Hilfe! PV Anlage und Kleingewerbe auf eine Person

Hallo zusammen,
Folgende Thematik:
Ich betreibe seit 2013 eine eigene PV Anlage auf meinen Namen und führe für dieses Gewerbe MwsT. ab.
Im Feb. Dieses Jahres habe ich ein weiteres Kleingewerbe auf meinen namen angemeldet. In diesem Gewerbe habe ich allerdings die Kleinunternehmerregelung angewandt und habe weise keine MwsT. aus. Durch zufall habe ich jetzt erfahren, das es aber garnicht möglich ist und das ich jetzt rein theoretisch, sollte ich so weiter machen und am Ende des Geschäftsjahres die Steuer machen, ich die MwSt. Für die Ganzen Umsätze nachzahlen müsste.

Ich könnte das Kleingwerbe auf meine Frau laufen lassen, müsste es dazu aber zuerst beenden ubd über meine Frau neu eröffnen. Dann müsste ich auch irgendwie die ganzen Konten änder oder das Geld auf neue konten transferieren, eine neue Ust Id beantragen, die Agbs im Shop ändern usw.
Bekomm ich das hin ohne das mir das Finanzamt ans Bein pi***???
Ich war lir nicht bewusst das das so nicht geht, möchte wegen so einem blöden Fehler jetzt aber nicht n haufen nachzahlen müsse.

Wie geh ich da am besten vor??? Was mach ich mit den Rechnungen die ich ausgestellt habe für Geschäftskunden.
Kann ich einfach alles auf meine Frau lassen und die ausgestellten Rechnungen von meiner Zeit ( seit Feb.) am Ende des Geschäftsjahres bei der Steuer bei meiner Frau angeben?
Danke schonmal
Marco

Guck mal: https://dejure.org/gesetze/AO/370.html

Und dann auch noch Webshop, das erschnüffelt der Diensthund deines Finanzbeamten (der kleine süße „XPIDER“) doch mit traumwandlerischer Sicherheit…

Geht das denn überhaupt?

Gewerbe 1 anmelden, Fragebogen des Finanzamtes als normaler Unternehmer ausfüllen und beim Finanzamt einreichen, dann später Gewerbe 2 anmelden Fragebogen Nr. 2 des Finanzamtes ausfüllen - dabei angeben, daß Kleinunternehmereigenschaft angewandt wird - beim Finanzamt einreichen und das Finanzamt merkt monatelang nicht, daß da ein normaler und ein Kleinunternehmer in einer Person sein will?

Ist da vielleicht eine Anmeldung nicht erfolgt?

Aber: Ja, eine Person kann nur einmal Unternehmer sein, also entweder Kleinunternehmer für alle Umsätze oder eben normaler Unternehmer für alle Umsätze. Ob die Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ist unerheblich dafür, ob sie abgeführt werden muß. Rückwirkend läßt sich da im vorliegenden Fall gar nichts ändern.

Die Umsatzsteuer ist somit aus allen Umsätzen nachträglich zu ermitteln und abzuführen. Je nach Vertragsgestaltung mit den Kunden kann sie eventuell noch von den Kunden erhoben und eingetrieben werden. Gerade Unternehmern mit Vorsteuerabzugsberechtigung ist es ziemlich egal, ob sie die USt noch nachzahlen müssen - sie können sie sich ja vom Finanzamt erstatten lassen.

Im Gegenzug dazu kann man sich im Rahmen der Verpflichtung zur nachträglichen USt-Abführung noch die Vorsteuern anrechnen lassen. Diese dürften ja als Kleinunternehmer nicht in Abzug gebracht worden sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Wo soll denn da der Vorsatz sein?

Das ist doch hier lediglich ein Beispiel dafür, dass kein Steuerberater teurer ist als ein Steuerberater.

Spätestens jetzt sollte der Fragesteller hingehen und sich bewusst machen, dass Rettungsberatung teurer ist als Gestaltungsberatung.

