HILFE - Kinderbetreuungskosten und ALG II

Hallo,

zu diesem Thema gibt es wohl mehrere Auskünfte:

  1. Kinderbetreuungskosten werden vom Regelsatz abgedeckt
  2. diese Kosten werden vom Einkommen abgezogen.
    Wie sieht es denn aus, wenn eine alleinstehende Frau berufstätig ist und ergänzend ALG II bekommt und für 2 Kinder Kitagebühren inkl. Essen in Höhe von monatlich 180 EURO hat? Kann sie die Kosten komplett abziehen?
    Diese Frau versucht gerade ihren Bescheid zu verstehen und ist nach Stunden Internetrecherche ziemlich ratlos.
    Herzlichen Dank für die Antworten (möglichst mit Rechtshinweis bzw. Quellenangabe für den evtl. Widerspruch)

Guten Tag,

Hallo,
Welcher Bescheid ist unverständlich, der vom Finanzamt, oder der von der ARGE? In den Regelsätzen der ARGE sind Kinderbetreuungskosten erst mal mit drin. Aber die Betreuungskosten der Kinder sind einkommensteuerlich (also gegenüber dem Finanzamt)abzugfähig, allerdings nur die eigentlichen Betreuungskosten für Hort oder Kintertagestätte, NICHT die Verpflegungskosten. Damit es einkommensteuerlich allerdings überhaupt interessant wird, müßte die Frau Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer bezahlen. Wenn die Frau allerding ergänzend ALG II bekommt, ist zu prüfen ob auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung gezahlte Lohnsteuer ausgewiesen ist.
Nur zuviel gezahlte Lohnsteuer wird zurück erstattet.
Mit Rechtshinweisen kann ich im Moment nicht weiter helfen, dafür weiß ich zu wenig über die eigentliche Situation.

Vielen Dank Lucada,

es geht darum, dass die Frau ergänzend ALG II bezogen hat, welches nun gestrichen werden soll. Die Frau dreht trotz 30-Std.-Job jeden Euro 12x um, bevor sie ihn ausgibt und steht bereits mit Caritas in Verbindung. Nun kommen ihr Zweifel, ob die Bescheide korrekt von der ARGE berechnet wurden und sie hat gesehen, dass bei ihrem Einkommen u.a. Dinge wie Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten, Versicherungspauschale, Werbepauschale abgezogen hätten werden können/müssen, was bisher nicht geschehen ist. Und im Rahmen eines Widerspruchs wüsste sie daher gerne vorher gerne ganz genau, was denn nun stimmt und was hätte in Abzug gebracht werden können - findet aber keine konkreten Hinweise im Internet :frowning:

Hallo,

In den Regelsätzen der ARGE sind Kinderbetreuungskosten erst mal mit drin.

das stimmt meines Wissens nicht.

Als Geringverdiener bzw. Bezieher von Alg2 kann man beim Jugendamt einen Antrag auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten stellen.

Fallen über den vom Jugendamt bewilligten Betrag hinaus noch Kinderbetreuungskosten an, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendig sind, werden diese auf Antrag von der ARGE übernommen.

Gruß

=^…^=

Hallo,

hat die fiktive Frau denn schon Wohngeld, Kindergeldzuschlag und die Übernahme der Kinderbetreuungskosten beim Jugendamt beantragt?

Gruß

=^…^=

Die Frau hat wg. eines Kitagebührenrückstandes bei der ARGE um Darlehen gebeten und von dort geschrieben bekommen, dass das in den Regelsätzen bei Kultur berücksichtigt ist. So, so …

Jugendamt war sie schon und das zieht sich ewig in die Länge und der Widerspruch muss jetzt erfolgen. JA zieht noch den sozialpädagogischen Dienst hinzu etc. etc. Alles sehr zeitintensiv.

