Hilfe, welche Versicherung zahlt?

Hallo Experten,
meine Tochter hat sich von einem Bekannten das Auto geliehen,
und damit beim Ausparken ein anderes Auto gestreift. Welche Versicherung ist dafür zuständig? Der Bekannte will es bei seiner Versicherung nicht anmelden, da er sonst in seiner Versicherung höher kommt. Ich habe eine Privathaftpflichtversicherung, weiß aber nicht ob sie den Schaden übernimmt.

MfG Günter

Es ist die haftpflicht deines bekannten, deine hat damit nix am Hut.
Hat er deine Tochter gebeten das Auto zu fahren?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Mario,
besten Dank für deine schnelle Auskunft. Zu Deiner Frage muß ich sagen, meine Tochter hatte ein Vorstellungsgespräch und ihr Wagen war defekt, deshalb hatte sie sich den Wagen von dem Bekannten geliehen.

MfG Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Experten,
meine Tochter hat sich von einem Bekannten das Auto geliehen,
und damit beim Ausparken ein anderes Auto gestreift. Welche
Versicherung ist dafür zuständig? Der Bekannte will es bei
seiner Versicherung nicht anmelden, da er sonst in seiner
Versicherung höher kommt. Ich habe eine
Privathaftpflichtversicherung, weiß aber nicht ob sie den
Schaden übernimmt.

MfG Günter

Es ist die haftpflicht deines bekannten, deine hat damit nix
am Hut.
Hat er deine Tochter gebeten das Auto zu fahren?

Hallo Mario,
besten Dank für deine schnelle Auskunft. Zu Deiner Frage muß
ich sagen, meine Tochter hatte ein Vorstellungsgespräch und
ihr Wagen war defekt, deshalb hatte sie sich den Wagen von dem
Bekannten geliehen.

Ok dann ist es zumindest kein Gefälligkeitsschaden. Er müßte dich verklagen um an sein Geld (Mehrprämie oder Schaden) zu kommen, oder du zahlst ihm Freiwillig die Mehrprämie oder den Schaden. Die Versicherung kann euch da genaue Summen nennen welche Variante günstiger kommt. Überlege dir was dir die Freundschaft bedeutet. Dein Bekannter sollte den Schaden aber auf alle Fälle melden, das ist eine Obliegenheitspflicht und der muß er nachkommen es sei denn der Schaden liegt unter einer gewissen Summe (fragt mich nicht wie viel) Er muß den Schaden ja nicht über die Versicherung abwickeln. Er kann den Schaden zurückkaufen.

MFG

P.s. Ich hoffe das war jetzt korrekt, für korrekturen der KFZ Profis bin ich gerne offen. man lernt ja nie aus.

Hallo Günter,
also es zahlt die KFZ-Versicherung des Bekannten, denn der Geschädigte hat im KFZ-Bereich immer einen sogenannten Direktanspruch, will heissen Forderungen gehen direkt an die Versicherungsgesellschaft. Der Bekannte wird dann wohl von deiner Tochter die über die nächsten Jahre zu erwartende höhere Prämie erstatten haben wollen.
Es bleibt hier zu überlegen, was deine Tochter günstiger kommt: Beim kleinen Schaden sollte man diesen lieber selber zahlen, weil die Beitragshöherstufung über die Jahre oft teurer kommt.
Es kann dir aber jede Gesellschaft nach Regulierung des Schadens sofort sagen, ob es sich lohnt diesen selbst wieder auszugleichen.
Die Privathaftpflicht wird diesen Schaden auf keinen Fall übernehmen, denn dort ist die Benutzung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen.

Ist ein passendes Beispiel zu dem bekannten Spuch "Verleihe niemals dein Auto oder deine Frau "
Gruß Andreas

Rückfrage
Hallo,

Er müßte
dich verklagen um an sein Geld (Mehrprämie oder Schaden) zu
kommen, oder du zahlst ihm Freiwillig die Mehrprämie oder den
Schaden.

Muß die Tochter nicht sowieso zahlen? Warum muß man da erst klagen? Damit es dann richtig teuer wird?

Die Versicherung kann euch da genaue Summen nennen
welche Variante günstiger kommt. Überlege dir was dir die
Freundschaft bedeutet.

Was hat die Freundschaft damit zu tun?

