Guten Tag,
ich hoffe hier kann mir jemand helfen. Folgende Konstellation besteht:
Eine seit 7 Jahren verwitwete Oma (3 Söhne) ist vor 2 Wochen verstorben. Um das Erbe gibt es keine Streitigkeiten, die Erben haben schon das bischen aufgeteilt unter sich.
Das wären 2 lebende Söhne zu je 1/3 und das 1/3 eines verstorbenenSohnen würde unter X und seinen 2 Halbschwestern aus erster Ehe des verstorbenen Sohnes aufgeteilt. So weit so richtig und einfach.
Nun hat X jedoch auch den 20 Jahren alten Wagen der Oma genommen und erfahren, daß er somit „Abwrackprämienberechtigt“ ist.
Jedoch nur mit Erbschein!!
Das AG will jedoch, laut telefonischer Auskunft, zur Erteilung des Erbscheins folgende Unterlagen im Original:
Stammbuch seiner Großeltern (vorhanden)
Stammbuch seiner Eltern (vorhanden)
Sterbeurkunde seines Vaters (vorhanden)
Sterbeurkunde des Großvaters und natürlich der Erblasserin (auch kein Prolem)
aber jetzt kommt das eigentliche Problem:
gewünscht sind auch die Gebursurkunde aller Erben:
X stehe ja im Stammbuch seiner Eltern, reicht das?
Sein verstorbener Vater und ein Bruder stehen im Stammbuch der Großeltern, ist das auch schon genug oder werden explizit Geburtsurkunden gebraucht?
Das dicke Problem ist der älteste Onkel, der ist aus der ersten Ehe der Erblasserin, da existieren keien Unterlagen mehr. Ist wohl damals durch die russische ARmee alles zerstört worden.
Was soll X jetzt machen, am Ende hängt alles an der nicht mehr existenten Geburtsurkunde des Onkels??
MfG
Lenny
Die Erbberechtigung muss nachgeweisen werden. Dies hat u.a. durch Vorlage der Personenstandsurkunden (auch Familenstammbuch soweit darin Originaleinträge sind) in Urschrift oder öffentlich beglubigter Abschrift (nur Notar oder Gericht) zu erfolgen §§ 2354, 2356 BGB. Sind Urkunden aufgrund besonderer widriger Umstände verloren und nicht mehr erlangbar, können im Ausnahmefall und nach Darlegung der Widriegkeit und der Bemühung an die Urkunde zu gelangen auch andere Beweise vorgelegt werden, ggf. Einträge Kirchenbücher, Notdokumente, eben Bescheinigungen die dokumentieren, das der Onkel ein Kind der Erblasserin ist. Für das Nachlassgericht muss sich diese Tatsache hinreichend ergeben, § 2359 BGB. Das ist auch Ermessenssache. Ich will auch damit sagen es kommt darauf an an welchen Rechtspfleger des Nachlassgerichtes man gerät.
Vermutlich ist es für X ärgerlich (so könnte ich mir vorstellen
),
daß unter den Erbberechtigten an sich alles geklärt ist,
er eigentlich nur schriftlich braucht, daß er EINER der Erben ist.
Da muss er echt mal schauen wie er das hinkriegt, für weiter Infos bin ich trotzdem dankbar.
Da muss er echt mal schauen wie er das hinkriegt, für weiter
Infos bin ich trotzdem dankbar.
Das ist gar nicht so selten, fast alle Vertriebenen aus den Ostgebieten (Schlesien, Pommern etc.) haben das gleiche Problem. Am besten alles an Familiendokumenten zusammenkratzen, mit den direkt Verwandten hingehen und erklären, warum das eben fehlt. Wirklich verweigern können die das nicht, aber man muss es halt irgendwie glaubhaft machen.
Soweit der Omkel aus den ehem. dt. Ostgebieten in Polen kommt gibt es eine gute Chance ws zu finden. Ein sehr gutes Merkblatt gibt es hierzu über die Internetseite des Deutschen Generalkonsulates in Danzig.
[http://www.danzig.diplo.de/Vertretung/danzig/de/04/L…](http://www.danzig.diplo.de/Vertretung/danzig/de/04/Leben und Arbeiten/beantragung v urkunden in pl__download,property=Daten.pdf)