Hilfe bei Nachlasssache/ Teilerbschein

Liebe/-r Experte/-in,
Ein verstorbener weitläufiger Verwandter ohne direkte Erben hinterläßt 100.000 €. Es gibt 11 mögliche Erbstämme. Ein Teilerbschein 2er Stämme wird beantragt; da der Kontakt zu den übrigen Stämmen nicht mehr besteht. Der Antrag wird abgelehnt, da Erben anderer Stämme möglich wären und durch Beurkundung auch nicht augeschlossen werden konnte. Dementsprechend war auch die aufgestellte Quotierung falsch.
Ein eingesetzter Nachlaßverwalter beauftragt einen Erbenermittler. Dieser ermittelt in den übrigen 9 Stämmen, findet erfolgreich Erben in 4 Stämmen und kann glaubhaft darlegen, dass 5 Stämme ohne Nachfahren verstorben sind. Dieser Erbenermittler beantragt im Auftrag seiner ermittelten Erben einen Teilerbschein. Diesem wird vom Amtsgericht entsprochen und 4/6 der Erbsumme ausgezahlt.
Die Erbberechtigten der übrigen 2 Stämme bringen nun ihre Erbberechtigung auf den neuesten Stand (Vorverstorbene; Verstorbene ohne Nachfahren etc.) und berechnen die Quoten neu. Diese Daten werden dem Amtsgericht übergeben, mit der Bitte, die übrigen 2/6 des Nachlasses an die Erbberechtigten der 2 übrigen Stämme auszuzahlen. Dies lehnt das Amtsgericht ab und verlangt einen neuen notariell beglaubigten Teilerbschein. Ist das rechtens? M. E. war nur die Quote des 1ten Teilerbscheines falsch berechnet und 2/11 der Erbsumme hätten schon damals ausgezahlt werden können.
Eine nachträgliche Überprüfung des anerkannten Teilerbscheines ergaben für mich Fehler bei der Namensnennung Verstorbener, falsche Geburts- bzw. Todestage und teilweise falsche Erbquotenberechnungen. Gibt es die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde, bzw. Anfechtung? Ich habe den Verdacht, das ein professioneller Erbenermittler besser vor dem Amtsgericht behandelt wird, als ein „Normalbürger“.
Vielen Dank, wenn Sie sich dieser Thematik annehmen und mir weiterhelfen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Reiner Schmidt

Hallo,

ich habe da leider keine Ahnung. Ich fürchte, da kann nur ein Fachanwalt für Erbrecht weiter helfen, der über die notwendige Alltags-Praxis verfügt, die ich nicht habe.
Ingeborg

herzlichen Dank für die Anfrage zum Erbscheinsrecht.

Von hier aus, kann ich natürlich zu den Erbquoten nichts sagen und ob das Gericht den Erbschein zu Recht in der Form erteilt hat.

Sollte der andere Erbschein unkorrekt sein, kann man die Kraftloserklärung und Einziehung des Erbscheins beantragen.

Selbstverständlich können Sie auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einleiten. Allerdings bringt dies in der Regel nicht viel.

Ich kann Ihnen auch hier nur raten, einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen.

Weitere Hinweis finden Sie auch unter:

http://www.nachlasszeugnis.de/

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo,
also, die Sache ist die, dass das Gericht -Rechtspfleger- mit der Erbangelegenheit überfordert war und ist. Das Gericht haftet im übrigen, wenn aufgrund von Fehlentscheidungen ein Schaden entsteht. Hier dürfte möglicherweise ein Teilerbschein mit falschen Quoten erteilt worden sein, wodurch die Betroffenen zu viel bekommen haben.

Was ist jetzt zu tun.