Dein Bekannter sollte den Schaden aber
auf alle Fälle melden, das ist eine Obliegenheitspflicht und
der muß er nachkommen es sei denn der Schaden liegt unter
einer gewissen Summe (fragt mich nicht wie viel)

Wenn der Schaden selbst reguliert wird, sollte es doch wohl keine Grenze geben. Selbst wenn der Schaden in die Millionen geht, kann das der Versicherung dann doch egal sein, oder?

Gruß
Axel (Laie)

Sorry, aber einige Korrekturen sind vonnöten:

Ok dann ist es zumindest kein Gefälligkeitsschaden. Er müßte
dich verklagen um an sein Geld (Mehrprämie oder Schaden) zu

Das wird nicht funktionieren. Die Fahrerin haftet nicht für den Schaden, außer bei grober Fahrlässig (zum Teil) oder Vorsatz.

Freundschaft bedeutet. Dein Bekannter sollte den Schaden aber
auf alle Fälle melden, das ist eine Obliegenheitspflicht und

Das stimmt nicht. Man kann einen Schaden auch selber regulieren, wenn man das will.

Muß die Tochter nicht sowieso zahlen?

Nein.

Sorry, aber einige Korrekturen sind vonnöten:

Ok dann ist es zumindest kein Gefälligkeitsschaden. Er müßte
dich verklagen um an sein Geld (Mehrprämie oder Schaden) zu

Das wird nicht funktionieren. Die Fahrerin haftet nicht für
den Schaden, außer bei grober Fahrlässig (zum Teil) oder
Vorsatz.

Ob das Stimmt weiß ich wie gesagt nicht, bin aber der Meinung letztens so etwas gelesen zu haben. Zivilklage oder Freundschaft nicht Riskieren und Zahlen. Hier habe ich einen Link gefunden von der LVM welcher mir Recht gibt. http://f-kolbe.lvm.de/lvm_u/presseservice/vtips/rs.jsp

Die wichtigste Aussage zu finden unter diesem Link:
Wer sein Auto an einen Bekannten verleiht, muss nicht auf den Kosten sitzen bleiben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird. Denn der Autobesitzer kann die Kosten mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung vom Unfallverursacher vor Gericht einklagen.

Freundschaft bedeutet. Dein Bekannter sollte den Schaden aber
auf alle Fälle melden, das ist eine Obliegenheitspflicht und

Das stimmt nicht. Man kann einen Schaden auch selber
regulieren, wenn man das will.

Weiterlesen hilft, ich habe geschrieben das er den Schaden zurückkaufen kann. Damit hat er den Schaden selber Reguliert wenn er diese Methode wählt.
Es bleibt dennoch eine Obliegenheit.
Anzeigepflichten
Anzeige des Versicherungsfalls innerhalb einer Woche beim Versicherer (ausgenommen Kleinschäden bis 300 EUR in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung).
Habe doch noch die Summe gefunden :smile:
Du hast nicht Recht. Sorry

Hallo,

Er müßte
dich verklagen um an sein Geld (Mehrprämie oder Schaden) zu
kommen, oder du zahlst ihm Freiwillig die Mehrprämie oder den
Schaden.

Muß die Tochter nicht sowieso zahlen? Warum muß man da erst
klagen? Damit es dann richtig teuer wird?

Was hat die Freundschaft damit zu tun?

Es geht um das verklagen lassen oder lieber Freiwillig zu zahlen um die Freundschaft nicht zu gefährden. Das hat die Freundschaft damit zu tun.

Dein Bekannter sollte den Schaden aber
auf alle Fälle melden, das ist eine Obliegenheitspflicht und
der muß er nachkommen es sei denn der Schaden liegt unter
einer gewissen Summe (fragt mich nicht wie viel)

Wenn der Schaden selbst reguliert wird, sollte es doch wohl
keine Grenze geben. Selbst wenn der Schaden in die Millionen
geht, kann das der Versicherung dann doch egal sein, oder?

Nein es gibt Obliegenheiten. Bis 300€ muß er es nicht melden.

Gruß
Axel (Laie)

Die wichtigste Aussage zu finden unter diesem Link:
Wer sein Auto an einen Bekannten verleiht, muss nicht auf den
Kosten sitzen bleiben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall
verwickelt wird. Denn der Autobesitzer kann die Kosten mit
Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung vom Unfallverursacher
vor Gericht einklagen.

