Ich möchte eine Kleine und preisgünstige Gewerbefläche Kaufen, zusammen mit der alte man (der Verkäufer) haben Wir die Räume gemessen ergab 35 qm.
ich habe den Kaufvertragsentwurf vor Zwei Tagen (Ohne Aufteilungsplan ) bekommen, und steht drin, dass das Miteigentumsanteil 34/1000 von Gebäude- und Flächen Größe 255 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. ………
34/1000 von 255 qm ergibt nur 8,67 qm
Das soll nicht stimmen, oder??? Mit der Verkäufer 35qm vereinbart und besichtigt, und jetzt Verträglich Kaufe ich nur 8,67 qm??? Kann das um einen Missbrauch von Gemeinschaftseigentum handeln, dass der Verkäufer teil der Geschäftsraum unrechtmäßig verbraucht, die eigentlich zur Gemeinschaftsnutzung dient, auch noch Übertragen will, Besonders dass der Fläche im Untergeschoss liegen.
Das Gebäude besteht aus 8 Wohneinheiten je ca. 80 qm und 2 Geschäftshäuser. Der 255 qm deckt allein 3 Wohnflächen ab.
Der Verkäufer nennt die Größe von 255 qm als normal, und möchte mir kein Hausplan zeigen, auch kein Aufteilungsplan, Gemeinschaftsordnung oder Teilerklärung. Außerdem beeindruckt mich die Beurkundung schnell in paar Tagen abzuschließen.
Der Notar hat er selbst ausgewählt (Sein Nachbargeschäft).
Er Will mir nicht allein mit der Notar über den KV-entwurf besprechen.
3/4 der Anteile in der Hand einer Familie liegen.
Rücklagegeld (Rücklagetopf 0 EUR) pro Einheit berechnet, obwohl alle anderen Einheiten ca. 2.5 Fach Größer sind.
Der Vertrag kommt mir mit folgende schreibungen so vor, als wäre er sehr Verkäufer-freundlich…
- Die im Grundbuch eingetragene Grundstücksgröße werden nicht Garantiert.
- Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen eines Sachmangels des Grundstücks, des Gebäudes – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz.
- Der Ausschluss von Mängelansprüchen wurde mit den Beteiligten eingehend erörtert.
- Der Veräußerer versichert, dass ihm von versteckten Mängeln nichts bekannt ist.
- Etwa im Baulastenverzeichnis eingetragene Belastungen hat der Veräußerer nicht zu beseitigen. Er versichert jedoch, dass ihm über das Bestehen von Baulasten nichts bekannt ist.
- Der Veräußerer haftet für die Freiheit des Vertragsgegenstandes von Rückständen öffentlicher Abgaben. Dem Erwerber ist die gesetzliche Mithaftung für etwaige Rückstände bekannt.
- Haftet der Erwerber eines Wohnungseigentumsrechts für etwaige Wohngeldrückstände, so ist dieser berechtigt, in Höhe des angeforderten bzw. rückständigen Betrages mit der Kaufpreisforderung des Veräußerers aufzurechnen. Solche Rückstände bestehen nach Angaben des Veräußerers nicht.
Bin für jeder Rat sehr dankbar! Danke und jetzt warte ich auf Eure Antworten!