Hilfe beim Insolvenzverfahren - bitte ansehen !

S. g. Damen und Herren,
bin Vermieter eines Gastro-Objekts. Der Mieter hat Insolvenz angemeldet. Das Insolvenzverfahren wurde bereits vor einen Jahr eröffnet. Ich habe meine Forderungen entsprechend beim IV angemeldet. Es ist bis heute noch keine Antwort über die Höhe des Vermögens des Schuldners oder eine sonstige Antwort zurückgekommen.
Hier meine Fragen:
–> kann dies so lange hergehen ?
–> Ich habe mein Vermieterpfandrecht gelten gemacht und die verbleibenen Sachen sind durch einen Verwerter bewertet worden, und ich habe diese entsprechend einem Kaufvertrag abgekauft.
–> nun Schreibt mir der zuständige Insolvenzverwalter das ich meine Forderungsanmeldung korigieren solle.
Der Text lautet wie folgt:
Sie haben durch die Geltendmachung Ihres Vermieterpfandrechtes eine Zahlung aus der Verwertung der Vermögensgegenstände des Schuldners erhalten. Um diesen Betrag haben Sie Ihre Forderungsanmeldung entsprechend zu reduzieren bzw. zurückzunehmen.
(was heist dies für mich?, ich habe doch was gezahlt um die Einrichtungsgegenstände zu übernehmen, weshalb sollte eine Korrektur der entstandenen Forderungen erfolgen - es sind doch für mich zusätzliche Ausgaben?)
–> noch zusätzlich: der Mietvertrag wurde zwar, durch den Insovlenzverwalter gekündigt, jedoch bestand gemäß dem geschlossenen MV noch eine Restlaufzeit. Da das Gastro-Objekt noch nicht vermietet wurde seit dem Antrag der Insolvenzveröffnung, kann man da nicht noch Forderungen die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind gelten machen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn ich fachlichen Rat bekommen könnte.

Vielen Dank vorab

Ein Insolventverfahren kann 6-7 Jahre dauern, entsprechend lange dauert es auch, bis man (evtl.) einenn Teil seiner Forderung erhält. Die Quote hängt davon ab, wie viel Masse der IV eintreiben /verwerten kann und wie viel Geld der IV selber nimmt. Die Forderung ist in der Tat um den Betrag zu kürzen, den man schon erhalten hat. Allerdings kann man in diesem Fall auch um den Betrag erweitern, den man aufgrund der Restlaufzeit noch bekommen hätte. Ich würde diese Forderung auf jeden Fall anmelden, denn wenn es hinterher etwas zu verteilen gibt, ist man auf jeden Fall dabei…Die allg. Quote liegt bei ca. 10 %, d.h. den Rest der Forderungen kann man i.d.R. abschreiben. Also besser schnell nach einem neuen MIterer Ausschau halten… LG kerstinml

Hallo Christian,

da auf diesem Portal keine fachlichen Rechtsauskünfte gegeben werden dürfen wäre es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten.

Vorab kann ich nur sagen:
1.Wenn Sie Ihr Vermieterpfandrecht in Anspruch genommen haben, dann ist die Forderung entsprechend zu kürzen. Sie haben, anstatt Bargeld, einen Gegenwert in Form eines Sachwertes erhalten.
Sollten Sie allerdings die Sachen aus dem Kaufvertrag bezahlt haben (also wenn Bargeld an den Schuldner oder Insolvenzverwalter geflossen ist), dann muss keine Kürzung erfolgen.

  1. Sie haben Anspruch auf Zahlung der Miete bis zum Ende des Mietvertrages, auch wenn fristlos gekündigt wurde, allerdings nur, wenn das Objekt nicht vorher vermietet wird (Ausfallmiete).