Natürlich kannst Du ihn verklagen, aber die Erfolgsaussichten halte ich für äußerst begrenzt.

Es bleibt dennoch eine Obliegenheit.
Anzeigepflichten
Anzeige des Versicherungsfalls innerhalb einer Woche beim
Versicherer (ausgenommen Kleinschäden bis 300 EUR in der
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung).

Du mußt zwei Dinge unterscheiden. Wenn die Versicherung den Schaden regulieren soll, dann besteht diese Obliegenheit, keine Frage. Wenn ich von vornherein selber zahlen will, dann gibt es keine Obliegenheit zur Meldung, wozu auch ? Die zeitnahe Meldung eines Unfalles soll der Versicherung ermöglichen, den unveränderten Schaden zu bewerten. Diese Notwendigkeit besteht natürlich nicht, wenn ich die Angelegenheit selber regele.

Hallo,

leider muss der nachfolgenden Aussage erneut widersprochen werden, sorry (aber ich hoffe, den Grund im Folgenden nennen zu können.).

Ob das Stimmt weiß ich wie gesagt nicht, bin aber der Meinung
letztens so etwas gelesen zu haben. Zivilklage oder
Freundschaft nicht Riskieren und Zahlen. Hier habe ich einen
Link gefunden von der LVM welcher mir Recht gibt.
http://f-kolbe.lvm.de/lvm_u/presseservice/vtips/rs.jsp

Die wichtigste Aussage zu finden unter diesem Link:
Wer sein Auto an einen Bekannten verleiht, muss nicht auf den
Kosten sitzen bleiben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall
verwickelt wird. Denn der Autobesitzer kann die Kosten mit
Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung vom Unfallverursacher
vor Gericht einklagen.

Die Aussage der LVM geht in eine andere Richtung:
Es geht NICHT darum, mit der RS den Bekannten, sondern den Unfallverursacher zu verklagen.
Die Frage, die der link beantwortet, ist die, ob auch der Bekannte die RS des Fahrzeugbesitzers nutzen kann, oder nicht (und wie der link verrät: ja, er kann - als sog. berechtigter Fahrer).

Freundschaft bedeutet. Dein Bekannter sollte den Schaden aber
auf alle Fälle melden, das ist eine Obliegenheitspflicht und

Das stimmt nicht. Man kann einen Schaden auch selber
regulieren, wenn man das will.

Weiterlesen hilft, ich habe geschrieben das er den Schaden
zurückkaufen kann. Damit hat er den Schaden selber Reguliert
wenn er diese Methode wählt.
Es bleibt dennoch eine Obliegenheit.
Anzeigepflichten
Anzeige des Versicherungsfalls innerhalb einer Woche beim
Versicherer (ausgenommen Kleinschäden bis 300 EUR in der
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung).
Habe doch noch die Summe gefunden :smile:
Du hast nicht Recht. Sorry

Hier kann man sagen: ihr habt beide Recht, denn es gibt Schadenfälle, die zwingend gemeldet werden müssen und welche, bei denen es nicht nötig ist (im Sinne der AKB und zur Aufrechterhaltung eines Versicherungsschutzes).
Das ist aber auch nicht der Punkt.
Es ist in jedem Fall zu empfehlen, dass der VN den Schaden seiner Versicherung meldet. Es ist häufig nicht absehbar, wie hoch die Ansprüche letztendlich sein werden.
Und im Falle einer verspäteten Meldung kann der Versicherer kaum noch oder gar nicht mehr angemessen reagieren. Die Regulierung verzögert sich bzw. wird zunehmend schwieriger = vermeidbare Probleme.
Der Nachteil der Höherstufung ist meistens vernachlässigenswert, da bei Bagatellschäden - wie bereits richtig gesagt - der Schaden „zurück gekauft“ werden kann (bis zu 6 Monate nach Regulierung).

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

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Hallo,

leider muss der nachfolgenden Aussage erneut widersprochen
werden, sorry (aber ich hoffe, den Grund im Folgenden nennen
zu können.).

