Hilfeleistung bei Buchhaltung

Hallo,

Unternehmer A hat keinen Steuerberater, sondern macht die Steuererklärungen selbst. Darf er sich (z.B. bei Zeitmangel) von einer Person B bei den Buchungen helfen lassen. Also Person B macht die Buchungen, Unternehmer A macht die Steuererklärungen aber selbst.

Ist diese Art von Hilfeleistung schon verboten? Und darf Person B an Unternehmer A eine Rechnung für die Hilfeleistung schreiben?

Danke im Voraus.

Servus,

daß Unternehmer Buchhalter einstellen, um ihre Buchhaltung zu besorgen, ist etwas ganz Alltägliches. Diese dürfen in nichtselbständiger Arbeit alles von der Portokasse bis zu den Wertberichtigungen auf Forderungen aus LuL und Sonderposten mit Rücklageanteil buchen, die USt abstimmen, die GewSt-Rückstellung berechnen und buchen etc. etc.: Kein Unternehmer ist verpflichtet, seine FiBu, Steuererklärungen und Abschlüsse extern erledigen zu lassen.

Die Beschränkungen gem. §§ 5,6 StBerG beziehen sich auf selbständige Buchführungshelfer.

Diese dürfen nur laufende Geschäftsvorfälle nach vorgegebenem Kontenrahmen erfassen (= „Belege klopfen“). Alles, was an FiBu spannend ist, dürfen sie nicht. Nicht einmal eine USt-VA erstellen. Streng genommen dürfen sie auch den Auftraggeber nicht darauf hinweisen, daß er auf seinen Ausgangsrechnungen Müll verzapft, wenn er irgendeine Leistung für einen Unternehmer im Ausland als „steuerfrei“ ausweist; auch nicht darauf, daß ein in den Büchern ausgewiesener negativer Kassenbestand wenigstens zu einer Teilschätzung des steuerlichen Gewinnes führen kann.

Wohl aber die Dinge, die an der FiBu sonst noch so dran hängen, die aber nicht unmittelbar für steuerliche Angelegenheiten relevant sind: Mahnwesen, Zahlungsverkehr…

Und wieder nicht (das dürfen interessanterweise auch Steuerberater nicht, aber das kümmert keinen) den Auftraggeber in Angelegenheiten der Sozialversicherung vertreten.

Es gibt hier eine sehr breite Grauzone: Wie immer, wenn man zu viel verbietet, tummeln sich im „eigentlich schon verbotenen“ Bereich haufenweise Amateure, denen es letztlich egal ist, was sie produzieren (vgl. Handwerk und die unschlagbar billigen „Nichtganzmeister“ im Handwerk), die Mühe haben, Ausgaben von Aufwand und Aufwand von Kosten zu unterscheiden und schon beim Stichwort „Aktive Rechnungsabgrenzung“ ganz große Augen kriegen. Nungut, das gehört nicht hierher.

Aus den o.g. Beschränkungen ergibt sich, was ein selbständiger Buchführungshelfer auf seinen Rechnungen sinnvollerweise ausweist.

Schöne Grüße

MM

Die Beschränkungen gem. §§ 5,6 StBerG beziehen sich auf
selbständige Buchführungshelfer.

…dann könnte man sich theoretisch auch bei allen seinen „kunden“ anstellen lassen und die sache wäre geritzt ?

brauchts halt nen ordentlichen satz lohnsteuerkarten…

gruß inder

Hallo Inder,
und der ganze Satz Steuerkarten besteht aus der Steuerklasse VI, und du bist auch noch immer sozialversicherungspflichtig, macht dann „Arbeiten - im erlaubten Maße“ noch wirklich Spaß??
Grüsse
Rainer

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Wie Martin Mey schon beschrieben hat, dürfen Buchführungshelfer selbständig Hilfeleistungen in Buchungstätigkeiten ausüben. Diese erlaubten Tätigkeiten sind eindeutig und umfassend im StBG definiert.
Der selbständige Buchführungshelfer, an den auch berufliche mindest Voraussetzungen geknüpft werden, ist dann auch natürlich Gewerbetreibender (nicht wie Seuerberater selbständig Tätige). Ob er jedoch umsatzsteuerpflichtig - und ausweisfähig ist - liegt natürlich auch evtl. an der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Vielleicht ist er ja Kleinunternehmer und hat diese spezielle Regelung für sich in Anspruch genommen.
MfG
Rainer

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

danke für die Antworten. Habe dazu noch folgenden Link gefunden:

http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_un…

Also darf man als Nicht-Buchhalter vorkontierte Belege am PC buchen, was ja nichts anderes ist, als die Daten elektronisch zu verarbeiten, also typische Büroarbeiten. Und darüber kann man dann auch eine Rechnung schreiben, weil es ja Zeitaufwand ist.

Also darf man als Nicht-Buchhalter vorkontierte Belege am PC
buchen, was ja nichts anderes ist, als die Daten elektronisch
zu verarbeiten, also typische Büroarbeiten. Und darüber kann
man dann auch eine Rechnung schreiben, weil es ja Zeitaufwand
ist.

Das Buchhalter in D keine geschütze Berufsbezeichnung ist, kann sich sowieso jeder Buchhalter nennen, der gerade buchhalten tut. Die (übrigens sehr guten) Buchhalter, die ich kenne, hatten vorher schon alles mögliche gemacht.

Anders wäre es beim „Bilanzbuchhalter“ http://de.wikipedia.org/wiki/Buchhalter

Gruß JK

Servus Rainer,

das Minimum an Sachverstand, das nötig ist, um den Unterschied zwischen Lohnsteuerabzug nach Klasse VI und tatsäclicher Steuerbelastung zu kennen, täte ich eigentlich von jedem selbständigen Buchführungshelfer erwarten.

Obwohl mir kürzlich eine ausgebildete Steuerfachangestellte & Diplomierte Betriebswirtin (FH) begegnet ist, die ganz erstaunt war, als ich ihr sagte, daß der Arbeitgeber ihre Verdienstbescheinigung schneller und besser ausfüllen kann als sein StB, schlicht weil letzterer zich Angaben dazu erst erfragen muß…

Nu, seisdrum; wenn die SV-Pflicht wehe tut, der kann man sich ja mal vergleichsweise die KV-Beiträge von Selbständigen mit kleinen Gewinnen (und darum geht es hier) nebst - wo möglich - freiwilligen Beiträgen an die Bundesagentur und noch irgendwas für Altersversorgung anschauen. Und wer ein bissel rechnen kann, wird sehen, daß die böse, böse nichselbständige Arbeit dabei im Vergleich keineswegs schlecht abschneidet.

In diesem Sinne

MM

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Servus,

…dann könnte man sich theoretisch auch bei allen seinen
„kunden“ anstellen lassen und die sache wäre geritzt ?

jo. Wobei auch hier im Zweifelsfall bedeutend ist, ob tatsächlich weisungsgebunden gearbeitet wird oder nicht. Bloß in diesem Fall halt andersrum als sonst so…

Schöne Grüße

MM