Hilfe bei StPO!

Guten Abend!

Mein Name ist Lino Marques und ich übersetze gerade ein Rechtshilfeersuchen vom Portugiesischen ins Deutsche.

Dabei ist ein Begriff von der portugiesischen Strafprozeßordnung vorgekommen, wofür ich kein deutsches Äquivalent in der StPO finde.

Es handelt sich um ein Zwangsmittel, dass jemandem aufgezwungen wird, wenn die Gefahr oder der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte seinen Eigentum „abschaffen“ könnte, so dass es dann nicht mehr möglich ist, dass er die Prozesskosten begleicht, falls er verurteilt wird.

Das heißt, wörtlich übersetzt, so etwas wie „Eigentumsgarantie“, die er dem Gericht „vorzeigen“ muss, obwohl, von dem was ich verstanden habe, dieser Ausdruck im deutschen Recht ganz was anderes bedeutet…

Gibt es etwas Ähnliches im deutschen Recht, bzw. StPO?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen aus Portugal,

Lino Marques

Servus,

was genau ist diese „Eigentumsgarantie“ nach portugiesischem Recht?

Wird dabei eine Art Kaution für die möglichen Kosten des Verfahrens hinterlegt? Oder ist es eine Art Bankbürgschaft, und es steht der bürgenden Bank frei, ggf. selbst Sicherheiten für die Bürgschaft zu verlangen? Oder ist es eine Art Schuldtitel?

Es wird wohl am ehesten funktionieren, wenn man einen geeigneten Begriff aus dem deutschen Schuldrecht hernimmt, der den Gegenstand etwa beschreiben kann - je nachdem, worum es genau geht - und dann eben dazusetzt „gem. Artikel NN Codigo XY nach portugiesischem Recht“

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo!

Ich habe mich inzwischen ein wenig im portugiesischen Recht schlau gemacht und festgestellt, dass unsere „StPO“ in ihren Absätzen 227 und 228 genau definiert, um welche diese „Eigentumsgarantie-Sicherheitsmaßnahmen“ bzw. –mittel es sich handelt, und es gibt nur 2 davon (halt die eben erwähnten Absätze), und die heißen so etwas wie a) „wirtschaftliche“ oder „finanzielle Kaution“ (caução económica) und b) „vorbeugender“ oder „präventiver Arrest“ (arresto preventivo).

In Fall vom Dokument, den ich gerade übersetze, geht es darum, dass ein deutscher Bürger mit Wohnsitz in Deutschland eine Straftat in Portugal begangen hat und sich jetzt in Deutschland befindet. Deshalb schickt die portugiesische Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an den deutschen Justizbehörden, damit er in Deutschland einem Verhör unterzogen wird.

Ich hoffe, damit sind Sie sich besser im Klaren, welche meine Frage ist. Es geht ja nur darum, dass ich gerade die Artikel von der portugiesischen StPO ins Deutsche übersetzen muss, die mit diesem Fall zu tun haben, und da wird halt eben von „Zwangsmitteln“, denen der Beschuldigte unterzogen werden kann, gesprochen. Dabei halt auch eben die oben erwähnten. Der Absatz 111 der deutschen StPO nähert sich ja wohl am meisten dem, was ich suche, aber die Frage ist: wie sage ich das richtig auf Deutsch, da es keinen direkten und vollständigen Äquivalenten zwischen portugiesisches und deutsches Recht zu geben scheint?

Vielen Dank für die bis jetzt geleistete Hilfe! Die hat mich schon ein gewaltiges Stück nach vorne gebracht!

Gruß,
Lino

Hallo,

Das heißt, wörtlich übersetzt, so etwas wie
„Eigentumsgarantie“, die er dem Gericht „vorzeigen“ muss,
obwohl, von dem was ich verstanden habe, dieser Ausdruck im
deutschen Recht ganz was anderes bedeutet…

Ich meine, dass es für dieses Rechtsinstitut kein deutsche Pendant im Strafverfahren gibt. Allerdings könnte man für solcherart Situation, also um nachzuweisen, dass man über ausreichend Mittel verfügt, zu einer Bankbürgschaft greifen (die ist zwar eher im deutschen Zivilrecht angesiedelt, dürfte aber für den geschilderten Fall zutreffen). Ansonsten gäbe es noch (für den Wohnungslosen) den § 132 StPO - die Sicherheitsleistung.

Dein Problem ist mir wohlbekannt. Ich helfe mir bei fehlenden entsprechenden Rechtsbegriffen in der anderen Sprache meist damit, dass ich die urspüngliche fremdsprachliche Bezeichnung behalte, diese aber in einer Anmerkung erläutere. Ich breche mir regelmäßig einen ab, wenn ich den Begriff des Zustellungsbevollmächtigten übersetzen muss.