Ob das Stimmt weiß ich wie gesagt nicht, bin aber der Meinung
letztens so etwas gelesen zu haben. Zivilklage oder
Freundschaft nicht Riskieren und Zahlen. Hier habe ich einen
Link gefunden von der LVM welcher mir Recht gibt.
http://f-kolbe.lvm.de/lvm_u/presseservice/vtips/rs.jsp

Die wichtigste Aussage zu finden unter diesem Link:
Wer sein Auto an einen Bekannten verleiht, muss nicht auf den
Kosten sitzen bleiben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall
verwickelt wird. Denn der Autobesitzer kann die Kosten mit
Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung vom Unfallverursacher
vor Gericht einklagen.

Die Aussage der LVM geht in eine andere Richtung:
Es geht NICHT darum, mit der RS den Bekannten, sondern den
Unfallverursacher zu verklagen.

Richtig, die Rechtsschutz sache ist ja auch eher der Werbespruch der LVM, darum geht es ja nicht.

Die Frage, die der link beantwortet, ist die, ob auch der
Bekannte die RS des Fahrzeugbesitzers nutzen kann, oder nicht
(und wie der link verrät: ja, er kann - als sog. berechtigter
Fahrer).

Hängt davon ab, ob auf das KFZ eine RS besteht oder auf eine Person Verkehrsrechtsschutz abgeschlossen wurde. Bei der 2 Variante hat der Versicherte in jedem KFZ das er fahrt RS. Bei der ersten Varainte hat jeder Fahrer des Versicherten KFZ eine RS. Ob der Halter des KFZ eine RS hat und in welcher Form wissen wir nicht. Und wenn dann wäre es auch egal, weil es diese Frage nicht betrifft.

Freundschaft bedeutet. Dein Bekannter sollte den Schaden aber
auf alle Fälle melden, das ist eine Obliegenheitspflicht und

Das stimmt nicht. Man kann einen Schaden auch selber
regulieren, wenn man das will.

Weiterlesen hilft, ich habe geschrieben das er den Schaden
zurückkaufen kann. Damit hat er den Schaden selber Reguliert
wenn er diese Methode wählt.
Es bleibt dennoch eine Obliegenheit.
Anzeigepflichten
Anzeige des Versicherungsfalls innerhalb einer Woche beim
Versicherer (ausgenommen Kleinschäden bis 300 EUR in der
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung).
Habe doch noch die Summe gefunden :smile:
Du hast nicht Recht. Sorry

Hier kann man sagen: ihr habt beide Recht, denn es gibt
Schadenfälle, die zwingend gemeldet werden müssen und welche,
bei denen es nicht nötig ist (im Sinne der AKB und zur
Aufrechterhaltung eines Versicherungsschutzes).
Das ist aber auch nicht der Punkt.
Es ist in jedem Fall zu empfehlen, dass der VN den Schaden
seiner Versicherung meldet. Es ist häufig nicht absehbar, wie
hoch die Ansprüche letztendlich sein werden.

Die Haftpflicht stellt im zweifelsfall auch einen Anwalt im fall von ungerechtfertigten Ansprüchen. Deswegen melden, den Ärger hat man wenn man es nicht tut. Es sei denn man möchte evtl. in Vorkasse treten, wenn es denn doch teurer wird.

Und im Falle einer verspäteten Meldung kann der Versicherer
kaum noch oder gar nicht mehr angemessen reagieren. Die
Regulierung verzögert sich bzw. wird zunehmend schwieriger =
vermeidbare Probleme.
Der Nachteil der Höherstufung ist meistens
vernachlässigenswert, da bei Bagatellschäden - wie bereits
richtig gesagt - der Schaden „zurück gekauft“ werden kann (bis
zu 6 Monate nach Regulierung).

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo Günter,

Andreas hat vollkommen Recht. die Kfz-Versicherung ist wie der Name schon sagt FAHRZEUGGEBUNDEN, dass heißt egal wer fährt, sie MUSS zahlen. Der zivilrechtliche Anspruch, wegen des Schadens am Fahrzeug des Bekannten und der Erhöhung der Versicherungsprämie, bleibt dabei unberücksichtigt.

Gruß Dirk

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Muß die Tochter nicht sowieso zahlen?

Nein.

Meine Frage nochmal etwas ausführlicher:
a) muß die Tochter den Schaden am geliehenen Wagen bezahlen?
b) muß die Tochter (nach ihrer Wahl) entweder den Schaden am anderen Wagen oder ihrem Freund die Kosten der Höherstuzfung zahlen?

Dein ‚Nein‘ beantwortet leider nichts, kannst Du das bitte etwas ausführlicher erklären?

