Hilfe: Im EU-Ausland verurteilt ohne Beweise

Hallo,

ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

Wie sieht es aus, wenn man im EU-Ausland ohne jeden Beweis wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wird, dagegen in Berufung geht, auch zweitinstanzlich verurteilt wird, Beschwerde einlegt und abschließend auch höchstinstanzlich vor dem ausländischen Bundesverfassungsericht verurteilt wird und dieses Urteil aufgrund eines Vollstreckungsabkommens auch in Deutschland vollstreckbar ist - hat man bei einer offensichtlichen Veruteilung ohne auch nur einen Beweis die Möglichkeit, sich landesübergreifend z. B. vor einem Europagericht oder vor einem deutschen Gericht dagegen zu wehren oder ist das einfach persönliches Pech, sprich kann die ausländische Justiz, mit der Deutschland ein Abkomemn hat, schalten und walten, wie sie will bzw. willkürlich handeln, ohne dass man sich dagegen wehren kann?

Danke für hilfreiche Antworten,

Martin

Hey,

jetzt muss ich mal doof fragen. Wie kann man denn wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt werden, das auch zweitinstanzlich sowie höchstinstanzlich vor dem ausländischen Bundesverfassungsgericht, wenn es gar keine Beweise gegeben hat?

Wortwörtlich:

„Es wird als erwiesen angenommen, dass…, da das Ermittlungsverfahren keine Schuldausschließungsgründe ergeben hat!“

Meiner Meinung nach eine total schwachsinnige Urteilsbegründung - aber was kann man dagegen tun?

Hallo!

„Es wird als erwiesen angenommen, dass…, da das
Ermittlungsverfahren keine Schuldausschließungsgründe ergeben
hat!“

Ein Schuldausschließungsgrund hat mW aber nichts damit zu tun, ob und wie eine Tat bewiesen wurde, sonder nur mit der Frage der Schuldfähigkeit.

http://juristisches-lexikon.ra-kdk.de/eintrag/Schuld…

Auch wenn das ein anderes Land war, so sind die grundsätzlichen Rechtsbegriffe in der Regel nicht völlig unterschiedlich. Oder war das nur eine (möglicherweise fehlerhafte) Übersetzung?

Ich vermute, die Begründung des Urteils lautet dann doch anders.

Gruß,
Max

der vorwurf in diesem beispielfall lautet, dass der angeklagte als kfz-halter sein fahrzeug ordnungswidrig abgestellt hat. tatsächlich erwiesen ist die tatsache, dass das fahrzeug an sich ordnungswidrig abgestellt war. es gibt jedoch keinen beweis dafür, dass dies durch den halter selbst geschehen ist. leider kann in dem betreffenden land aber nur der tatsächliche absteller dazu verurteilt werden, den strafzettel zu zahlen. dem halter kann man lediglich aufgrund seiner fehlenden mitwirkung bei der ermittlung des abstellers bestrafen. da dies in deutschland aber nicht vollstreckbar wäre, sagt man hier einfach mal eben, der halter sei selbst der absteller. im urteil heißt es dann:

„der halter hat den verstoß in objektiver hinsicht begangen. es wird daher als erwiesen angenommen, dass er ihn begangen hat. schuldausschließungsgründe haben die ermittlungen nicht ergeben.“

meiner auffassung nach liegt kein beweis vor, sodass art. 6 abs. 2 emrk gelten dürfte und der halter unschuldig ist, was das begehen des verstoßes selbst angeht.

nun wollte mir schon jemand erzählen, dass es sich bei ordnungswidrigkeiten in dem land um verwaltungsrecht handelt, wo man auch als deutscher kein zeugnisverweigerungsrecht hat und welches zudem auch nicht der unschuldsvermutung unterliegt, da dies nur im strafrecht so wäre, sprich, dass der angeklagte erstmal seine unschuld beweisen muss udn ansonsten als schuldig gilt.

kann mir da jemand sagen, ob das so korrekt ist udn wie man als deutscher dagegen vorgehen kann?

