Hilfe Polizei

Hallo liebe Experten,
ich bin total aufgelöst. Es klingelt gerade sturm an meiner Haustür. Da stehen zwei Männer, ich mache die Tür auf und sage:
Bitte etwas langsamer, alte Frau kann nicht renne. Brummige,unfreundliche Antwort: Wir sind von der riminalpolizei.
Na und, sage ich, die kann es auch warten. Das war scheinbar zu viel für ihn, ich war aber trotzdem freundlich. Jetzt folgt ein Dialog.
Polizist: Ist ihr Sohn da.
Ich : Nein, er ist in Ferien.
Polizist: Dann möchte ich sie bitten meine Telefonnummer aufzuschreibn und morgen auf die Wache zu kommen.
Ich : Er ist in Urlaub, was ist denn los???
Polizist: Das sage ich ihnen jetzt nicht. Ich will er mit ihrem Sohn sprechen. Das erfahren sie morgen.
Ich: morgen? Dann soll ich alleine kommen.
Polizist leicht ärgerlich: Jetzt drehen wir uns im Kreis.Ich sagte doch, ich muß er mit Florian sprechen.
Ich: der ist im Urlaub, und ich möchte jetzt wissen was los ist
Polizist: Ich lade den Florian vor.
Ich : Dann kommen wir nicht, ich will wissen was los ist.
Polizist: Wenn ich sie vorlade müssen sie kommen.
Ich: Das ist nicht ganz richtig. Ich muß nur kommen wenn der Staatsanwalt mich vorläd.
Polizist: Das stimmt nicht. Wenn sie nicht kommen, dann lasse ich den Florian einfach abholen.
Ich: Vielleicht sollten sie sich einmal über die Gesetzte informieren.
Polizist: Wütend abgezogen ohne noch etwas zu sagen.
Was sagen Sie dazu.
Ich bin so wütend und fühle mich total ausgeliefert.
Bitte um etwas mehr information, wie man sich verhalten muss.
Vielen Dank im voraus
Michaela

Hallo,

wie dem immer sei, wenn Du vorgeladen wirst, kannst Du als Mutter die Aussage verweigern. Dies dem Beamten mitteilen und damit hat es sich. Dieses Aussageverweigerungsrecht steht Dir auch gegenüber einem Staatsanwalt zu und vor Gericht. Käme es zu einem Gerichtsverfahren wirst Du spätetens vom Richter auf diese Möglichkeit hingewiesen.

Die Beamten waren überdies verpflichtet, Dich hinzuweisen, dass Du nicht zur Aussage verpflichtet bist als Mutter.

Also, den Beamten informieren „Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht als Mutter des Beschuldigten Gebrauch“. In keine Diskussion verwickeln lassen und auch keine weitere Auskünfte geben. Deinen Namen, Vornamen, Anschrift und Geburtsdatum musst Du angeben. Ansonsten „I sag nix“.

Gruss Günter

Hallo,
ich würde auch sagen, die Beamten müssen nicht nur SAGEN, daß sie von der Polozei sind, sie müssen dies auch mit Ausweis nachweisen.
In diesem Fall würde ich mir den Namen notieren und dieses unverschämte und anscheinend auch fehlerhafte Verhalten ggf. in einer Dienstaufsichtsbeschwerde schildern.
Grüße
Gordie

Hallo Gordi,

warum immer sofort Beschwerden schreiben…

Zuerst einmal prüfen ob überhaupt ein Fehlverhalten vorliegt und dann, aber erst dann, kann man eine Beschwerde schreiben (übrigens, welchen Nutzen hätte den diese, es steht wohl Aussage gegen Ausage, oder??)
Naja, was man als „unverschämt“ empfindet und ob es auch so ist, sind ja immerhin zweilerlei paar Schuhe, oder?? Hier denke ich auch das subjektive Empfinden!

Gruß
Karl-Heinz

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Hallo,

wie dem immer sei, wenn Du vorgeladen wirst, kannst Du als
Mutter die Aussage verweigern.

-Von mir wollte er ja keine Aussage, er wollte nur meinen Sohn sprechen
:

Die Beamten waren überdies verpflichtet, Dich hinzuweisen,
dass Du nicht zur Aussage verpflichtet bist als Mutter.