  1. eine Beschwerde an das Amtsgericht -z.Hd. des aufsichtführenden Richters / Direktor des Amtsgerichts senden mit den Erläuterungen der Erbenstellung aus Ihrer Sicht mit der Bitte um sofortige Prüfung und Stellungnahme. Gleich der Zusatz: „Sollte ich weiterhin den Eindruck haben müssen, dass das Nachlassgericht mit der Sache überfordert ist, werden ich Beschwerde beim Direktor des Landgerichts oder sogar den des Oberlandesgerichts erheben, da ich mich völlig ungerecht behandelt fühle, was eigentlich aus den Nachlassakten ersichtlich und durch meinen Vortrag verdeutlicht wurde.“
    Setzen Sie dem Gericht eine Erledigungsfrist von 2 - 3 Wochen, dass dürfte ausreichen.

Sollten Sie immer noch Probleme haben, melden Sie sich einfach noch einmal.
Übrigens: Zu Ihrem Vortrag der Erbenstellung kann ich aufgrund der für mich nicht durchschaubaren Darstellung keine Stellung nehmen. Ich gehe aber auch davon aus, dass es Ihnen darum derzeit gar nicht geht.

MfG
PB

Fakt ist doch wohl, dass die 2/6-Miterben ihr Geld haben wollen, welches bekanntlich nur gegen einen gültigen Teilerbschein als Legitimationsurkunde ausgezahlt werden kann. Der zunächst beantragte TE wurde doch wohl zu Recht abgelehnt. Nun muss der ursprüngliche Antrag (mit Eidesstattlicher Versicherung) berichtigt und beim Nachlassgericht eingereicht werden (über einen Notar oder direkt beim Gericht). Dieses dürfte doch leicht zu erledigen sein. Wo liegt das Problem? Eine Bevorteilung kann ich nicht erkennen. Oder habe ich etwas nicht verstanden? Fragen Sie gern neu.
MfG
H.G.
(seit 2425 Tagen registrierter Benutzer bei wer-weiss-was und 1706 Mal Anfragen beantwortet).

rte/-in,

Ein verstorbener weitläufiger Verwandter ohne direkte Erben
hinterläßt 100.000 €. Es gibt 11 mögliche Erbstämme. Ein
Teilerbschein 2er Stämme wird beantragt; da der Kontakt zu den
übrigen Stämmen nicht mehr besteht. Der Antrag wird abgelehnt,
da Erben anderer Stämme möglich wären und durch Beurkundung
auch nicht augeschlossen werden konnte. Dementsprechend war
auch die aufgestellte Quotierung falsch.
Ein eingesetzter Nachlaßverwalter beauftragt einen
Erbenermittler. Dieser ermittelt in den übrigen 9 Stämmen,
findet erfolgreich Erben in 4 Stämmen und kann glaubhaft
darlegen, dass 5 Stämme ohne Nachfahren verstorben sind.
Dieser Erbenermittler beantragt im Auftrag seiner ermittelten
Erben einen Teilerbschein. Diesem wird vom Amtsgericht
entsprochen und 4/6 der Erbsumme ausgezahlt.
Die Erbberechtigten der übrigen 2 Stämme bringen nun ihre
Erbberechtigung auf den neuesten Stand (Vorverstorbene;
Verstorbene ohne Nachfahren etc.) und berechnen die Quoten
neu. Diese Daten werden dem Amtsgericht übergeben, mit der
Bitte, die übrigen 2/6 des Nachlasses an die Erbberechtigten
der 2 übrigen Stämme auszuzahlen. Dies lehnt das Amtsgericht
ab und verlangt einen neuen notariell beglaubigten
Teilerbschein. Ist das rechtens? M. E. war nur die Quote des
1ten Teilerbscheines falsch berechnet und 2/11 der Erbsumme
hätten schon damals ausgezahlt werden können.
Eine nachträgliche Überprüfung des anerkannten Teilerbscheines
ergaben für mich Fehler bei der Namensnennung Verstorbener,
falsche Geburts- bzw. Todestage und teilweise falsche
Erbquotenberechnungen. Gibt es die Möglichkeit einer
Dienstaufsichtsbeschwerde, bzw. Anfechtung? Ich habe den
Verdacht, das ein professioneller Erbenermittler besser vor
dem Amtsgericht behandelt wird, als ein „Normalbürger“.
Vielen Dank, wenn Sie sich dieser Thematik annehmen und mir
weiterhelfen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Reiner Schmidt

