Hallo
Zunächst einmal die graue Theorie. Dabei lasse ich bewußt erst mal die Tatsache außen vor, daß Dein AV aus 1998 stammt.
Du wirst lachen, beide Antowrten sind richtig…:o) Es kommt bei Dir auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Es gilt die jeweils längere Frist. Derzeit wären es aufgrund der vertraglichen Vereinbarung 6 Wochen zum Quartal oder nach dem BGB bei Dir 2 Monate zum Monatsende soweit dies länger ist!
Beispiel 1:
Du (oder auch Dein AG) kündigst am 12. November.
=> 6 Wochen zum Quartal beenden das AV zum 31.12.03
=> 2 Monate zum Monatsende beenden das AV zum 31.01.04 also zu einem späteren Zeitpunkt
===> 2 Monate zum Quartal gilt
Beispiel 2:
Du (oder auch Dein AG) kündigst am 30.11.03
=> 2 Monate zum Monatsende beenden das AV zum 31.01.04
=> 6 Wochen zum Quartal beenden das AV zum 31.03.04, also zu einem späteren Zeitpunkt
===> 6 Wochen zum Quartal gilt
Das Prinzip dürfte Dir somit eigentlich klar sein. Du mußt es im konkreten Einzelfall ausrechnen.
Kommen wir auf die Formulierung im AV:
Es gilt eine Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zum
Quartalsende. Jede gesetzliche Verlängerung der KF zugunsten des AN
gilt in gleicher Weise auch zugunsten des AG. Bei Änderung des
Gesetzestextes bzgl. der KF wird diese neu festgelegt
Die beiden Kernstellen sind „Es gilt eine Küfrist von mindestens 6 Wochen zum Quartal“ und „Bei Änderung des Gesetzestextes bzgl. der KF wird diese neu festgelegt.“
Das ist nicht 100% griffig, insofern könnte man als AG versuchen, einen Prozess anzustreben, wenn Du mit der kürzeren Küfrist kündigst (egal welche es in dem Augenblick ist). Meines Erachtens besteht eine alles andere als geringe Möglichkeit, daß der Arbeitsrichter aufgrund des letzten Satzes die ausschließliche Geltung des BGB §622 als vereinbart sehen wird. Das hieße, daß die 6 Wochen zum Quartal gar nicht mehr zu berücksichtigen sind, sondern nur noch (derzeit) die 2 Monate zum Monatsende. Du siehst also, es ist nicht gerade Zufall, daß die Aussagen, die Du bisher bekommen hast, weit voneinander abweichen. „In der Pfeife rauchen“, kannst Du getrost diese „Günstigkeitsprinzip“-Argumentation, egal für welche Seite. Die ist schlichtweg Unsinn.
Abschließend ist demnach zu raten, daß Du einfach zur Sicherheit einen Kündigungszeitpunkt wählst, der beiden Fristen gerecht wird. Bei einer Kü zum 31.03.04 wäre also ein Küzugang bis spätestens zum 31.01.04 die absolut wasserdichte Variante, wenn Du keine Lust hast, evtl einen Prozess zu führen.
Wenn Du dein achtes Beschäftigungsjahr voll hast, erhöht sich Deine Küfrist übrigens auf drei Monate zum Monatsende.
Ich hoffe, das klärt das Wirrwarr für Dich ein wenig. Sonst frag noch einmal gezielt nach.
Gruß,
LeoLo