MfG P. Kunze

Die Auffassung des IV ist korrekt! Werfen Sie schlechtem Geld nun nicht noch gutes hinterheer, indem sie versuchen irgendwelche Beträge nach Ablauf der Anmeldefrist eiönzufordern. Vermieten Sie statt dessen neu und schaffen Sie sich darüber Einnahmern!

hallo,
von Insolvenz habe ich keine ahnnung. Ich gehe davon aber aus,das Sie sich einen Anwalt genommen haben!!!

lisa

da kann dir nur ein anwalt weiterhelfen oder eventuell die verbraucherzentrale

Hallo Christianxx9,

ein Insolvenzverfahren kann mehrere Jahre dauern. Ich habe selbst noch Forderungen aus einem Insolvenzverfahren, mein Anwalt hat mich mit einer Wartezeit von 6 Jahren vertröstet und dann wird nicht mehr viel dabei rausspringen.
Wenn Sie keinen „Gewinn“ durch den Verkauf der Einrichtung erziehlt haben dann können Sie ja auch wohl schlecht was abziehen. Schreiben Sie dem IV und legen die entsprechenden Papier dazu.
Nein, die vermeidlich entgangene Miete können Sie meines Wissens nicht fordern. Aber ich kann mich auch teuschen. Jedoch können Sie das Objekt neu vermieten, da der IV den Vertrag ja gekündigt hat.
Wir hatten vor Jahren ein ähnliches Problem. Nach 3 Jahren Kampf haben wir die Gaststätte zu Wohnungen umgebaut und jetzt, zum Glück, weniger Theater.

Wenn es gut läuft dann bekommen Sie vielleicht noch etwas durch die Insolvenz zurück. An Ihrer Stelle würde ich es dabei belassen und mir einen neuen Mieter suchen.

Alles Gute.

Viele Grüße
Lore

Hallo,
diese Frage kann nur ein Anwalt beantworten. Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß
Udo

Hallo,
vielen Dank vorab für Ihre Anwort.
Ich möchte bei Ihnen nachmals nachfragen, da ich denke es nicht ganz klar formuliert habe.
Der Mieter hat Insolvenz angemeldet, ich habe beim Insolvenzverwalter mein Vermieterpfandrecht auf die Einrichtungsgegenstände beim IV angemeldet (d. h. die Sachen die der Mieter in den Räumlichkeiten der Gaststätte eingebraucht hat, z. B. Stühle, Tische, Figuren, Bilder usw.) Der IV hat einen Verwerter bestellt, der die Sachen bewertet hat und die Sachen zum Kauf angeboten hat in seinem Portal (Verkauf gegen Höchstgebot - eine Mindestsumme wurde vom Verwerter festgestellt und auch festgelegt - daraufhin habe ich auch mein Gebot abgegeben, bzw. habe mich dem Verwerter über eine Summe geeinigt das ich die Sachen abkaufe, da ich nicht wollte eine leere Gaststätte zurückzubekommen. Ich habe die Sachen erworben, und auch die Zahlung an den Verwerter geleistet, der den Ertrag abzüglich sehr Provision an den Insolvenzverwalter weitergegeben hat.
D. h. das ich zu dem enstanden Mietausfällen, noch zusätzlich Geld bezahlt habe die Einrichtung abzukaufen.

–> nun Schreibt mir der zuständige Insolvenzverwalter das ich
meine Forderungsanmeldung korigieren solle.
Der Text lautet wie folgt:
Sie haben durch die Geltendmachung Ihres Vermieterpfandrechtes
eine Zahlung aus der Verwertung der Vermögensgegenstände des
Schuldners erhalten. Um diesen Betrag haben Sie Ihre
Forderungsanmeldung entsprechend zu reduzieren bzw.
zurückzunehmen.