Hallo,

der vorwurf in diesem beispielfall lautet, dass der angeklagte als kfz-halter sein fahrzeug ordnungswidrig abgestellt hat. tatsächlich erwiesen ist die tatsache, dass das fahrzeug an sich ordnungswidrig abgestellt war. es gibt jedoch keinen beweis dafür, dass dies durch den halter selbst geschehen ist. leider kann in dem betreffenden land aber nur der tatsächliche absteller dazu verurteilt werden, den strafzettel zu zahlen. dem halter kann man lediglich aufgrund seiner fehlenden mitwirkung bei der ermittlung des abstellers bestrafen. da dies in deutschland aber nicht vollstreckbar wäre, sagt man hier einfach mal eben, der halter sei selbst der absteller.

Das ist die Meinung des Betroffenen.

im urteil heißt es dann: „der halter hat den verstoß in objektiver hinsicht begangen. es wird daher als erwiesen angenommen, dass er ihn begangen hat. schuldausschließungsgründe haben die ermittlungen nicht ergeben.“

Irgendwie passt der Begriff der Schuldausschließungsgründe, der meiner Meinung eher zum Strafrecht gehört, nicht so richtig mit einer Owi zusammen. Aber das kann ja bspw. in Österreich, der Schweiz oder sonstwo anders sein. Möglicherweise ist damit nur gemeint, dass es dem Absteller klar sein musste, dass er dort nicht parken durfte, also etwa klar sichtbare Verkehrzeichen oder ähnliches zu sehen waren.

meiner auffassung nach liegt kein beweis vor, sodass art. 6 abs. 2 emrk gelten dürfte und der halter unschuldig ist, was das begehen des verstoßes selbst angeht.

Hm, dort geht es jedoch eben um Straftaten und nicht um Ordnungswidrigkeiten. Kann man also gleich wieder vergessen.

nun wollte mir schon jemand erzählen, dass es sich bei ordnungswidrigkeiten in dem land um verwaltungsrecht handelt, wo man auch als deutscher kein zeugnisverweigerungsrecht hat

Also reden wir hier um einen Vorfall, der einem (EU-)Ausländer in Deutschland passiert ist? Oder um welches Land dreht es sich hier? Mir ist jedenfalls kein Land bekannt, wo zwar Deutsche ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten, die Inländer jedoch nicht.

und welches zudem auch nicht der unschuldsvermutung unterliegt, da dies nur im strafrecht so wäre, sprich, dass der angeklagte erstmal seine unschuld beweisen muss udn ansonsten als schuldig gilt.

In Deutschland läuft es darauf hinaus, dass der Halter dann die Verwaltungskosten zu tragen hat (http://bundesrecht.juris.de/stvg/__25a.html), die oft genug höher als das eigenliche Ticket sind. Finanziell hat es also die gleichen Konsequenzen, was sicher auch nicht ganz unbeabsichtigt ist. Juristisch gesehen bezahlt man jedoch tatsächlich nicht die Owi und hat sie auch nicht begangen.

kann mir da jemand sagen, ob das so korrekt ist udn wie man als deutscher dagegen vorgehen kann?

Im Ausland gibt es oft eine sogenannte Halterhaftung sogar im fließenden Verkehr. Dort ist man nicht so pingelig wie hier und man ist auch verpflichtet den Fahrer zu benennen. Möglicherweise wird dann eine solche Weigerung als starkes Indiz für das eigene Vergehen bewertet. Das wird aber sicher vom konkreten Land und Vorwurf abhängen. Eine Haltung und Argumentation vor einem Gericht auf Basis des deutschen Rechts(empfindens) kann also nach hinten losgehen oder eben nicht die beabsichtigte Wirkung entfalten.

Mein vollkommen unjuristischer Rat bei Owis im Ausland war bisher immer, dass man sich ärgern und bezahlen sollte. Bisher hatte man zwar noch die Chance in absehbarer Zeit nicht wieder in dieses Land einzureisen, um so einer Zahlung zu umgehen. Aber selbst das wird ja nun nicht mehr immer und überall funktionieren.
Was das Parken angeht, parke ich im Ausland immer dort, wo es ein bißchen kostet oder wo ganz klar ist, dass es sich um einen Parkplatz handelt. Das kostet vielleicht mal ein bißchen was, aber es erspart einen Haufen Ärger.

Grüße

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Hallo!

Schuldausschließungsgründe haben aber mit der Beweiswürdigung gar nichts zu tun, nur so ein kleiner Hinweis. Im Normalfall heißt dieser Satz nichts anderes, als dass Zurechnungsfähigkeit gegeben war.

