Hallo,
folgender Fall:
-Vermieter V kündigt Mieter M wegen erheblicher Rückstände
-M zieht nicht aus, es geht zum Amtsgericht
-Vor Gericht im April 2011 gibt es ein Vergleich: M tritt seine Rente ab (in Höhe der Miete), darf dafür bis zum 31.03.2012 wohnen bleiben
-Zur Überraschung aller kündigt M zum 31.05.2011, zieht aus, übergibt die Wohnung nicht zurück (Kleinkram noch in der Wohnung)
-M zahlt also zwei Mieten, für die alte, fast leere Wohnung und für die neue, bewohnte Wohnung
-NEUE WOHNUNG wird letzte Woche zwangsgeräumt
-Kurzerhand kehrt M in die alte Wohnung zurück, in der Zwischenzeit hat entega sein Strom abgestellt, Monteure haben wg. Wasserschaden den Teppich herausgerissen (de facto ist die Wohnung nicht bewohnba)
-V akzeptiert, dass M bis 31.03.2012 dort „hausen“ kann…
Aber dann? Darf V zum 02.04.2012 den Schliesszylinder auswechseln?
Gruß, HL
-Zur Überraschung aller kündigt M zum 31.05.2011, zieht aus,
übergibt die Wohnung nicht zurück (Kleinkram noch in der
Wohnung)
-M zahlt also zwei Mieten, für die alte, fast leere Wohnung
und für die neue, bewohnte Wohnung
Wie dieses? Hat er nun gekündigt oder nicht? Falls ja, hat er nach dem Kündigungstermin in der Wohnung nichts mehr verloren. Wenn er Geld überweist, hat der bisherige Vermieter nichts weiter zu tun als es aufzubewahren und auf Verlangen zurückzuzahlen, den zurückgelassenen Krempel kann er aus der Wohnung schaffen und zur Abholung bereitstellen.
OWEIA
- lediglich bis auf „Kleinkram“ nicht geräumte Wohnung macht eine Rückgabe nicht unmöglich - V der deswegen die Rücknahme/Rückgabe der Schlüssel verweigert tut unrecht > V müsste „Kleinkram“ notfalls aufbewahren/einlagern (Fristsetzung zur Abholung, Lagerkostenerstattung)
- wieso konnte M nach seiner zum 31.05.2011 erfolgten Kündigung noch in die Wohnung? (2. V-Fehler? hatte M noch Schlüssel? … weil V die Rücknahme verweigerte ?? - siehe oben)
- „V akzeptiert, dass M bis 31.03.2012 dort „hausen“ kann…“ - Ist V denn von allen guten Geistern verlassen??? (3. V-Fehler ???)
Grundsätzlich darf V nicht sein Recht in Selbsthilfe durchsetzen, wenn M noch dort „haust“ ohne dass der sich widerrechtlich Zutritt verschafft hätte. Wenn M noch die Schlüssel hatte, dann könnte V wegen Schlossaustauschs sogar eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch riskieren > Also wieder Räumungsklage, Zwangsräumung … Möglicherweise würde das Akzeptieren als neues unbefristetes Mietverhältnis ausgelegt, da V mangels Schriftform nichts anderes beweisen kann … OWEIOWEIOWEI
Womöglich wäre hier auch aus dem gerichtlichen Vergleich zum 31.03.12 die Zwangsräumung direkt vollstreckbar. Aber das könnte wohl nur der für den Vergleich zuständige Amstrichter direkt beantworten, wenn er denn wollte.
