HILFE! Eine Drohung? Anzeige möglich / Folgen?

Hallo,

habe eine Mail erhalten, in der jemand schreibt, dass er Anzeige wg. Drohung erstattet hat aufgrund folgend E-Mail-fragmente, die ich geschrieben habe, weil ich nach eine Rücksendung nach Widerruf bis heute keine Zahlung erhalten habe. Würde gerne ohne Rechtsauskunft wissen, was da dran ne Drohung sein soll und ob ich wirklich mit einer Verfolgung zu rechnen habe und vorallem, was die Folgen sein könnten???

Vielen Dank vorab! Grüße Kobe

„sie dürften ein richtig grosses problem haben ohne agb etc…
ich kann das gerne mal von einem anwalt über meine rechschutzversicherung
prüfen lassen, wie das mit den pflichangaben als händler ist…
sie kennen die kosten einer abmahnung?“

„Sollte der Betrag nicht oder nicht in vollem Umfang auf meinem Konto bis
zum Freitag, den 24.10.03 eingegangen sein, werde ich ohne weitere
E-Mails den Vorgang wie Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt an meinen
Anwalt übergeben.“

„tja, jetzt kommt noch das geld für den gerichtlichen mahnbescheid dazu,
da sie sich seit dem 11.10. in verzug befingen :wink:

ps den gerichtlichen Mahnbescheid gibt es (noch) nicht, weil ich noch rausfinden muss, ob der Händler sich schon in Verzug befindet wie ich glaube oder nicht…

Nötigung
Hallo,

ohne den genauen Text zu kennen, könnte es sich hier um eine Nötigung handeln. Die Problematik ist in solchen Fällen, dass du zwar gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen darfst und das dem Schuldner auch mitteilen darfst, du aber nie schreiben solltest: „wenn nicht, … dann passiert …“

Grundsätzlich würde ich allerdings meinen, dass das Verfahren gegen dich eingestellt wird, sollte tatsächlich eine Strafanzeige erstattet worden sein.

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Hallo,

ohne den genauen Text zu kennen, könnte es sich hier um eine
Nötigung handeln. Die Problematik ist in solchen Fällen, dass
du zwar gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen darfst und das
dem Schuldner auch mitteilen darfst, du aber nie schreiben
solltest: „wenn nicht, … dann passiert …“

Wie bitte ??

In jeder 3. Mahnung wird ein solcher Satz verwendet, dass rechtliche Schritte eingeleitet werden, wenn die Zahlung ausbleibt. Es ist doch völlig normal bei Streitigkeiten darauf hinzuweisen, dass man rechtliche Schritte wie Klage oder Einschaltung eines Rechtsanwalts einleiten wird, wenn die Forderungen nicht erfüllt werden.

Also wenn das tatsächlich strafbar sein soll, bin ich nur von Straftätern umgeben…

Gruß

Matthias

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Hi!

Hier wird aber z. B. mit Abmahnung gedroht, usw… also Sachen die mit der eigentlichen Angelegenheit nichts zu tun haben - von daher wird es wohl unter nötigung fallen…

Naja, aber wenn würds eh wegen mangelndem öffentlichem Interesse eingestellt ;o)

Bernd

erst mal danke für all die schnellen antworten!
naja, das verstehe ich ja noch, das mit der abmahnung hätte ich mir sparen können, aber ich habe es ja mit einem vollkaufmann zu tun und der kann ja wohl nicht behaupten, dass er sich von solchen aussagen in e-mails von einem nicht-kaufmann nach handelsrecht bedroht oder genötigt fühlt, oder? das ist ja lächerlich…

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erst mal danke für all die schnellen antworten!
naja, das verstehe ich ja noch, das mit der abmahnung hätte
ich mir sparen können, aber ich habe es ja mit einem
vollkaufmann zu tun und der kann ja wohl nicht behaupten, dass
er sich von solchen aussagen in e-mails von einem
nicht-kaufmann nach handelsrecht bedroht oder genötigt fühlt,
oder? das ist ja lächerlich…

Warum schreibst du’s dann rein??
Du hast doch sicherlich irgend was damit bezwecken wollen, oder?

Für Nötigung fehlt es an der Verwerflichkeit
§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder
die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich
anzusehen ist.

Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verknüpfung
von Nötigungsmittel (= Gewalt oder Androhung des Übels) und
Nötigungszweck – sog. Mittel-Zweck-Relation.
Nach der Rechtsprechung muß die Nötigung so verwerflich, d.h.
sittlich so mißbilligenswert sein, daß sie strafwürdiges Unrecht darstellt (BGH 18, 389).
Rechtswidrige Nötigung begeht z.B.
• wer nach Behinderung durch Kraftfahrer versucht, diesen
gewaltsam aus dessen Pkw zu zerren (OLG Schleswig, VM 71, 60);
• wer eine Zufahrt durch Barrikaden (OLG Celle NJW 70, 206) oder
den Verkehr blockiert mit dem Ziel, sich für politische oder
wirtschaftliche Ziele größere Publizität zu verschaffen (BGH 23, 46),
auch wenn der mit der Nötigung verfolgte Zweck billigenswert ist;
• wer als Kraftfahrer droht „ich fahre Euch über den Haufen“, um das
unerlaubte Entfernen vom Unfallort zu erzwingen (MDR 55, 145);
• wer durch gefährliches Zufahren auf einen anderen die an sich
berechtigte Einfahrt in eine Parklücke erzwingen will (NJW 63, 824
sowie OLG Köln NJW 79, 2056);
• wer Amtsträger nötigt (vgl. dazu die Erl. zu § 113 sowie die Rspr.
des BGH 24, 266)
Keine Rechtswidrigkeit:
• Androhung einer Strafanzeige, wenn begründeter zivilrechtlicher
Anspruch durchgesetzt werden soll (BGH 5, 254),
• bloßes Hupen, um stehendes Fahrzeug zum Weiterfahren zu
veranlassen (OLG Schleswig VM 74, 14),
• Drohung mit Selbsttötung (Brodag BT, S. 194).

Die Androhung von wie auch immer gearteten rechtlichen Schritten, zur Durchsetzung eines Rechtsanspruchs kann wohl nicht verwerflich sein, da der Gegner zum einen die Möglichkeit hat sich rechtlich zu wehren, zum anderen ist diegenau der Weg den unsere Rechtsordnung vorschreibt.

Es könnte natürlich sein, dass eine Strafanzeige aufgenommen wurde, da die Polizei zur Aufnahme jeder Strafanzeige verpflichtet ist. Ich würde jedoch von einer Einstellung ausgehen.

M.

D A N K E !!!
Vielen Dank für deine Mühe!
Hilft mir wirklich weiter!!!
D A N K E !!!

Grüße Kobe

Hallo,
die Androhung rechtlicher Schritte ist doch immer konditional zu sehen. Was sollte daher die pur „syntaktische“ Unterscheidung inhaltlich gleicher Sätze ?

Gruss
Enno