Hinauszögerung Zahlungsziel erlaubt?

Liebe/-r Experte/-in,
ich arbeite in einer Spedition und auf den Transportaufträgen unserer Kunden ist manchmal vermerkt, dass wir keine Rechnung erstellen sollen, sondern wir eine Gutschrift erhalten. Als Zahlungsziel ist dann angegeben: … Tage nach Gutschriftsdatum.
Nun kommt es ab und zu vor, dass der Kunde die Erstellung der Gutschrift und somit das Zahlungsziel um Wochen hinauszögert. Kann man dagegen rechtlich irgend etwas machen?
Gruß,
Palme7161

Sehr geehrter Palme,

ich verstehe leider nicht wie das gehen soll, mit Gutschrift zu zahlen. Wer zahlt denn in diesem Fall die Mehrwertsteuer?

Und was bitte soll das denn sein, die Gutschrift?
Eine Anerkennung Ihrer Forderung? Ein getürkter Schadensersatz? Wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mit mitteilen könnten, was und warum die Gutschrift ist.

Danach kan ich Ihnen gern sofort mitteilen, wie Sie für eine schnellere Erstellung der Gutschrift sorgen können. Mir erscheint das aber dubios.

Sehr geehrter Experte,
es handelt sich um eine Gutschrift in Papierform, die wie eine Rechnung aufgebaut ist, mit MwSt. und allem, was dazugehört, nur dass anstatt „Rechnung“ eben „Gutschrift“ draufsteht. Für uns ist die eingehende Gutschrift somit gleichbedeutend mit einer Ausgangs-Rechnung. Dieses Gutschriftsverfahren wird von einigen (auch größeren) Speditionen gehandhabt. Die meisten erstellen Ihre Gutschrift auch recht zeitnah, einige wenige jedoch nicht. Wenn nun z. B. als Zahlungsziel vereinbart wurde „45 Tage nach Gutschriftsdatum“, dann kann es doch nicht sein, dass der Kunde sich mit der Erstellung der Gutschrift so lange Zeit lässt, wie er möchte, oder?
Viele Grüße
Palme7161

Serh geehrter Herr Palme,

grundstzlich entsteht Ihr Anspruch mit Abschluss des Vertrages. Fällig wird er nach Erbringung der Leistung und durhsetzbar ist er - sofern IM VERTRAG vereinbart wurde, dass eine Gutschrift durch die Spedition erstellt wird - vertragsgemäß - also i. v. F. 45 tage nach Gutschriftsdatum. Stellt nun die Spedition nicht sofort eine Gutschrift aus, können Sie diese anmahnen und einklagen. Es handelt sich um eine sog. Mitwirkungspflicht ´der Spedition, die diese incht einen Tag verzögern darf. Schäden, die durch die se verzögerung eintreten - z. B. Verzugszinsen - können Sie der Spedition zusätzlich in Rechnung stellen, sofern die in Verzug geraten ist. - IN verzug mit ihrer Mitwirkungspflicht.
Fraglich ist, ob Sie nicht trotzdem bei Speditionen, die ihrer Mitwirkungspflicht nicht sofort nachkommen, einfach eine Rechnung erstellen sollten - um diese dann einzuklagen - oder die Mitwirkungspflicht - als die rstellung der Gutschrift - einklagen. Das a ber festzustellen, müßte ich nachlesen.
Sie sollten also in Fällen, in denen die Spedition die Erstellung der gutschrift verzögert, diese sofort anmahnen und ggf. mit Klage drohen.
Bedenken Sie aber, dass Sie Auftraggeber darüber verlieren könnten. Ein persönliches klärendes Wort ist da oft sinnvoller. und zeiehn Sie vor rechtoichen Schritten eine Auskunft. Ist die Spedition nämlich bereits Insolvent, ohen das Sie es merkten, lohnen meist keine weiteren rechtlichen Schritte mehr - bis ggf. auf eine Anzeige wegen Eingehungsbetruges (worüber ich aber mit dem Gegner erst reden würde!!)

Glück auf