Nun meine Frage:

  • was heist das für mich
  • kann der Insolvenzverwalter dies fordern
    (Ich hoffe sie können mir diesen Schritt erläutern)

Ich bedanke mich bereits im voraus für Ihre Rückantwort

gruß

Hallo,
vielen Dank vorab für Ihre Anwort.
Ich möchte bei Ihnen nachmals nachfragen, da ich denke es nicht ganz klar formuliert habe.
Der Mieter hat Insolvenz angemeldet, ich habe beim Insolvenzverwalter mein Vermieterpfandrecht auf die Einrichtungsgegenstände beim IV angemeldet (d. h. die Sachen die der Mieter in den Räumlichkeiten der Gaststätte eingebraucht hat, z. B. Stühle, Tische, Figuren, Bilder usw.) Der IV hat einen Verwerter bestellt, der die Sachen bewertet hat und die Sachen zum Kauf angeboten hat in seinem Portal (Verkauf gegen Höchstgebot - eine Mindestsumme wurde vom Verwerter festgestellt und auch festgelegt - daraufhin habe ich auch mein Gebot abgegeben, bzw. habe mich dem Verwerter über eine Summe geeinigt das ich die Sachen abkaufe, da ich nicht wollte eine leere Gaststätte zurückzubekommen. Ich habe die Sachen erworben, und auch die Zahlung an den Verwerter geleistet, der den Ertrag abzüglich sehr Provision an den Insolvenzverwalter weitergegeben hat.
D. h. das ich zu dem enstanden Mietausfällen, noch zusätzlich Geld bezahlt habe die Einrichtung abzukaufen.

–> nun Schreibt mir der zuständige Insolvenzverwalter das ich
meine Forderungsanmeldung korigieren solle.
Der Text lautet wie folgt:
Sie haben durch die Geltendmachung Ihres Vermieterpfandrechtes
eine Zahlung aus der Verwertung der Vermögensgegenstände des
Schuldners erhalten. Um diesen Betrag haben Sie Ihre
Forderungsanmeldung entsprechend zu reduzieren bzw.
zurückzunehmen.

Nun meine Frage:

  • was heist das für mich
  • kann der Insolvenzverwalter dies fordern
    (Ich hoffe sie können mir diesen Schritt erläutern)

Ich bedanke mich bereits im voraus für Ihre Rückantwort

gruß.

Hallo,
vielen Dank vorab für Ihre Anwort.
Ich möchte bei Ihnen nachmals nachfragen, da ich denke es nicht ganz klar formuliert habe.
Der Mieter hat Insolvenz angemeldet, ich habe beim Insolvenzverwalter mein Vermieterpfandrecht auf die Einrichtungsgegenstände beim IV angemeldet (d. h. die Sachen die der Mieter in den Räumlichkeiten der Gaststätte eingebraucht hat, z. B. Stühle, Tische, Figuren, Bilder usw.) Der IV hat einen Verwerter bestellt, der die Sachen bewertet hat und die Sachen zum Kauf angeboten hat in seinem Portal (Verkauf gegen Höchstgebot - eine Mindestsumme wurde vom Verwerter festgestellt und auch festgelegt - daraufhin habe ich auch mein Gebot abgegeben, bzw. habe mich dem Verwerter über eine Summe geeinigt das ich die Sachen abkaufe, da ich nicht wollte eine leere Gaststätte zurückzubekommen. Ich habe die Sachen erworben, und auch die Zahlung an den Verwerter geleistet, der den Ertrag abzüglich sehr Provision an den Insolvenzverwalter weitergegeben hat.
D. h. das ich zu dem enstanden Mietausfällen, noch zusätzlich Geld bezahlt habe die Einrichtung abzukaufen.

–> nun Schreibt mir der zuständige Insolvenzverwalter das ich
meine Forderungsanmeldung korigieren solle.
Der Text lautet wie folgt:
Sie haben durch die Geltendmachung Ihres Vermieterpfandrechtes
eine Zahlung aus der Verwertung der Vermögensgegenstände des
Schuldners erhalten. Um diesen Betrag haben Sie Ihre
Forderungsanmeldung entsprechend zu reduzieren bzw.
zurückzunehmen.