Gruss

Iru

Hallo,

Der Absatz 111 der deutschen StPO nähert sich ja wohl am meisten
dem, was ich suche,

Absatz 111? Meinst du evtl. den § 111 StPO, der aber dann gar nicht zutrifft. Kann es sein, dass du den 111 b StPO ff meinst? Dort wird die Beschlagnahme von Verfalls- und Einziehungsgegenständen geregelt.

aber die Frage ist: wie sage ich das
richtig auf Deutsch, da es keinen direkten und vollständigen
Äquivalenten zwischen portugiesisches und deutsches Recht zu
geben scheint?

das siehst du wohl richtig. Da bleibt vermutlich nichts anderes übrig, als den Begriff zu umschreiben.

Gruss

Iru

Servus,

eigentlich hat Dir Irubis schon die richtigen Auskünfte gegeben. Lass mich trotzdem noch ein paar Blumen an den Rand malen:

Grundsätzlich gilt, dass man juristische Begriffe, die im Deutschen nicht genau gleichbedeutend existieren, in einer Übersetzung nicht kommentarlos mit einem ähnlichen deutschen Begriff wiedergeben darf. Es ist möglich, Begriffe zu „erfinden“, wenn sie den Inhalt des fremdsprachigen Begriffes wiedergeben, aber man muss dabei prüfen, ob der „erfundene“ Begriff tatsächlich im Deutschen nicht definiert ist. Wenn man einen „erfundenen“ Begriff verwendet oder eine Umschreibung einsetzt, muss die Quelle im ausländischen Recht angegeben werden, damit der verwendete deutsche Begriff eindeutig definiert ist.

Bei sehr ähnlichen Begriffen kann man das deutsche Analog nehmen, aber muss „nach portugiesischem Recht“ dazusetzen. Beispiel: Eine Lda. ist keine GmbH, aber man kann sie in der Übersetzung mit „Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach portugiesischem Recht“ bezeichnen.

Im vorliegenden Beispiel würde ich um der Genauigkeit willen nicht nach ungefähr analogen Begriffen aus dem Deutschen suchen, weil die Institute, die Du beschreibst, in der deutschen StPO nicht vorkommen.

Noch eines: Die Tilde ~ bezeichnet einen in etwa analogen Begriff, der vom Übersetzer zur Erläuterung hinzugefügt ist. Man kann zur Unterscheidung von im Original schon vorhandenen Klammern () für solche Erläuterungen eckige Klammern [] setzen, oder auch in die Klammer „A.d.Ü.“ dazuschreiben („Anmerkung des Übersetzers“); beides ist aber nicht nötig, die Tilde ist schon ein eindeutiger Hinweis.

Nach all diesen Vorbemerkungen meine Vorschläge:

caução económica

im Strafverfahren nach portugiesischem Recht bei Gericht zu bestellende Sicherheit zur Sicherung etwaiger Geldbußen und Verfahrenskosten gem. Art. 227 n° 2 CPP (~ Strafprozessordnung)

und

arresto preventivo

dinglicher Arrest zur Sicherung etwaiger Geldbußen und Verfahrenskosten im Rahmen eines Strafverfahrens nach portugiesischem Recht gem. Art. 228 n° 1 CPP (~ Strafprozessordnung)

Insgesamt ein Beleg dafür, dass es keine brauchbaren maschinellen Übersetzungen gibt, und dass man eigentlich bloß hin zur eigenen Muttersprache seriös übersetzen kann. Von der Grundregel „immer in der Richtung zur Muttersprache hin“ mach ich hier eine Ausnahme, zu Ehren des Fado und des Bacalhau, und weil bei den wenigen Portugiesen, die mir persönlich begegnet sind, kein einziger böser Mensch zu finden war - offenbar sind diese mit den Offizieren 1974 alle verschwunden: Was für eine glückliche Nation!

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Ja, da habt Ihr vollkommen Recht (nicht im juristischen Sinne!!! LACH!) und ich stimme dem, was Ihr gesagt habt, auch voll überein!

Ja, das mit der juristischen Übersetzung hat’s wirklich in sich und bei Jurabegriffen decken sich die Ausdrücke fast nie ganz überein - und in den meisten Fällen gibt es überhaupt nichts Entsprechendes zwischen zwei Sprachen. Eine direkte Übersetzung/Entsprechung ist also (fast) ganz ausgeschlossen.

Deshalb möchte ich auch die Übersetzung ins Deutsche so abstrakt wie möglich halten, und da bin ich zu folgendem Ausdruck gekommen, der wohl den besten Kompromiss darstellt: „vermögenssichernde Maßnahme(n)“.

Konkreter als das muss es nicht sein, und es drückt schon aus, worum es geht.

Trotzdem finde ich es fast schon zu schade, Blumepeder’s hervorragende Vorschläge nicht zu nutzen, und so werde ich dem Auftraggeber der Übersetzung fragen, ob man sie nicht als Fussnote nehmen könnte, falls „vermögenssichernde Maßnahme“ doch zu vage sein sollte.

Danke für Eure unschätzbare Hilfe und auch für die sehr sympathischen Bemerkungen, was das portugiesische Volk betrifft. Kurioserweise bin ich genau im Jahre der Revolution gebohren, und als „bösen Mensch“ würde ich mich auch wohl kaum betrachten!

Nochmals allen einen sehr herzlichen Dank für Eure Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen aus Portugal,

Lino Marques