Hilfestellung für Nebengewerbe / Kleinunternehmer

Hi Leute,

ich hab hier schon bereits den einen oder anderen Beitrag als Gast gelesen und hoffe mir wird bei meinen Problemchen genauso unter die Arme gegriffen :smile:

Also Folgende Situation: Hans W. hat ein Gewerbe angemeldet als Nebengewerbe / Kleingewerbe und handelt mit Elektro- und Multimediaartikeln.

Nun möchte Hans W. aber gerne einen Fantasienamen für seine Firma haben, was wiederum als Kleingewerbetreibender ja nicht einfach so funktioniert. Dazu benötigt Hans W. einen Eintrag im Handelsregister, was wiederum die doppelte Buchführung zufolge hat (was Hans W. aber zumindest vorerst vermeiden wollte).

soweit richtig?

Gibt es da keinen anderen Weg dafür? Hans W. möchte halt vorerst hauptsächlich über das Internet vertreiben, damit ein bisschen Gewinn in die Kasse kommt um sich evtl nach und nach ein Lokal zu eröffnen, wenns soweit ist dann kann Hans W. ja immer noch über Buchführung nachdenken.

Wenn Hans W. also nicht drum herum kommt sich im Handelsregister eintragen zu lassen, damit Hans W. einen Fantasienamen auswählen kann, kann Hans W. auch bloß irgendwie eine vereinfachte Billanz führen? Hans W. möchte/kann vorerst nicht auf teure und einfache software zurückgreifen wie Lexmark oder sowas…

Und wie funktioniert das mit den Privatieinlagen und Privatentnahmen, habe schon viel hilfreiches darüber hier gelesen, aber:

Steigert sich dadurch Hans W. Jahresumsatz??? Es sind doch eigentlich keine Erlöse und der Umsatz ändert sich doch durch Erlöse oder steht Hans W. grad total auf dem Schlauch? Hans W. möchte halt in den ersten paar Monaten bis zum Jahresende nicht über den Satz kommen, wo Hans W. Steuer ziehen muss usw. Später irgendwann gerne, aber er möchte nicht am Anfang damit belangt werden.

Wie soll Hans W. das dann im Kassenbuch und auf dem Konto eintragen, bzw muss Hans W. das einfach rausrechnen? :smile:

Und noch eine vorerst letzte Frage:
Wenn Hans W. online vertreiben möchte, muss Hans W. ja höllisch aufpassen von anderen … „Mitbewerbern“ nicht abgemahnt zu werden, wenn Hans W. auch nur falsch pupst. Reicht es aus, wenn Hans W. die aktuelle Muster-Wiederrufsbelehrung und das Rückgaberecht irgendwo leserlich aufführt, oder muss Hans W. da NOCH was beachten, was ihm sonst einen Absturz garantieren würde wenn er es nicht macht?!

Ich freue mich schon auf die Antworten! Ich bin jedem Dankbar, der Hans W. auch wenn nur einen kleinen Schritt nach vorne bringt - genauso freue ich mich über einzelne Antworten zu einzelnen Punkten, muss nicht alles auf einmal erklärt werden :smiley:

Die ein oder andere Lektüre ist zwar schon bestellt und es wird auch viel im Netz gestöbert, aber wo kann man besser seine Fragen direkt geklärt bekommen als in Foren :smiley:

Da geht einiges durcheinander.
U.a. ein Fantasiename hat nichts mit der Eintragung
ins HR zu tun.

Am besten ein Gründer Seminar besuchen, um die Begriffe
mal vorzusortieren.

Hi Leut,

WowiwanFix, Hans Kenobi

wäre völlig unproblematisch (falls WowiwanFix nicht schon als Marke registriert ist), weil Name dabei.

http://www.klicktipps.de/gewerbe.php#firmenname_mark…

Gruß JK

§§ 15a + 15b GewO sind aufgehoben
Hi !

WowiwanFix, Hans Kenobi
unproblematisch, weil Name dabei.

Die Regelung, dass bei Gewerbetreibenden neben einem Fantasienamen auch zwingend der Name des Inhabers anzugeben ist, war in § 15a GewO zu finden. Diese Regelung wurde aber bereits zum 24.03.2009 aufgehoben.

Insoweit stimmen auch die Angaben in der verlinkten Seite nicht (mehr).

BARUL76

Die Regelung, dass bei Gewerbetreibenden neben einem
Fantasienamen auch zwingend der Name des Inhabers anzugeben
ist, war in § 15a GewO zu finden. Diese Regelung wurde aber
bereits zum 24.03.2009 aufgehoben.

Insoweit stimmen auch die Angaben in der verlinkten Seite
nicht (mehr).

Danke für die Info! Hast Du einen guten (verständlichen Link zur aktuellen Regelung?

Gruß JK

alte Vorschrift inside
Hi !

Früher gab es eine Vorschrift, die das „Recht auf freie Namenswahl“ eingeschränkt hat. Diese Vorschrift wurde nun aufgehoben. Es gibt daher keine Vorschrift in der GewO mehr, welche die Namenswahl regelt. Man kann daher auch keine Vorschrift nennen, aus der sich die Freiheit der Namenswahl (zumindest für den Bereich der GewO) ableitet.

Beschränkungen werden derzeit nur durch Handelsrecht (HGB, GmbHG, AktG mit Pflicht zum Zusatz: e.K., …) oder bestimmte berufsrechtliche Regelungen vorgegeben.

Hier aber noch mal der Text, wie er vorher in § 15a + § 15b GewO stand:

_§ 15a Anbringung von Namen und Firma
(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
(2) Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen, ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
(3) 1Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. 2Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, haben ihre Firma oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen.
(4) 1Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden. 2Die zuständige Behörde kann im einzelnen Fall die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers. 2An den Automaten ist auch die Anschrift des Aufstellers anzubringen.

§ 15b Namensangabe im Schriftverkehr
(1) 1Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben. 2Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. 3Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.
(2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen Geschäftsbriefen im Sinne des Absatzes 1, die von einer gewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle im Inland ausgehen, den Ort und den Staat ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihre ladungsfähige Anschrift sowie ihre gesetzlichen Vertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.
(3) 1Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben. 2Für juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, gilt dies nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht._

BARUL76

Danke für Deine ausführliche Antwort und die zitierte frühere Version.

Wer hat denn die Regelung gekippt?

Scheint ja kaum jemand mitbekommen zu haben.
Mit googeln habe ich jedenfalls nichts gefunden, wo der gegenwärtige Stand korrekt wiedergegeben wird.

Gruß JK

Inzwischen doch gefunden
habe gegoogelt mit:
15b GewO aufgehoben

Gruß JK

www.gesetze-im-internet.de
Hi !

Alle Gesetze in der jeweils aktuellen form finden sich unter
http://www.gesetze-im-internet.de

Leider findet man dort nur in ganz seltenen Fällen ältere Versionen der Gesetze.

BARUL76