Hallo KamikazeKatze,
bei Wohngeld und Kindergeldzuschlag schrammt sie mit ihrem Einkommen knapp vorbei. Ergänzendes ALG II war auch unter 100 EURO, hat aber beim Überleben geholfen :frowning:
Jetzt soll es gänzlich eingestellt werden aufgrund einer Lohnerhöhung. Das ist soweit ja auch ganz hübsch.
Gleichzeitig kommt aber eine Nachzahlungsaufforderung von 300 EUR, die sich die Frau gar nicht erklären kann. Daher benötigt sie unbedingt Zahlenmaterial, damit sie auf der sicheren Seite ist …

Hallo,

Im Rahmen der Jugendhilfe können Kinderbetreuungskosten beantragt werden. Ich meine es betrifft § 2, 22-24 und 90 SGB VIII

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/22.html

Auch das SGB III gibt evtl. etwas her: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/83.html

Oft wird bei Alg 2 auch Bezug auf das SGB III genommen.
Z.B. auch im § 16 SGB II http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/16.html.

Die einzelnen §§ die in Abs. 1 und 2 aufgeführt sind habe ich nicht alle abgeklappert und leider auch nicht mehr im Gedächtnis, was davon alles berührt wird. Ich meine mich aber zu erinnern, dass die Betreuungskosten in Verbindung mit dem 2. Abs. stehen.

TM

TM

Gerade wo ich auf die Frage wegen Fahrtkosten antworte, fällt mir gerade ein, dass die Betreuungskosten eigentlich ja auch in § 11 Abs. 2 Nr. 5 fallen könnten, da die Kinderbetreuung streng genommen ja eine „mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgabe“ darstellt und die Sicherung der Betreuung ja Voraussetzung ist, um überhaupt Leistungen zu bekommen, damit man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Habe gerade zufällig noch das gefunden:
http://www.sozialticker.com/kinderbetreuungskosten-f…

Allerdings bin ich von dieser Seite meistens nicht so sonderlich angetan, aber man kann es ja mal durchackern, wenn man Zeit hat. Immerhin ist es ein LSG-Urteil

TM

Hallo,

bei Wohngeld und Kindergeldzuschlag schrammt sie mit ihrem
Einkommen knapp vorbei. Ergänzendes ALG II war auch unter 100
EURO, hat aber beim Überleben geholfen :frowning:

das wundert mich etwas, denn normalerweise liegt man doch, wenn man ergänzend Alg bezieht, nicht über der Grenze für Wohngeld und Kindergeldzuschlag. Und so viel mehr wird die fiktive Frau doch wohl nicht verdienen…

Ich würde auf jeden Fall dazu raten, eine fiktive Arbeitslosen-Beratungsstelle (gäbe es z.B. in Berlin diverse) aufzusuchen, auf dass jemand die wohl doch etwas üppigeren Unterlagen persönlich durchsieht.

Beste Grüße

=^…^=

Hallo

Betreuungskosten müssen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII vorrangig beim Jugendamt beantragt werden. Auch die ARGE ist ansonsten Ansprechpartner - bei Betreuung während Maßnahmen oder Weiterbildungen. http://www.arbeitsagentur.de/nn_26530/Navigation/zen…

Der Regelsatz beinhaltet keine Kinderbetreuungskosten.

…und sie hat gesehen, dass bei ihrem Einkommen u.a. Dinge wie Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten, Versicherungspauschale, Werbepauschale abgezogen hätten werden können/müssen, was bisher nicht geschehen ist.:

Zur Einkommensanrechnung und Freibeträgen bei ALG2 (darin auch wegen der Berücksichtigung der Betreuungskosten : siehe „zu Punkt 5.“, unten) : http://hartz.info/viewtopic.php?f=3&t=17&sid=e8d878b…

Gegen den letzten Leistungsbescheid, für den ggf. die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, nachweislich schriftlichen Widerspruch einlegen; für Leistungzeiträume und -bescheide, für die die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, nachweislich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
http://hartz.info/ratgeber-f3/ratgeber-ueberpruefung…

LG