Hallo Herr Schmidt,

ja, ein Erbschein kann nur notariell beantragt werde, da der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichern muss. Da jetzt der größte Teil der Erben durch den 9/11-Antrag bekannt waren, stehen Ihrem Antrag jetzt keine Hindernisse mehr im Weg.
Als zuerst Ihr 2/11 Antrag kam, war es korrekt, darauf hinzuweisen, dass evtl. näherstehende Verwandte noch ermittelt werden können.
Ich glaube nicht, dass hier die Sachgbearbeitung falsch war.
Wenn die Quoten nicht stimmen, können Sie jederzeit einen neuen Antrag stellen, da der Erbschei n i e rechtskräftig wird.
Für entfernte Verwandte gibt es eine weitgehend unbekannte Gesetzesvorschrift, wonach der Nächstverwandte von allen alles allein erbt : § 1928 Abs.3 BGB. Vielleicht erben Sie viel mehr???

Schönen Abend noch,
S.

Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Die unbekannte Gesetzesvorschrift werde ich mal studieren. Gibt es für diesen § auch einen Kommentar?
Was ich bei der ganzen Sache so ungerecht finde ist, dass der Profiermittler falsche Angaben macht und seine Quoten nicht stimmen; der bekommt seinen Teil. In dem „damaligen 2/11 Antrag“ waren nur die Quoten falsch. Warum muß erneut eidesstattlich erklärt werden, wer erbberechtigt ist. Nur die von mir errechnete Quotierung muß geprüft werden. Im übrigen müßte ich mit meiner 85 jährigen Mutter noch einmal zum Notar, was sie psychisch zu sehr beanspruchen würde. Danke für ihre bisherige Mühe und mit freundlichen Grüßen
R. Schmidt

Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Was ich bei der ganzen Sache so ungerecht finde ist, dass der Profiermittler falsche Angaben macht und seine Quoten nicht stimmen; der bekommt seinen Teil. In dem „damaligen 2/11 Antrag“ waren nur die Quoten falsch. Warum muß erneut eidesstattlich erklärt werden, wer erbberechtigt ist. Nur die von mir errechnete Quotierung muß geprüft werden.
Die Bevorteilung liegt meines Erachtens darin, dass der vom Profiermittler gestellte TE kaum oder nicht sorgfältig genug geprüft wurde. Meiner Bitte, erst die von mir nachgereichten Berichtigungen / Quoten zu prüfen, wurde nicht mal ansatzweise geprüft. Prüfen muss das Gericht so oder so.Im übrigen müßte ich mit meiner 85 jährigen Mutter noch einmal zum Notar, was sie psychisch zu sehr beanspruchen würde, wenn auch dieser 2te Antrag abgelehnt oder beanstandet werden würde.
Danke für ihre bisherige Mühe und mit freundlichen Grüßen
R. Schmidt

Hallo Herr Böttcher, danke für die schnelle Antwort. Zwei Experten haben geraten einen „neuen TE“ zu stellen. Auszugsweise kopier ich meine Antwort hier hinein…
Was ich bei der ganzen Sache so ungerecht finde ist, dass der Profiermittler falsche Angaben macht und seine Quoten nicht stimmen; der bekommt seinen Teil. In dem „damaligen 2/11 Antrag“ waren nur die Quoten falsch. Warum muß erneut eidesstattlich erklärt werden, wer erbberechtigt ist. Nur die von mir errechnete Quotierung muß geprüft werden.
Die Bevorteilung liegt meines Erachtens darin, dass der vom Profiermittler gestellte TE kaum oder nicht sorgfältig genug geprüft wurde. Meiner Bitte, erst die von mir nachgereichten Berichtigungen / Quoten zu prüfen, wurde nicht mal ansatzweise geprüft. Prüfen muss das Gericht so oder so.Im übrigen müßte ich mit meiner 85 jährigen Mutter noch einmal zum Notar, was sie psychisch zu sehr beanspruchen würde, wenn auch dieser 2te Antrag abgelehnt oder beanstandet werden würde…Ich habe den gesammten Schriftverkehr der letzten Wochen an den Nachlassverwalter geschickt, mit der Bitte um Stellungnahme. Ich bin einfach nur sauer auf
…unseren Notar, der uns damals schlecht beraten hat
…das Amtsgericht, was erst reagieren will, wenn ein erneuter TE beantragt wird und zuguterletzt
…ein Nachlassverwalter nebst Erbenermittler die seit 10 Jahren ermitteln.
Über ihre Vorgehensweise werde ich schlafen. Habe aber große Lust, ihre Ratschläge zu befolgen!
Mit frustierten Grüßen
R. Schmidt