Gruß
Tom

Hallo!

In Österreich kann sich der Fall so hypotethisch insoferne nicht zugetragen haben, als unser Verfassungsgerichtshof sich genausowenig mit der Beweiswürdigung auseinandersetzt wie das deutsche Bundesverfassungsgericht dies tun würde. Das gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof, dem in Deutschland das Bundesverwaltungsgericht entsprechen würde.

Sagen wirs mal so, in einem wirklichen Fall müsste man das so sehen: wenn tatsächlich der VfGH oder VwGH damit beschäftigt war, dann war schon ein Anwalt involviert, der das erklärt hat.

Meistens trägt sich das so zu: im Prinzip gehts um die Wurst im Berufungsverfahren vor dem UVS, wo es ein Verfahren gibt, das dem Strafprozess nachgebildet ist. Weil aber keine Anwaltspflicht gilt und der Beschuldigte ein sehr sehr sparsamer Mensch ist, schreibt der Beschuldigte selbst irgendeine wackelige Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirksverwaltung, möglichst ohne prozessordnungsgemäße Beweisanträge natürlich. Idealerweise auch gleich so, dass man sich möglichst selbst belastet.

Weil der UVS eine Verhandlung machen muss, beraumt er eine an. Am besten erscheint man dort aber natürlich nicht. Überraschenderweise endet das dann wieder mit einem Straferkenntis (vulgo Schuldspruch) und man darf sogar zusätzlich den Verfahrenskostenanteil tragen.

Jetzt geht man zum Anwalt und der soll jetzt vor dem VfGH und VwGH retten, was fast immer nicht mehr zu retten ist. Steigern kann man das ganze dann noch, indem man sich beim Anwalt darüber beschwert, dass er ein Honorar verlangt, wo doch der Beschuldigte das Opfer größten Unrechts ist.

Wenn man nun dann endlich höchstgerichtlich bescheinigt bekommt, dass man selbst das Verfahren vor dem UVS vermurkst hat, zahlt man neben der Strafe auch noch die Verfahrenskosten und das Anwaltshonorar.

Da kann man nur gratulieren, ich frag mich dann immer, wieso um alles in der Welt zahlt so jemand nicht einfach die 25,- Euro Organstrafverfügung?

Gruß
Tom

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Hallo!

Da ist vieles falsch: erstens gilt die Unschuldsvermutung auch im österreichischen Verwaltungsstrafrecht (das im Übrigen praktisch das gleiche ist wie das deutsche OWi Recht, heißt nur anders). Eine Vermutung hinsichtlich der (verwaltungs)strafrechtlichen Schuld gibt es auch nicht, sondern nur eine (widerlegliche) Vermutung hinsichtlich des subjektiven Verschuldens (Fahrlässigkeit) - das ist etwas anderes und entspricht im Ergebnis ziemlich dem, was auch im Gerichtsstrafrecht beim Fahrlässigkeitdelikt gilt, nämlich dass eine objektive Sorgfaltswidrigkeit die subjektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert.

Darüber hinaus noch ein Hinweis: der UVS ist zwar staatsorganisatorisch eine Verwaltungsbehörde, aber sehr wohl ein Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK! D.h. ein rechtskräftiges Straferkenntnis des UVS (und das ist es, wenn der VfGH und der VwGH nicht aufheben), ist eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung iSd Art. 6 EMRK - daher is da nix mit Unschuldsvermutung

Das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf die Lenkerauskunft ist kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK, das ist beim EGMR in Straßburg ausjudiziert.

Die Lehre aus der Geschichte: wenn man sich nicht auskennt, macht mans am besten nicht selbst, sondern übergibt das einem Profi oder lässts gleich bleiben.

Gruß
Tom

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kann man denn nun ausschließlich für die verweigerung der lenkerauskunft belangt werden oder auch für das begehen des parkverstoßes, wenn man sich auf das zeuignisverweigerungsrecht beruft und den lenker nicht benennt?

Hallo!

Wegen beidem kann man theoretisch bestraft werden. Immerhin kann die Behörden den Lenker auch auf Grund anderer Beweise feststellen. Es könnte z.B. sein dass der Beschuldigte diese Beweise durch ungeschickte Verteidigung selbst der Behörde geliefert hat…

Gruß
Tom

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