Nun meine Frage:

  • was heist das für mich
  • kann der Insolvenzverwalter dies fordern
    (Ich hoffe sie können mir diesen Schritt erläutern)

Ich bedanke mich bereits im voraus für Ihre Rückantwort

gruß…

Hallo,
vielen Dank vorab für Ihre Anwort.
Ich möchte bei Ihnen nachmals nachfragen, da ich denke es nicht ganz klar formuliert habe.
Der Mieter hat Insolvenz angemeldet, ich habe beim Insolvenzverwalter mein Vermieterpfandrecht auf die Einrichtungsgegenstände beim IV angemeldet (d. h. die Sachen die der Mieter in den Räumlichkeiten der Gaststätte eingebraucht hat, z. B. Stühle, Tische, Figuren, Bilder usw.) Der IV hat einen Verwerter bestellt, der die Sachen bewertet hat und die Sachen zum Kauf angeboten hat in seinem Portal (Verkauf gegen Höchstgebot - eine Mindestsumme wurde vom Verwerter festgestellt und auch festgelegt - daraufhin habe ich auch mein Gebot abgegeben, bzw. habe mich dem Verwerter über eine Summe geeinigt das ich die Sachen abkaufe, da ich nicht wollte eine leere Gaststätte zurückzubekommen. Ich habe die Sachen erworben, und auch die Zahlung an den Verwerter geleistet, der den Ertrag abzüglich sehr Provision an den Insolvenzverwalter weitergegeben hat.
D. h. das ich zu dem enstanden Mietausfällen, noch zusätzlich Geld bezahlt habe die Einrichtung abzukaufen.

–> nun Schreibt mir der zuständige Insolvenzverwalter das ich
meine Forderungsanmeldung korigieren solle.
Der Text lautet wie folgt:
Sie haben durch die Geltendmachung Ihres Vermieterpfandrechtes
eine Zahlung aus der Verwertung der Vermögensgegenstände des
Schuldners erhalten. Um diesen Betrag haben Sie Ihre
Forderungsanmeldung entsprechend zu reduzieren bzw.
zurückzunehmen.

Nun meine Frage:

  • was heist das für mich
  • kann der Insolvenzverwalter dies fordern
    (Ich hoffe sie können mir diesen Schritt erläutern)

Ich bedanke mich bereits im voraus für Ihre Rückantwort

gruß…

Hallo! Sie haben nur dann Ihre Forderung zu vermindern, wenn der Verwerter das Geld an Sie abführt. Ich schließe aber aus Ihrem Bericht, dass das nicht erfolgt ist- insofern müssen Sie in diesem Fall auch nicht Ihre Forderung um diese Summe reduzieren, denn dann hätten Sie ja doppelten Schaden. Sie sollten den Verwalter darauf hinweisen, dass Sie aus der Verwertung kein Geld erhalten haben. LG kerstinml

Hallo,
ja , es dauert wirklich so lange und kann sich auch noch lange hin ziehen.
Ob überhaupt eine Auszahlung statt findet liegt daran, ob übehaupt Werte da sind.
Es ist auch wohl so, dass Sie eine Korektur machen müssen.
Leider haben die Insolventen hier in Deutschland jeden Schutz und mehr Rechte als der Gläubiger.
Ich selber warte auf 75000 Euro und der Insolvente könnte monatlich 1000 Euro zahlen. Braucht er aber nicht, es geht alles zum Verwalter und von dem Geld werden natürlich auch die Insolvenzgebühren und Anwalt und alle weiteren Gläubiger bedient. Da bleibt nicht viel über. Die Härte ist ja wohl auch noch die Restschuldbefreiung. Er ist nach 6 Jahren schuldenfrei und die 75000 Euro muss ich dann zurück bezahlen, obwohl mir das Geld vom Gericht her zugesprochen wurde.
Das ist Deutsches Recht!!??
Einmal hatte ich hier eine Frage bezüglich der Restschuldbefreiung hier gestellt. Ich wurde massiv angegriffen, wenn der Schuldner doch kein Geld hat…

