Hallo,
der vorwurf in diesem beispielfall lautet, dass der angeklagte als kfz-halter sein fahrzeug ordnungswidrig abgestellt hat. tatsächlich erwiesen ist die tatsache, dass das fahrzeug an sich ordnungswidrig abgestellt war. es gibt jedoch keinen beweis dafür, dass dies durch den halter selbst geschehen ist. leider kann in dem betreffenden land aber nur der tatsächliche absteller dazu verurteilt werden, den strafzettel zu zahlen. dem halter kann man lediglich aufgrund seiner fehlenden mitwirkung bei der ermittlung des abstellers bestrafen. da dies in deutschland aber nicht vollstreckbar wäre, sagt man hier einfach mal eben, der halter sei selbst der absteller.
Das ist die Meinung des Betroffenen.
im urteil heißt es dann: „der halter hat den verstoß in objektiver hinsicht begangen. es wird daher als erwiesen angenommen, dass er ihn begangen hat. schuldausschließungsgründe haben die ermittlungen nicht ergeben.“
Irgendwie passt der Begriff der Schuldausschließungsgründe, der meiner Meinung eher zum Strafrecht gehört, nicht so richtig mit einer Owi zusammen. Aber das kann ja bspw. in Österreich, der Schweiz oder sonstwo anders sein. Möglicherweise ist damit nur gemeint, dass es dem Absteller klar sein musste, dass er dort nicht parken durfte, also etwa klar sichtbare Verkehrzeichen oder ähnliches zu sehen waren.
meiner auffassung nach liegt kein beweis vor, sodass art. 6 abs. 2 emrk gelten dürfte und der halter unschuldig ist, was das begehen des verstoßes selbst angeht.
Hm, dort geht es jedoch eben um Straftaten und nicht um Ordnungswidrigkeiten. Kann man also gleich wieder vergessen.
nun wollte mir schon jemand erzählen, dass es sich bei ordnungswidrigkeiten in dem land um verwaltungsrecht handelt, wo man auch als deutscher kein zeugnisverweigerungsrecht hat
Also reden wir hier um einen Vorfall, der einem (EU-)Ausländer in Deutschland passiert ist? Oder um welches Land dreht es sich hier? Mir ist jedenfalls kein Land bekannt, wo zwar Deutsche ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten, die Inländer jedoch nicht.
und welches zudem auch nicht der unschuldsvermutung unterliegt, da dies nur im strafrecht so wäre, sprich, dass der angeklagte erstmal seine unschuld beweisen muss udn ansonsten als schuldig gilt.
In Deutschland läuft es darauf hinaus, dass der Halter dann die Verwaltungskosten zu tragen hat (http://bundesrecht.juris.de/stvg/__25a.html), die oft genug höher als das eigenliche Ticket sind. Finanziell hat es also die gleichen Konsequenzen, was sicher auch nicht ganz unbeabsichtigt ist. Juristisch gesehen bezahlt man jedoch tatsächlich nicht die Owi und hat sie auch nicht begangen.
kann mir da jemand sagen, ob das so korrekt ist udn wie man als deutscher dagegen vorgehen kann?
Im Ausland gibt es oft eine sogenannte Halterhaftung sogar im fließenden Verkehr. Dort ist man nicht so pingelig wie hier und man ist auch verpflichtet den Fahrer zu benennen. Möglicherweise wird dann eine solche Weigerung als starkes Indiz für das eigene Vergehen bewertet. Das wird aber sicher vom konkreten Land und Vorwurf abhängen. Eine Haltung und Argumentation vor einem Gericht auf Basis des deutschen Rechts(empfindens) kann also nach hinten losgehen oder eben nicht die beabsichtigte Wirkung entfalten.
Mein vollkommen unjuristischer Rat bei Owis im Ausland war bisher immer, dass man sich ärgern und bezahlen sollte. Bisher hatte man zwar noch die Chance in absehbarer Zeit nicht wieder in dieses Land einzureisen, um so einer Zahlung zu umgehen. Aber selbst das wird ja nun nicht mehr immer und überall funktionieren.
Was das Parken angeht, parke ich im Ausland immer dort, wo es ein bißchen kostet oder wo ganz klar ist, dass es sich um einen Parkplatz handelt. Das kostet vielleicht mal ein bißchen was, aber es erspart einen Haufen Ärger.
Grüße