Hallo Ingeborg,
trotzdem vielen Dank für iher Antwort.
Viele Grüße R. Schmidt

Hallo Herr Buerstedde,
danke für ihre Tips. Leider ist die zu erwartende Erbsumme meiner Mutter zu gering. Deshalb fällt der Fachanwalt aus. Gerne würde ich dem Gericht, dem Nachlassverwalter und dem Erbenermittler alle nur möglichen rechtlichen Gegenmassnahmen zukommen lassen, für 10 Jahre ermitteln, unbürokratisches Handeln und Respekt für die noch lebenden Erbberechtigten, die über 70 sind.
Mit freundlichen Grüßen
R. Schmidt

Hallo Herr Schmidt,

wenn sich die Erben nicht ändern, sondern nur die Quoten, muss nur der Antrag berichtigt werden, ohne eidesstattl. Versicherung. Normalerweise hat sich der Notar in der 1.Urkunde für solche Änderungen Vollmacht geben lassen, er könnte das dann allein beantragen. Prüfen Sie das doch einmal, dann kann Muttern zuhause bleiben.
Zum BGB gibt es natürlich zahlreiche Kommentare, die bei den Juristen in der Praxis stehen. Lassen Sie sich doch beim Notar einmal aus einem Großkommentar (Z.B. Münchener Kommentar zum BGB) die Kommentierung zu dem genannten § kopieren, schon können Sie unser wunderbares Juristendeutsch studieren.
Viel Spass!
S.

Hallo schmaxy, danke für die prompte Antwort. Leider hab ich mich mit dem Notar überworfen. Ich habe vor Jahren ihn als juristischen Berater gesehen, habe über das Gericht, Nachlassverwaltung und Erbenermittlung gewettert und nachgefragt welche juristischen Möglichkeiten es gibt, diesem „faulen“ Haufen Dampf zu machen. Hatte auch einige „Arbeitsbeschleuniger“ aus dem Internet rausgesucht…Diesen Brief hat er an die o.a. Stellen weitergeleitet, ohne mich zu fragen. Daraufhin war mein Vertrauensverhältniss leicht erschüttert und ich hab ihm juristische Konsequenzen angedroht. Er hat mich darauf in Kenntniss gesetzt, was seine Aufgabe als Notar sei und er es wünschenswert fände, für mich/ uns nicht mehr tätig sein zu müssen. Tja, das war Lehrgeld 2003…
Das mit dem §1928Abs.3 ist ja hochinteressant. Nach meinen Unterlagen müßte meine Mutter alles Erben, aber ich will nochmals den Stammbaum prüfen, bevor ich ganz durchdrehe. Ich meld mich, wenns was Neues gibt.
Vielen Dank und einen schönen Tag noch
R. Schmidt

hallo Reiner Schmidt, so einfach läßt sich die Frage nicht beantworten, da mir die Erbscheinsanträge und der TE nicht bekannt seind. Der kürzeste Weg ist, mit dem Sachbearbeiter des Nachlaßgerichts den Vorgang abzustimmen. Notfalls müssen Sie unter Vorlage des Vorganges einen Notar bitten, die Sache zu Ende zu bringen. Er wird die Nachlassakte dazu einsehen.
mfG
H.G.