-Mir geht es nur darum das die Polizei mir überhaupt sagt, was sie von meinem Sohn wollen.
Ich finde die dürften mich doch nicht mit einem „ich will erst mit ihrem Sohn sprechen“ abspeisen. Oder??
Michaela

Hallo,
ich würde auch sagen, die Beamten müssen nicht nur SAGEN, daß
sie von der Polozei sind, sie müssen dies auch mit Ausweis
nachweisen.

Den hat er mir ärgerlich gezeigt. Er konnte es nicht verstehen, das ich mich nicht nur mit seine Marke zufrieden gab.

In diesem Fall würde ich mir den Namen notieren und dieses
unverschämte und anscheinend auch fehlerhafte Verhalten ggf.
in einer Dienstaufsichtsbeschwerde schildern.

Ich durfte den Ausweis nicht in die Hand nehmen.??
Danke
Michaela

Grüße
Gordie

Hallo,

wie dem immer sei, wenn Du vorgeladen wirst, kannst Du als
Mutter die Aussage verweigern.

-Von mir wollte er ja keine Aussage, er wollte nur meinen Sohn
sprechen
:

Die Beamten waren überdies verpflichtet, Dich hinzuweisen,
dass Du nicht zur Aussage verpflichtet bist als Mutter.

-Mir geht es nur darum das die Polizei mir überhaupt sagt, was
sie von meinem Sohn wollen.

Wie alt ist Dein Sohn ? Wenn er volljährig ist, dürfen Dir die Beamten keine Auskunft geben. Dann geht es Dich - rein rechtlich gesehen - nichts an. Ist Dein Sohn minderjährig, wirst Du ohnehin verständigt um was es geht. Offenbar ist er volljährig.

Deine Frage war im übrigen, was Du tun sollst. Du kannst Deine Aussagen, wenn Du befragt wirst, verweigern. Wenn Dich niemand fragt und Dein Sohn volljährig ist, was ich vermute, dann frage diesen oder gehe notfalls zu einem späteren Zeitpunkt in eine mögliche Gerichtsverhandlung.

Gruss Günter

Mein Sohn ist 14 Jahre. Deshalb hat es mich sehr gewundert das der Beamte mir nicht sagen wollte um was es sich geht. Ich habe ihn gefragt, ob er denkt, das ich meinen Sohn dann dazu verleite alles abzustreiten.Das wurde bejaht.
Michaela

Mein Sohn ist 14 Jahre. Deshalb hat es mich sehr gewundert das
der Beamte mir nicht sagen wollte um was es sich geht. Ich
habe ihn gefragt, ob er denkt, das ich meinen Sohn dann dazu
verleite alles abzustreiten.Das wurde bejaht.
Michaela

Hi,

was der Beamte meint oder denkt, vergiss es.

Dein Sohn muss ohne Erziheungsberechtigte nicht aussagen. In dem Fall steht Dir Auskunft zu, wegen was ermittelt wird. Und Deinem Sohn steht das Recht zu, die Aussage zu verweigern, sollte er beschuldigt werden. Wird er als Zeuge angehört, muss man Deine Zustimmung, im Ausnahmefall die Zustimmung des Jugendamtes einholen. Der Grund, warum er vernommen werden soll, ist Dir mitzuteilen. Sollte Dein Sohn in eine Straftat verwickelt sein, sollte er die Aussage verweigern und umgehend einen Anwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Dann kann der Anwalt mit Dir entscheiden - und mit Deinem Sohn - ob er aussagt oder nicht.

Dies gilt übrigens auch, wenn er Zeuge einer Straftat wäre, aber sein Verhalten - unterlassene Hilfeleistung - Anlass geben kann, dass er sich selbst strafbar gemacht hat.

Gruss Günter

Hallo Michaela,

Ich durfte den Ausweis nicht in die Hand nehmen.??

Na, umso besser, da hast Du beide Hände frei zum Schreiben. Dann soll er ihn eben so lange halten, bis Du damit fertig bist.

Grüße Gordie

Hallo Karl-Heinz,

warum immer sofort Beschwerden schreiben…

Natürlich nicht sofort. Erst mal tief durchatmen und überlegen.

Zuerst einmal prüfen ob überhaupt ein Fehlverhalten vorliegt
und dann, aber erst dann, kann man eine Beschwerde schreiben

genau diese Überlegungen verbergen sich hinter ggf

(übrigens, welchen Nutzen hätte den diese, es steht wohl
Aussage gegen Ausage, oder??)

