Hilfe bei Umschulung zur Steuerfachangestellte

Ich habe vor zwei Monaten mit einer Umschulung zur Steuerfachangestellten angefangen. Wir hatten kleine Kontrollprüfung.

Fall:

Die Steuerberaterkammer München, die bisher nur Gegenstände im Inland erworben hat, kauft 2010 für Ihren Seminarraum neue Einrichtungsgegenstände bei einem italienischen Händler für 40.000,- € netto. Die Steuerberaterkammer hat für diesen Kauf eine Ust-IdNr. beantragt und erhalten. Es sind keine weiteren Einkäufe aus EU-Mitgliedstaaten geplant.

Die zwei letzte Sätze sagen mir, dass dieser Kauf geplant war, und dass die Kammer die Übersteigung der Erwerbsschwelle im Jahr 2010 vorausgesehen hat.
Nach §1a Abs. 3 Nr. 2 UstG ist die Kammer ein Halbunternehmer, der steuerbare innergemeinschaftlicher Erwerb bewirkt.
Außerdem ist in Italien 20% Ust. Also, ich war mir sicher, dass es sich um innergem. Erwerb handelt. Unser Lehrer sagt, dass ist nicht so.
Kann mir jemand sagen, warum verstehe ich es falsch?

Halle Goggleman,

also ich würde auch sagen, dass es innergemeinschaftlicher Erwerb ist.

Erfolgt die Lieferung eines Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet, liegt ein Innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Dabei muss die Lieferung von einem Unternehmer durch sein Unternehmen gegen Entgelt erfolgen. Zudem darf die Lieferung nach dem Recht des anderen EG-Mitgliedstaates nicht steuerfrei sein. Der erworbene Gegenstand unterliegt dann der Umsatzsteuer.

Und Italien gehört zu der Europäischen Gemeinschaft. Hast du mal deinen Lehrer gefragt, was es denn ansonsten wäre, würde mich auch mal interessieren??

Diesen Link füge ich bei:
http://ihk-trier.cms.rdts.de/ihk-trier/Integrale?MOD…

Wäre nett wenn du mich informieren würdest, was dein Lehrer dazu sagt, wenn es doch kein Innergemeinschaftlicher Erwerb sein soll.

Danke schonmal
Mfg
Michelle

Hallo Michelle

Danke für Dein Antwort.

Ein kleines Missverständnis. Ich habe geschrieben, es liegt ein steuerbarer innerg.Erwerb, dagegen Lehrer kein steuerbarer innergm.Erwerb.

Steuerbarer innerg.Erwerg gilt für alle Unternehmer (kein Kleinunternehmer),die in anderen EU-Mitgliedsstaaten Ware kaufen, dabei verwenden sie USt-IdNr, sowie der Verkäufer.Auf der Rechnung stehen beide USt-IdNr., Netto Betrag und Vermerk-Ustfrei. So muss dann deutsc. Unternehmer, die Umsatzsteuer in Deutscland abführen, kriegt aber sie als Vorsteuer zurück.

Eine Kammer, sowie eine Schulle oder Ärzte, oder Kleinunternehmer sind Halbunternehmer gem.§1a Abs3 UstG
Sie bekommen eine Rechnung mit Bruttobertag. Voraussetzung: den Warenwert darf die Erwerbsschwelle von 12.500,-netto nicht überschritten oder voraussichtlich im Laufendemkalenderjahr nicht überschritten werden, §1a Abs.3 Nr.2.

Antwort des Lehrers:

Es liegt kein steuerbarer innerg. Erwerb vor. Die Steuerberaterkammer ist Halbuternehmer und überschreitet im laufenden Kalenderjahr 2010 die Erwerbsschwelle voraussichtlich nicht (bisher nur Gegenstände im Inland erworben…)gem.§1a Abs.3 Nr.2
Die Kammer sollte zur Erwerbsbesteuerung optieren. gem§1a Abs.4

MfG Tanja

Hallo,

sorry, hier kann ich nicht weiterhelfen.

Meines Erachtens sollte der Dozent dich aufklären.

Steuerzurückerstattung ist unser Gebiet.

mfg
Angela06

Sorry, keine Ahnung.
Gruß Claus

Hallo,
tut mir leid, da kann ich dir auch nicht weiterhelfen. Die Sonderfälle „Lieferschwelle“ und „Erwerbsschwelle“ kommen in der praxis nicht so häufig vor, so kenne ich mich da weniger aus.
Ich müsst zu viel nachlesen.
Sorry!
Gruß, Moni

Hallo,

hab gerade keinen Zugriff auf meine Unterlagen. Aber vom Grundsatz würde ich das genauso wie sie sehen. Steht was in den Richtlinien ?

Hallo

Leider kann ich dir da nicht wirklich helfen vieleicht hast du deine Antwort auch schon erhalten
sorry
LG Mausi123

Hallo Googlemann,

vielen Dank für Dein Vertrauen; aber bei Prüfungsfragen kann ich Dir leider nicht helfen.

Ich habe eine Grundausbildung vor Jahrzehnten gemacht und bin heute nur Praktiker.

Viel Erfolg bei Deiner Ausbildung

Stefan Seidel

Hallo,
…bin keine Experte im Forum.
Yucatan

die Ware wird von Italien nach Deutschland exportiert,
die UST von Italien bekommt der Käufer auf Antrag vom Zollamt, muß natürlich die Ware in Deutschland wieder versteuern, beim Zollamt.
Somit ist auf der Ware die Deutsche MWST
verstanden??? gruß maluzo

Sorry, ist zu lange her. Mal die Grüne Reihe versucht? Ich glaub da ist so etwas ganz ausführlich erklärt. Sind echt Goldwert.