Hallo Eva,
Hat das seine Richtigkeit, dass da, statt ein Gerichtsurteil
zu vollziehen, Rache geübt wurde und man die Hinrichtung zur
Folter ausdehnte?
es gab im 3. Reich grundsätzlich 3 Arten, eine Todesstrafe zu vollstrecken - Enthauptung (durch Fall- oder Handbeil, eigentlich der Normalfall), Erschießen (bei militärischen Kapitalverbrechen) und Erhängen. Letzteres wurde am 29.03.1933 durch die sog. ‚Lex van der Lubbe‘ (§ 2 Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe) für bestimmte Straftatbestände (Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit) als Kann-Bestimmung (kann, muss aber nicht verhängt werden) wieder eingeführt.
Erhängen kann grundsätzlich so ausgeführt werden, dass der Tod durch Genickbruch eintritt (in der amerikanischen Praxis spricht man von ‚long drop‘, ‚großer Fallhöhe‘) oder aber langsam durch Ersticken. Bei der sog. österreichischen Methode, die wahrscheinlich bei der Hinrichtung der Verschwörer angewandt wurde, wurde der Delinquent von zwei Gehilfen des Henkers angehoben und in die Schlinge gehängt - er erstickte also. Der Todeskampf konnte etwas abgekürzt werden, wenn die Henkersgehilfen die Schultern des gefesselten Opfers nach dem Einhängen in Richtung Boden drückten. So ‚human‘ waren Nazischergen in der Regel nicht. Dass die Hinrichtung durch den Galgen de facto ein zu-Tode-foltern war, war der Normalfall.
Wie die Hinrichtung der Männer des 20.Juli im Einzelnen ausgeführt wurde, ist aufgrund widersprüchlicher Aussagen in Details umstritten (z.B. ob ein sog. Wippgalgen oder Fleischerhaken verwendet wurden). Unzweifelhaft ist, dass Hitler selbst Hinrichtung durch Erhängen wünschte (und der Wunsch des Führers war selbstredend Befehl). Unstrittig auch, dass die Hinrichtung auf Wunsch Adolf Hitlers von Wochenschau-Profis gefilmt wurde, ebenso dass sich Hitler diesen Film ansah (laut Aussage Kurt Larson, Angehöriger von Hitlers Leibstandarte und Hitlers Filmvorführer). Der Film ist jedoch verschollen, so dass die angesprochenen Details nicht zweifelsfrei geklärt werden können.
Jedenfalls war die Hinrichtung und auch die Ausführung der Hinrichtung nach damals geltendem Recht legal. Wobei ich vorsorglich hinzufüge, dass ich durchaus nicht die Ansicht des ehemaligen Marinerichters und baden-württembergischen Ministerpräsidenten teile („Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein“).
Freundliche Grüße,
Ralf