es ist sicher eine sehr, sehr triviale Frage, aber bei der Frage nach der sachlichen Zuständigkeit im Verwaltungsrecht habe ich eh schon immer so meine Probleme, und wenn dann auch noch zwei Skripte jeweils das Gegenteil voneinander sagen…
Die Frage lautet einfach nur: Wer ist in NRW bei einer kleinen kreisangehörigen Gemeinde zuständig für den Erlass einer Baugenehmigung?
ICH würde denken:
Gem. § 62 BauO NRW die untere Aufsichtsbehöre --> das ist gem. § 60 I Nr. 3 b) der Kreis --> für den handelt nach § 42 I e KrO der Landrat als Kreisbehörde.
Mein SKRIPT sagt - und betont, dass man das auf keinen Fall verwechseln darf -, es sei der Landrat als Staatsbehörde (!): § 60 I Nr. 3 BauO --> § 59 KrO. Zitat: „Untere Bauaufsichtsbehörden sind […] die Landräte als Staatsbehörden, vgl. §§ 60 I Nr. 3b BauONW, 58, 59 KrO.“
Wie gesagt, es geht jetzt nicht um die Fachaufsicht, es geht um eine Baugenehmigung.
es ist sicher eine sehr, sehr triviale Frage, aber bei der
Frage nach der sachlichen Zuständigkeit im Verwaltungsrecht
habe ich eh schon immer so meine Probleme, und wenn dann auch
noch zwei Skripte jeweils das Gegenteil voneinander sagen…
Hallo,
mit NRW kann ich nicht dienen, aber ich weiss, dass in NRW das „Behördenprinzip“ gilt, also ist doch Klagegegner nach eurem Ausführungsgesetz zur VwGO immer die Behörde, also der Landrat. In welcher Funktion er tätig wird kann ich allerdings auch nicht sagen, für die Klausurlösung sollte es doch aber irrelevant sein, oder?
mit NRW kann ich nicht dienen, aber ich weiss, dass in NRW das
„Behördenprinzip“ gilt, also ist doch Klagegegner nach eurem
Ausführungsgesetz zur VwGO immer die Behörde, also der
Landrat.
Das ist schon richtig, die Klage richtet sich darum auf jeden Fall gegen ihn. Das habe ich ja im Grunde auch so geschrieben. Aber ich möchte ja nicht nur wissen, was hinten rauskommt, sondern auch, warum es so ist.
In welcher Funktion er tätig wird kann ich allerdings
auch nicht sagen, für die Klausurlösung sollte es doch aber
irrelevant sein, oder?
Na ja, ich muss ja zumindest die richtige §§-Kette nennen, um zu sagen, dass er zuständig ist.
Die Frage lautet einfach nur: Wer ist in NRW bei einer kleinen
kreisangehörigen Gemeinde zuständig für den Erlass einer
Baugenehmigung?
ICH würde denken:
Du denkst richtig…
Gem. § 62 BauO NRW die untere Aufsichtsbehöre --> das ist
gem. § 60 I Nr. 3 b) der Kreis
*snip*
§ 62 Sachliche Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung, die Instandhaltung und den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
*snip*
sagt es doch klar aus…„soweit nichts anderes bestimmt ist…“
Die Frage lautet einfach nur: Wer ist in NRW bei einer kleinen
kreisangehörigen Gemeinde zuständig für den Erlass einer
Baugenehmigung?
ICH würde denken:
Gem. § 62 BauO NRW die untere Aufsichtsbehöre --> das ist
gem. § 60 I Nr. 3 b) der Kreis --> für den handelt nach §
42 I e KrO der Landrat als Kreisbehörde.
Mein SKRIPT sagt - und betont, dass man das auf keinen Fall
verwechseln darf -, es sei der Landrat als Staatsbehörde (!):
§ 60 I Nr. 3 BauO --> § 59 KrO. Zitat: „Untere
Bauaufsichtsbehörden sind […] die Landräte als
Staatsbehörden, vgl. §§ 60 I Nr. 3b BauONW, 58, 59 KrO.“
§42 KrO sagt ausdrücklich, dass er (nur) die Zuständigkeit des Landrates regelt, soweit es um Angelegenheiten der Kreisverwaltung geht. §58 KrO dagegen regelt die Zuständigkeit für Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden. Ohne mich damit jetzt näher beschäftigt zu haben, würde ich das dahin lesen, dass §42 KrO nur die Zuständigkeit im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, d.h. im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben betrifft (dies würde auch die Verschränkung dieser Zuständigkeit mit den Zuständigkeiten des Kreistages nach §26 KrO erklären), während §58 KrO die Zuständigkeit im übertragenen Wirkungskreis, d.h. der staatlichen Auftragsverwaltung betrifft (und damit wohl einen Fall von Organleihe regelt?). Da BauO (Sonder-)Ordnungsrecht ist und daher zum übertragenen Aufgabenkreis gehört, müßte daher §58 die richtige Hausnummer sein …