Möglicherweise denkt V in dieser Situation auch „wo kein Kläger, da kein Richter“, tauscht einfach die Schlösser aus, weil er damit rechnen müsste auf sämtlichen neu von M verursachten Kosten (erneute Räumungsklage, Zwangsräumung) mangels Zahlungsfähigkeit von M trotz 30 Jahre lang vollstreckbaren Zahlungsurteils letztendlich sitzenzubleiben. Mit etwas Glück rührt M rührt sich niemals mehr, weil er weiss, dass er letztendlich im Unrecht ist … und wenn V die ganzen Kosten für den „normalen, üblichen Rechtsweg“ bedenkt, erscheint V vielleicht eine kleine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs als das kleinere Übel …
Hatte Ex-M die Wohnung besetzt ohne im Besitz von Schlüsseln gewesen zu sein, dann würde M jetzt eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch drohen …
Guten Tag,
hier etwas mehr Zusatzinfo…
-M hat zwar gekündigt zum 31.05.11, stand aber immer auf dem Standpunkt „die Wohnung ist noch nicht ganz leer, ich übergebe nächsten Monat“, Monat für Monat schiebt er die Herausgabe hinaus. Wenn V fragt, wie es weitergeht, heisst es „Sie kriegen die Miete ja, er hat das Recht, dort zu Wohnen bis Ende März 2012“
-M hat die Schlüssel noch
-V hat nie die Rücknahme verweigert
-V möchte die Wohnung zurück, lieber gestern als heute
-V drängte auf Übergabetermine Ende Nov, dann Ende Dez, dann Ende Jan, alle Termine wurden kurzfristig abgesagt
-M ist ein armer Kerl, kleine Rente, Gelegenheitsjobs nachts, Privatinsolvenz, kein Auto…
-V erwartet nur, dass M die Wohnung leerräumt, Schlüssel rausgibt, fertig
-V plant Zwangsräumung zum Anfang April 2012, überlegt aber wegen der Kosten, ob er nicht einfach Anfang April 2012 den Schloss auswechselt…
Gruß, HL
Vermieter hat in der Aufzählung der fiktiven Geschehnisse etwas vergessen: Da war noch dieser Einbruch. Gestohlen wurde offensichtlich nichts, der Täter wurde wohl gestört, aber das Türschloss beschädigt. Strafanzeige war nicht erforderlich gewesen, aber das Türschloss musste ausgetauscht werden.
Oder hatte ich das falsch in Erinnerung: Da hatte doch so ein Idiot mit Superkleber etwas in das Türschloss gesteckt und der Mieter kam nicht mehr in die Wohnung.
vnA
Guten Tag,
zugegeben verzwickt…
-M hat schriftlich gekündigt zum 31.05.2011
-M räumt zu 98% leer, gibt aber die Wohnung nicht zurück mit dem Hinweis „lt. Gerichtsbeschluss darf er bis März 2012 „wohnen““, SOLANGE Miete bezahlt wird
-M hat noch die Schlüssel
-M’s Miete kommt von der Rentenversicherung
-M macht keine Anzeichen zur Wohnungsrückgabe
Gruß, hl
Hallo HL
-V hat nie die Rücknahme verweigert
Aufgrund Deiner Zusatzinfos ist ja nun klargeworden, dass V keinen Fehler gemacht hat. Dennoch ist die Situation nicht einfach.
Vor Gericht im April 2011 gibt es ein Vergleich: M tritt seine Rente ab (in Höhe der :Miete), darf dafür bis zum 31.03.2012 wohnen bleiben
Wenn der Richter auf Zack war, dann gibt der gerichtliche Vergleich vielleicht sogar schon die Handhabe zur Zwangsräumung. Wenn nicht müsste V tatsächlich nach dem 31.03. und wenn M nicht ausgezogen ist, nochmal das Gerichtsprocedere durchlaufen um einen „Räumungstitel“ in der Hand zu haben - selbst wenn V weiss, dass M ein „armer Kerl“ ist und die neu verursachten Kosten ihm niemals wird ersetzen können.
Am besten für alle Beteiligten wäre es natürlich, wenn V den M davon überzeugen könnte, ihm ohne erneuten Gerichtsbeschluss/ohne Druck durch den Gerichtsvollzieher nach Ablauf des 31.03. die Schlüssel zur Wohnung zurückzugeben.
Wie schon gesagt, sieht das Deutsche Recht einen Schlossaustausch als unerlaubte Selbsthilfe an - das dürfte nur der Gerichtsvollzieher, wenn V im Besitz eines Räumungstitels ist.
Erlaubt ist dem Vermieter aber z.B. ein Schlosstaustausch, wenn er wegen Gefahr in Verzug die Wohnungstüre öffnen musste und dabei das Schloss unbrauchbar wurde (z.B. weil V Wasserrauschen hörte und M nicht zuhause war oder Fenster offen bei starkem Frost). Sollte der schlimmste Fall eintreten (M will wieder in die Wohnung, obwohl sein Nutzungsanspruch eigentlich nicht mehr besteht, praktisch aber nur durch Amtsorgane beendet werden darf), kommt es halt ggf auf die Argumentation an …
Letztendlich wird V selbst die Entscheidung treffen müssen, was er tut …
- sich einen sicheren größeren wirtschaftlichen Schaden einhandeln, indem V selbst brav alle rechtlichen Vorgaben einhält auch wenn M das nicht tut (Schlosstausch/Zwangsräumung mittels Räumungstitel durch Gerichtsvollzieher), oder
- „einfacher“ Schlosstausch mit einem (kleinen) Restrisiko …
Gruß R