Hallo, ich möchte mich hier im Namen einer Dame erkundigen, die mit der Arge Probleme hat. Sie soll für eine Angehörige ein Attest des HA vorlegen, obwohl schon ein Schwbhausweis vorliegt, der mit einem B für Begleitung und G für Gehproblem gekennzeichnet ist. Die Angehörige fürchtet jedoch um das Vertrauen. Sie ist auf einem Auge blind und auf dem anderen Restsehfähigkeit von 10 Prozent. Ausserdem hat sie ein Rückenleiden und ist taub und schwerhörig. Wie sieht dies rechtlich aus? Ist der Schwerbehindertenausweis nicht ausreichend? Ich danke recht herzlich für eine hilfreiche Antwort, die in jedem Fall erwartet wird.
Mit den besten Wünschen für eine gute Woche und mit freundlichen Grüssen
Paragraf X
Hallo Paragraf-X !
Also ich habe mir deine Anfrage dreimal durchgelesen, aber ich verstehe nicht, was genau die Fragestellung beinhaltet.
Eine Angehörige soll für eine Angehörige ein Attest vom HA vorlegen???
Wofür denn???
Was möchte die ARGE mit einem Attest und auf welcher Grundlage bezieht sich dieses Ansinnen?
Wenn die blinde Dame mit den Gehproblemen gemeint ist, dann müsste sie doch schon EU-Rente bekommen, denn arbeitsfähig ist kein Mensch mit diesen Krankheiten.
Bitte schreibe mir ausführlicher.
Danke
Guten Tag, Bianka74,
also es ist so, die Dame, die dieses Problem hat, also die Frage, betreut die ältere Dame, es handelt sich um ihre Mutter. Sie muss ca. im Schnitt 6-7 Stunden/Tag für ihre Mutter da sein, da ihre Mutter Hilfe beim Einkaufen, beim Putzen, ebenso beim Kochen und Abwaschen und bei sonstigen Wegen, z. B. Hörgeräteakustiker, Arztwege usw. braucht. Gleichzeitig ist sie aber dem Jobcenter unterstellt, welches erneut in eine Vermittlung gehen will (TZ wäre für die Dame 0 Problem mit ein wenig Organisation, aber VZ klappt eben nicht) und deshalb nun mehr Belege fordert. Eine Pflegestufe direkt WILL wiederum die Mutter nicht, so dass die Dame nun sehr dumm da steht. Daher sollte sie lt. Aussage des SB es nun wenigstens über den HA versuchen, der in dem Brief auch noch die Überprüfung einer Pflegestufe anregen soll und weitere detaillierte Angaben zu Gesundheitszustand bzw. auch Grad der Hilfsbedürftigkeit? Meine Frage nun: 1. Darf das Jobcenter dies verlangen? + 2. Darf der HA diese Daten über einen Dritten überhaupt so ohne Weiteres herausgeben? Über diese rein mündliche „Vereinbarung“ wurde übrigens nichts Schriftliches für die Dame verfasst.
Ich hoffe, ich habe nun nichts vergessen und sage vielen Dank für Mühe und Antwort.
Viele Grüße,
Paragraf-X
Hallo Paragraf…
Ja jetzt habe ich dein Anliegen verstanden und kann dir auch Auskunft geben.
Also: Es führt kein Weg drum herum. Wenn die Tochter ihre Mutter pflegen möchte, MUSS ein Pflegeantrag gestellt werden. Leider denken dann die älteren Leute, dass sie dann jeder Zeit ins Heim abgeschoben werden können. Die Angst ist nunmal da. Viele wissen jedoch nicht, dass ohne die Einstimmung des Erkrankten niemand einfach aus der Häuslichkeit entrissen werden kann (es sei denn - Gefährdung des eigenen und fremder Leben).
- aber dies wollte ich nur mal am Rande erwähnen -
Also die ARGE hat vollkommen Recht. Nur allein die Aussage, dass eine Frau ihre Mutter betreut, reicht nicht aus. Es ist zwingend notwendig, dies schriftlich zu besitzen. Der Hausarzt kann da nicht viel ausrichten, selbst wenn er es schreiben würde und er von seiner SChweigepflicht entbunden wird.
Die Ämter beharren da ziemlich genau auf ihre Paragraphen und sind damit im Recht.
Zugute halten kann man dem Sachbearbeiter der ARGE, dass er eine Möglichkeit sieht, dem momentanen Streß der Vermittlung aus dem Weg zu gehen - allerdings!!! Es ist und bleibt ein Antrag für Pflegebedürftige zu stellen.
Die Tochter sollte ihrer Mutter dies erklären und ihr auch klar machen, dass sie nur unter diesen Umständen die PFlege weiterhin in diesem Umfang gewährleisten kann.
Oder: Die Mutter hat so viel Geld, dass die Tochter es nicht nötig hat, bei der ARGE Unterhalt zu beantragen.
Ich hoffe dir geholfen zu haben und wünsche den Betroffenen alles Gute und vor allem Gesundheit.
Lg Bianka
Hallo,
leider haben Sie nicht den genauen Grund für die Forderung Seitens des JC angegeben.
Es geht vermutlich darum, ob die Angehörige der Dame erwerbsfähig ist bzw. ob sie Leistungen von einer anderen Stelle (Sozialamt o. Behindertenrente o.ä.) bekommt.
Um die Hilfebedürftigkeit ermitteln zu können, muß die Dame alle notwendigen Nachweise vorlegen. Tut sie das nicht, so erfüllt sie ihre Mitwirkungspflicht nicht + bekommt bis zur Klärung der Sachlage keine Leistungen.
Wenn Sie bzw. die Dame nicht zu Hausarzt gehen möchte, wird das Jobcenter sie vermutlich auffordern zum Amtsarzt zu gehen. Verweigert sie die Untersuchung kann schlimmsten Fall der Verdacht des Leitungsbetrugs entstehen.
Offenbar ist die Dame zwar stark eingeschränkt, aber eine Behinderung im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit liegt wohl nicht direkt vor. Ich vermute darum geht es dem JC. Die müssen ja nach den vorliegenden Bescheinigungen entscheiden ob sie überhaupt noch für den Betroffenen zuständig sind.
Das Thema JC + Behinderung bzw. Erwerbsfähigkeit ist zudem ein sehr spezielles Thema. Da nicht ganz klar wird, wer genau welche Leistungen erhält oder ob es um einen Neuantrag geht bzw. in welchem Verhältnis die Damen zueinander stehen, kann ich Ihnen Ihre Frage nur sehr allgemein beanworten. Die Dame sollte sich im Zweifelsfalle lieber bei einer Beratungsstelle (z.B. AWO) oder bei einem Fachanwalt für Sozialrecht erkundigen.
Ich hoffe das hilft Ihnen ein wenig weiter.
MFG