Hilfe: Gläubiger im Insolvenzfall Ehepartner

Hallo, eine Frage an die Rechtsexperten:

Ich bin Verwalter einer Eigentumsgemeinschaft und damit beauftragt, als Gläubiger offene Nebenkostenzahlungen i.H. von über 2000,- EUR von einer Eigentümerpartei einzufordern.

Schuldner ist ein Ehepaar (je zu 1/2 im Grundbuch) eingetragen, jedoch seit einigen Jahren getrennt lebend.

Über das Vermögen des selbstständigen Ehemannes (nicht mehr in der betroffenen Wohnung gemeldet) ist eine Privatinsolvenz eröffnet worden. Die Ehefrau wohnt noch in der betroffenen Wohnung und verfügt derzeit vermutlich über kein geregeltes Einkommen.

Ich
habe bereits den Insolvenzverwalter mit genauer Aufstellung der Forderungen angeschrieben. Reicht das?
Welche Maßnahmen sind noch zuempfehlen? Kann ich das Ehepaar als Gesamtschuldner sehen, oder muss ich die Ehefrau gleichermassen zur Zahlung auffordern?

Für die Hilfe und Tipps herzlichen Dank im voraus…

Hallo,

eines Nichtrechtsexperten — diese Bezeichnung würde ich einem Rechtsanwalt vorbehalten :wink: :smiley::

Da die Wohnung beiden Eheleuten gleichermaßen gehört, können die Schulden bei beiden eingetrieben werden. Natürlich ist abzuwägen, ob es Sinn macht, da das „Eintreiben“ nicht unerhebliche Gebühren verursacht. In einem VerbraucherInsolvenzverfahren reicht die Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter.

Wenn jemand „Bankrott“ ist, helfen leider auch keine Tipps und Tricks … :frowning: Und einen „nackten Neger“ kann man bekanntlich nicht in die Tasche fassen … …
Eigentlich ist es schon das non plus ultra, ein Insolvenzverfahren (welches man im übrigen auch als Gläubiger einleiten kann! - im Falle z. B. der Frau) - zu erwirken, wo immerhin ein bisschen die Chance besteht, innerhalb der 72 Monate einen Teilbetrag dessen zu bekommen, was einem geschuldet wird.

MFG

Hallo!
Mich wundert es, dass die hälftige Grundschuld bei dem Ehemann durch den InsoV nicht mit genommen wurde, um die PI zu begleichen.
Das Ehepaar muss als Gesamtschuldner gesehen werden; das Gericht soll dann darüber entscheiden. Wenn die Frau in der Wohnung lebt, dann ist sie auch verpflichtet, die Nebenkosten zu tragen. Ich weiss nun nicht, wie das Verhältnis zwischen den Beiden geregelt ist; ob er Unterhalt für sie zahlt o.ä. Dann wäre diese Summe für die Tilgung anzusetzen.
Hoffe, ich liege damit richtig, aber ich denke, so müsste es gehen.
LG Dirk

Hallo.
Ich fürchte da muss ich passen… das ist für mich zu speziell. Sorry.
MfG

Hallo Gläubiger!
Forderungen an den PIV-Partner sind sinnlos!
Fordere die Hälfte von dem anderen Partner.
Die andere Hälfte, in einem 2. Verfahren, auch von Ihm (Ihr)

  1. Semester Jura!
    Gruß aus Franken

hallo,

ja, das ehepaar haftet, wenn sie in „normalem“ güterstand der zugewinngemeinschaft leben, gesamtschuldnerisch. das heißt aber nicht, daß sie nur gemeinsam haften, sondern gerade und audrücklich, daß jeder für sich für die gesamten schulden beider, der frau und des mannes, haften.

ich würde es für sinnvoll erachten, auch gegen die Frau einen titel zu erwirken.

mfg

johann schwenk

WEr weiss was ist als Hilfe von Menschen für Menschen gedacht.
Forderungseinholen im Rahmen einen gewerblichen Betriebes zähle ich nciht dazu. Da hilft IHnen gerne jeder REchtsanwalt