Leider werden hier die Opfer zu Tätern . Die bekommen den Anwalt kostenlos gestellt, wir müssen den Anwalt selber bezahlen.
Also viel Hoffnung kann ich Ihnen nicht machen.
Gruss

Hallo,

Der Fehler liegt hier darin, dass Sie die ersteigerten Sachen bezahlt haben, Sie hätten, wenn Sie beim Verwerten selbst mit bieten wollen, im Antrag für das Pfandrecht, eine Aufrechnung verlangen müssen.

Teilen Sie dem IV mit, dass Sie die ersteigerten Sachen beim Verwerter bezahlt haben und Ihre Forderung in voller Höhe weiter besteht und schicken Sie ihm auch die Belege für die Zahlung mit.

Hilfreich wäre es wirklich einen Anwalt einzuschalten.

Wenn das Mietverhältnis noch nicht gekündigt wurde, dann haben Sie auch Anspruch auf weitere Mietzahlung. Das Anmelden eines Insolvenzverfahrens beendigt nicht gleichzeitig das Mietverhältnis.

MfG P. Kunze

Meine 1. Antwort gilt unverändert!

Sie haben Ihre Forderung bei der Konkurseröffnung angemeldet und sind damit in die Schar derer eingerückt, die quotal bedient werden von dem, was als pfändungsfreier Betrag zur Verfügung steht. Nun gehören Sie aufgrund des Erlöses aus der Verwertung der Saschen, für die Sie Vermieterpfanrecht angemeldet haben zu den Glücklichen, die auf die angemeldete Forderung einen außerorentlichen 100 % Erlös auf diese Forderung erfahren haben. Um diese Summe reduziert sich nun die angemeldete Forderung. Mit der verbleibenden seinerzeit angemeldetgen Forderung nehmen Sie auch weiterhin am Glückspiel bei der quotalen Regulierung teil! Daran ändern auch spätere, neuerliche verbindlöichketien des Schuldners nichts. Solche können allerdings zur Zerstörung des Anspruchs auf die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase führen; dann strahlen alle Gläubiger wieder! Wenden Sie sich vertrauensvoll an einen Anwalt, der sein Fach versteht.

Hallo!
Ja, der IV hat recht. Er kann ja nichts dafür, daß Sie die Sachen selber gekauft haben. Das Geld hat in diesem Sinne nichts mit Ihrer Forderung zu tun. Folge dessen muß der Ertrag der Einrichtung von Ihrer Forderung abgezogen werden. Dass Sie selbst den Ertrag eingebracht haben tut in diesem Moment nichts zur Sache.
Hätte jemand anderes die Einrichtung gekauft hätten Sie das Geld als ersten Ausgleich erhalten und somit Ihre Forderung reduziert.
Ich hatte es zuerst so Verstanden, daß Sie den Verwerter für seine Leistung bezahlen mußten und diese Kosten durch den Verkauf der Einrichtung nicht decken konnten.

Alles Gute

Lore

also
du hat vom vermieterpfandrecht gebrauch gemacht, der erwerb der beschlagnahmten teile hättest du nicht bezahlen brauchen sondern den betrag mit deinen forderungen verrechnen können, wenn du also was ezahlt hast, und aus dem erlös nicht bekommen hast, bleiben deinen forderungen in voller höhe zunächst mal erhalten, gleichwohl kannst du natürlich die erlöse einfordern, da sie nicht vom zwangsverwalter vereinahmt werden dürfen sondern dir zustehen aus deiner vermieterpfandrechtsmaßnahme.
rechtsanwalt einschalten und sachlage klären, sobald du aus dem deal befriedigt bist, hast du natürlich deine forderungen zu reduzieren.
Gruß
MPT