Oh, vertue Dich nicht. Dieses „Aussage gegen Aussage“ muß wird aber erstmal erfaßt und von der vorgesetzten Stelle zur Kenntnis genommen. Und bei Beamten, bei denen ständig „Aussage gegen Aussage“ steht, hat das hoffentlich auch Konsequenzen…
Ganz davon abgesehen ist es nach meinen Erfahrungen eine wunderbare Methode, den Ärger nicht runterzuschlucken (da bekomm ich Magenkrämpfe von), sondern ihn sinnvoll rauszulassen (aufs Papier)und dadurch zu verarbeiten.

Naja, was man als „unverschämt“ empfindet und ob es auch so
ist, sind ja immerhin zweilerlei paar Schuhe, oder?? Hier
denke ich auch das subjektive Empfinden!

Beim Lesen des Postings empfand ich das Verhalten der Beamten auch als unverschämt, was dann auch logischerweise eine entsprechende Reaktion zur Folge hat.
Das ist die Sache mit dem Wald und dem Reinrufen.
In diesem Sinne
Gordie

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Wunderbar, jetzt haben wir ne Menge gelesen, aber immernoch kaum Tipps zum Verhalten…
Vielleicht mal in die Gesetze schauen ???
1.) § 1 Jugendgerichtsgesetz
Der Sohn ist 14 und damit „strafmündig“.
Aber weil er nicht volljährig ist, müssen alle behördl. Maßnahmen seinen Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden. -> Falls es eine „Vorladung zur Vernehmung“ gibt (wenn Ihr Euch weigert, kommt die zwangsläufig), dann ist die den Erziehungsberechtigten zuzustellen. Somit passiert nichts ohne Dein Wissen ! (Leider hab ich die Stelle vergessen)

2.) Darf die Polizei den Sohn sofort vernehmen und darf sie den Eltern den Grund vorerst nicht nennen …
Ja, denn -> § 163 (1) StPO (Strafprozeßordnung) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

3.) Darf die Polizei einfach vorladen ?
Das regeln die Ländergesetze (Polizei ist Ländersache), demnach sind Polizeivollzugsbeamte „Hilfsbeamte“ der Staatsanwaltschaft.
Bsp. Polizeigesetz Baden-Württ.
Zuständigkeit -> § 60 PolG (BW)
(4) Der Polizeivollzugsdienst leistet Vollzugshilfe, indem er insbesondere auf Ersuchen von Behörden und Gerichten Vollzugshandlungen ausführt, soweit hierfür die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse oder Mittel des Polizeivollzugsdienstes benötigt werden.
Vorladung -> § 27 PolG
(1) Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich sind, oder […]
    (2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. […]
    (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies
  2. zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte oder […] erforderlich ist.

So oder so ähnlich ist das in allen Ländern geregelt, demnach „muß“ nicht zwanghaft die Staatsanwaltschaft vorladen, bei Vorermittlungen macht dies die Polizei „auftragsweise“.

4.) Für den Falle einer Beschuldigung
-> § 163a (4) StPO Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.

  1. Und da hier jeder von „Aussageverweigerung“ redet, mal eine kurze Klarstellung …

Für den Beschuldigten
1.) -> 136 (1) StPO
Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

2.) -> § 55 StPO
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Für Verwandte („Zeugnisverweigerungsrecht“) -> § 52 StPO
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt …
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Zum Schluß noch 2 Dinge:
a) Nach dem Gesetz ist jeder Deutsche verpflichtet sich auszuweisen, nur gehört uns nicht das jeweilige Dokument (im Reisepass stehts sogar drin), daher müssen „wir“ unsere Ausweise zur Kontrolle „aushändigen“. Ein Polizeibeamter muß das nicht, da er sich nicht gegenüber einer Behörde ausweist, sondern gegenüber einem Bürger „legitimiert“.
Es gab schon Fälle, da wurde den Beamten anschließend ein „falscher“ Ausweis ausgehändigt oder gar nicht zurückgegeben (das gibt dann Party im Treppenhaus).
b) Für die vorgeschlagene Dienstaufsichtsbeschwerde (ich gratuliere jedem zu soviel Freizeit, um für Nichtigkeiten einen ganzen Haufen Beamter zu beschäftigen) verbleibt dann nur noch „Unfreundlichkeit“ (der Rest war ja rechtmäßig).

Für alles weitere solltest Du (falls man deinem Sohn was anlasten will) lieber mal einen Anwalt oder einen Rechtshilfeverein befragen. Das bringt dann mehr.