Hallo liebe Community,
das Gesetz verpflichtet mit § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) unter bestimmten Voraussetzungen zur Hilfeleistung. Diejenigen, die nach diesem Gesetz Hilfe leiste, sind nach § 2 SGB VII Abs. 1 Nr. 13 a) in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dabei werden auch Sachschäden ersetzt (§ 13 SGB VII).
Wer haftet aber für die entstandenen Schäden des Retters, wenn die Notlage nur vorgetäscht wurde? Dazu folgender fiktiver Fall:
Manfred Spaßvogel hat erfahren, dass sein Nachbar Thomas Hilfreich kürzlich die Prüfung zum Rettungsschwimmer erfolgreich abgelegt hat. Er macht sich nun einen Spaß, schwimmt auf einem See einige Meter hinaus fängt hektisch an zu winken und ruft laut um Hilfe. Er möchte sehen, wie sein Nachbar nun reagiert. Hilfreich bekommt die Rufe mit, springt über den Zaun zum See und schleppt Hilflos ans Ufer. Beim Sprung über den Zaun reißt er sich nicht nur die Hose auf, sondern reißt sich auch das Bein am rostigen Stacheldrat auf, mit der Folge einer Tetanusinfektion.
Spaßvogel hat sich nach § 145 StGB Abs. 1 Nr. 2 (Mißbrauch von Notrufen und … strafbar gemacht. Die gesetzliche Unfallversicherung dürfte für die entstandenen Schäden nicht haften müssen, da ja weder ein Unglücksfall, gemeine Gefahr noch Not vergelegen hat. Muss nun also Manfred Spaßvogel haften? Und wie verhält es sich, wenn Manfred Spaßvogel mittellos ist, wer haftet dann?
Wie verhält es sich, wenn Manfred Spaßvogel ein Kind ist, das sich wie ein Toter ins Wasser gelegt hat um zu schauen, wie lange es die Luft anhalten kann. Nachdem sich das Kind anderthalb Minuten nicht berührt hat, geht Hilfreich von einer Notlage aus und springt mit den oben beschriebenen Folgen ins Wasser um Hilfe zu leisten.
Dem Kind kann weder absichtliches, noch wissentliches Handeln vorgeworden werden. Es macht sich also nicht nach § 145 StGB strafbar. Wie verhält sich die Haftung in diesem Fall?
Mit freundlichem Gruß
Paul
Hallo,
Die gesetzliche Unfallversicherung dürfte für die entstandenen Schäden nicht haften müssen, da ja weder ein Unglücksfall, gemeine Gefahr noch Not vergelegen hat.
Warum sollte sie nicht haften? Für den Retter lag ein Notfall vor, bei dem er Hilfe leistete. Soll etwa der Retter das Risiko eines Falschalarms tragen ?
Im konkreten Fall dürfte es so laufen, dass die Versicherung in Vorkasse geht und die Kosten beim Spaßvogel eintreibt.
Gruss
Iru
Warum sollte sie nicht haften?
Zwar kenne ich die richtige Antwort nicht, aber deine bedürfte zumindest einer anderen Begründung. Der Tatbestand der zitierten Vorschrift ist dem Wortlaut nach ja nun mal nicht erfüllt.
Hallo ihr beiden,
und erstmal vielen Dank für eure schnellen Antwort.
Wie Benvolio schon richtig geschrieben hat, lagen weder ein Unglück, gemeine Gefahr noch Not vor. Die gesetzliche Unfallversicherung ist damit zumindest nach dem zitierten Paragraphen § 2 SGB VII Abs. 1 Nr. 13 a) nicht in der Pflicht für die entstandenen Schäden zu haften.
Warum sollte also die Unfallversicherung haften? Aus Gutwilligkeit und weil sie meint, der arme Retter sollte das Risiko nicht tragen müssen, wird sie es nicht tun.
Gruß
Paul
Hallo,
den Gesetzeswortlaut des SGB habe ich gelesen. Meinem Erachten nach reicht der subjektive Eindruck über einer Gefahrenlage des Rettenden aus, um eine Haftung aufgrund des SGB zu begründen.
Hier ein Link zu Juris:
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?..
und dort die RN 180:
„Es reicht jedoch aus, wenn der Versicherte subjektiv davon ausging, dass seine Hilfeleistung den Eintritt weiteren Schadens verhindern konnte, und diese Meinung in den objektiv erkennbaren Umständen eine Stütze findet.“
Würde man nun die Haftung - materiell rechtlich - auf eine tatsächliche Notlage und nicht auf den subjelktiven Eindruck des Rettenden abstellen, so würde das dazu führen, dass jede Rettungsaktion kritisch auf deren Umfang und/oder Notwendigkeit geprüft wird. Damit würde man aber letztlich die Bereitschaft zur Rettung mindern.
Deshalb also:
Warum sollte sie nicht haften?
Man sollte aber nicht vergessen, dass die Haftung nach dem SGB nur subsidiär ist, also erst dann greift, wenn alle anderen Kostenträger nicht leistungspflichtig sind.
Gruss
Iru
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Okay, dann wird das wohl im Ergebnis stimmen. Aber mit der Begründung bin ich noch nicht zufrieden, die geht auch aus deiner Quelle nicht hervor, aber die wurde ja auch nicht gefragt. Frage also beantwortet.
Hallo Iru,
ich schließe mich wieder Benvolio an. Meine Frage hast du beantwortet und belegt. Dafür noch einmal vielen Dank!
Warum es so ist, wie du es dargestellt hast, ist für mich nicht wirklich relevant. Es interessiert mich jedoch trotzdem, wie sich der Anspruch gegenüber der Unfallversicherung in diesem Fall juristisch begründet. Kannst du das noch ein wenig weiter ausführen?
Warum es so ist, wie du es dargestellt hast, ist für mich
nicht wirklich relevant.
Und wieso dann doch? Immerhin schreibst du sofort:
Es interessiert mich jedoch trotzdem,
wie sich der Anspruch gegenüber der Unfallversicherung in
diesem Fall juristisch begründet.
Das ist doch dasselbe.
Wie schon richtig geschrieben wurde, kann die Ungewissheit über den Versicherungsschutz den hilfsbereiten Menschen im Zweifel von einer Hilfeleistung abhalten. Die zerrissene Hose ist dabei erstmal nebensächlich, aber unter Umständen setze ich mich bei der Hilfeleistung ja auch gesundheitlichen Gefahren aus. Wenn ich im Falle einer irrig angenommenen Notsituation aber nicht versichert bin, dann überlege ich zweimal, ob tatsächlich Hilfe erforderlich ist. Im dümmsten Fall überlege ich dann aber einmal zu viel, um weiteren Schaden abwenden zu können.
Nun weiß ich, dass ich versichert bin und kann helfen. Dafür brauche ich nicht wissen, wie mein Anwalt meine Ansprüche rechtfertig. Es ist für mich also nicht relevant.
Es ist für mich trotzdem interessant, allein deswegen, weil ich den Blick über den Tellerrand durchaus spannend und lehrreich finde. Und darüber hinaus kann es kaum schaden die Gesetzgebung und Rechtssprechung, unter der wir alle leben, zumindest ein Stück weit zu verstehen und interpretieren zu können. Wenn ich den Ansatz verstanden habe, der in diesem Fall die Haftungspflicht der Unfallversicherung begründet, dann verstehe ich vielleicht in Zukunft auch andere rechtliche Zusammenhänge besser.
Dich interessiert, warum ich mehr über die Zusammenhänge wissen möchte. Aber ist es für dich auch relevant, warum ich mehr darüber erfahren möchte? 