Hallo Enno,

aus Versehen oder nur zum Zeitvertreib wird dieses:

wohl kaum unternommen werden? Dass er dann die Umsätze für das ganze Kalenderjahr und nicht nur seit Eröffnung des Unternehmens der Strohfrau bei diesem Unternehmen erklären wird, sagt Nealou nicht explizit, aber

deutet schon ziemlich darauf hin, dass er erwägt, wissentlich und mit dem Ziel, die USt-Zahllast zu vermindern, falsche Angaben zu machen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Ronald,

falls mit „Geschäftskunden“ Kunden gemeint sein sollten, die selbst Unternehmer sind (was im Rahmen des üblichen Sprachgebrauchs in Frage käme), ließe sich da schon noch was machen. Ist halt die Frage, welchen Aufwand die Kunden treiben wollen, nur um irgendeinem Webshopbetreiber eine Freude zu machen.

Schöne Grüße

MM

Insbesondere, wo doch die Belege zu den Webshop-Bestellungen, da nur elektronisch, in der Praxis gaaaaaaaanz dolle oft unauffindbar sind. Viele Sollstellungen ohne Gegenposition auf den typischen Zwischenparkplatzkonten („Durchlaufende Posten“) tragen als Buchungstext irgendwas mit „Paypal/Amazon/Ebay…“

Es ist nicht unbedingt zu erwarten, dass das Finanzamt bei dem Eröffnungsfragebogen tiefer prüft.

Wenn eine neue Steuernummer erteilt wird, weil die alte nicht im unternehmerischen Nummernkreis angesiedelt ist, dann erfolgt sicher automatisiert die Aufforderung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Wenn die bestehende Steuernummer aber bereits passt, dann müsste der Finanzbeamte ja aktiv seinen Kopf einschalten, und ob er das tut…

P.S.: Immer noch StBAnw? Wann nennst du dich in StBAnw um?

Hallo und danke erstmal für eure Kommentare. Leider ist das alles für mich ziemlich unverständlich. Hab ich was aus der ganzen geschichte gelernt??? Klar, ich werder die Steuerangelegenheiten nicht mehr selber machen. Dennoch möchte ich nochmal betonen das ich in der angelegenheit nichts mit vorsatz getan und auch nicht tun möchte, was gegen das Gesetz ist. Ich habe versucht nach besten Wissen Rechnungen, Quittungen und den ganzen anderen kram zusammeln und zu dokumentieren. Jetzt will ich so gut wie möglich Schadensbegrenzung betreiben.
Der Steuerberater würde wahrscheinlich so um die 500€ kosten, das ich das nicht gleich im ersten Jahr gemacht hab kann man mir zwar vorhalten, aber ich denke es ist ein wenig verständlich. Ich würde gern von euch nur kurz Wissen wie ich am besten vorgehe, was ich mit den restlichen Lagerbeständen mache und was auf mich finanziell zukommt. * und das am besten in verständlichem Deutsch, ist nicht Böd gemeint aber die ganze Fachsprache ist zu hoch für mich.

Danke

Servus,

(1) rauskriegen, welche Kunden mit einer nachträglichen Änderung der Rechnung einverstanden sind und

(2) mal überschlagen, ob das nach Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs überhaupt eine spürbare Zahllast gibt.

Schöne Grüße

MM

Natürlich nicht. Aber die Erwägung des Fragestellers ist ja so falsch nicht. Entweder muss die EF eines der beiden Betriebe übernehmen oder er muss sie in eines der beiden Betriebe nach § 24 UmwStG, § 6 (3) EStG einbeziehen, um die Unternehmereigenschaft aufzubrechen.

Dass das nur für die Zukunft geht, ist klar.

Wie das für die Vergangenheit geändert werden soll, kann ich mir nicht vorstellen. Die Anmeldung ist erfolgt, die Ware eingekauft und wohl auch schon Ausgeangsrechnungen gestellt. Wie will er das denn jetzt abweichend darstellen (können)?

Was spricht dagegen, dass die Frau die PV betreibt? Ändert zwar nachträglich nichts mehr, aber könnte ja angesichts des angestrebten Veränderungsaufwandes die einfacherer Variante sein?

Grüße

Wäre schon eine Alternative. Wie wäre das dann aber mit der Neuanmeldung bei der Bundesnetzargentur? Meine Frau müsste sich anmelden, die Anlage bzw. Der Kaufvertrag läuft auf mich. Ich scjreib die Anlage mit 5% jedes Jahr ab. Würde es da dann nicht auch wieder n haufen Probleme geben?