Gruß
Axel

Hallo,

Er müßte
dich verklagen um an sein Geld (Mehrprämie oder Schaden) zu
kommen, oder du zahlst ihm Freiwillig die Mehrprämie oder den
Schaden.

Muß die Tochter nicht sowieso zahlen? Warum muß man da erst
klagen? Damit es dann richtig teuer wird?

Da fehlt mir noch eine Antwort. Muß die Tochter nun zahlen oder nicht? Wenn sie zahlen muß, warum muß man dann erst klagen? Wenn sie nicht zahlen muß, warum sollte man dann klagen?

Nein es gibt Obliegenheiten. Bis 300€ muß er es nicht melden.

Wozu ist das gut, wenn man den ganzen Vorgang eh’ selbst bezahlen will, woraus geht diese Grenze hervor und was passiert, wenn man es nicht meldet?
Gruß
Axel

Hallo Axel,

deine Tochter muss (rein rechtlich gesehen) erstmal nix zahlen, da der UNfallgegner einen direkten Anspruch gegen den Fahrzeughalter (in dem Fall euren Bekannten) hat.

D.h.: Dein Bekannte steigt in der Versicherungsprämie.

Jetzt hat dein Bekannter 2 Möglichkeiten: 1) Die Versicherung den Schaden regulieren lassen, oder 2) den Schaden selber regulieren (evtl. Rückzahlung an die Versicherung).

Danach bestehen für den Bekannten folgende Möglichkeiten:
Erstmal die ganze Sache auf sich beruhen lassen, oder das Geld von euch zurückfordern (entweder die Schadensumme, oder die erhöhte Versicherungsprämie).
Und die KANN er auch gerichtlich einklagen.

Gruß
Jürgen

Meine Frage nochmal etwas ausführlicher:
a) muß die Tochter den Schaden am geliehenen Wagen bezahlen?
b) muß die Tochter (nach ihrer Wahl) entweder den Schaden am
anderen Wagen oder ihrem Freund die Kosten der Höherstuzfung
zahlen?

Wenn jemand sein Auto verleiht, und der Entleiher verursacht einen Schaden, dann hat der KFZ-Halter in der Regel keinen Anspruch gegen den Schadenverursacher. Ich kann Dir das juristisch nicht gegründen, da ich kein Jurist bin. Laienhaft ausgedrückt: Wenn Du Dein Auto verleihst, mußt Du damit rechnen, dass der Fahrer einen Unfall baut.

In besonderen Fällen (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) mag das anders aussehen. Beides scheint im diesem Fall nicht vorzuliegen.

Ich bleibe also bei einem klaren „NEIN“ zu Deinen beiden Fragen, aber eher aus meiner Lebens- und Berufserfahrung, als aus juristischem Fachwissen.

Hallo Axel,

Meine Frage nochmal etwas ausführlicher:
a) muß die Tochter den Schaden am geliehenen Wagen bezahlen?

Jaein. Zunächst, wie schon vielfach gesagt, hat der Geschädigte den Direktanspruch gegenüber der nötigen Pflichtversicherung des Fahrzeughalters. Diese muss, bedingt aufgrund der Gefährdungshaftung und des zudem auf Seiten der Tochter liegenden Verschuldens, für diesen Schaden aufkommen.

b) muß die Tochter (nach ihrer Wahl) entweder den Schaden am
anderen Wagen oder ihrem Freund die Kosten der Höherstuzfung
zahlen?

Der Freund hat nun wiederum die Möglichkeit über einen Zivilprozess den ihm entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Dieser beläuft sich entweder auf die Höhe des Rückkaufes des Schadens oder aber auf den durch die Verschlechterung der Schadenfreiheit entstandenen prämienmäßigen Nachteil.

Dein ‚Nein‘ beantwortet leider nichts, kannst Du das bitte
etwas ausführlicher erklären?

Die Höhe der Eigenregulierung ergibt sich aus den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. In der Regel 500 €.

Gruß
Marco

Hallo,

deine Tochter

Danke für Deine Antwort - hat meine Gedankengänge bestätigt. Nur eine kleine Einschränkung: es ist nicht mein Thread, ich habe nur eine Zusatzfrage gestellt. Deshalb ist es auch nicht meine Tochter - ich hab’ nur drei Söhne.
Gruß
Axel