Hinsedekosten bei Widerruf

Hallo zusammen,

im IN habe ich gelesen, dass diverse Gerichte (z.B. OLG Karlsruhe, BGH) geurteilt haben, dass bei Widerruf eines Fernabsatz-Vertrages auch die Hinsendekosten für die Waren dem Käufer wieder zu erstatten sind.
Allerdings sind diese Urteile noch nichts rechtskräftig, da sie derzeit wohl beim EuGH gelandet sind und noch bearbeitet werden.

Wie ist denn nun die aktuelle Rechtslage? Darf jeder Händler machen was er will? Ich war der Meinung, dass bis auf Weiteres auch die Hinsendekosten erstattet werden müssen.
Was kann man tun, wenn sich ein Händler weigert?

Danke
Marco

Hi,

zu den Hinsendekosten kann ich rechtlich nicht viel sagen. Aber derzeit wird MEIST (wie kann man Fett oder Kursiv schreiben?) Praktiziert, dass die Ware ab 40 € Unfrei zum Händler zurückgesandt werden darf. Unter 40 € hat der Käufer die kosten zu tragen. Aus Verbraucher Sicht eigentlich ganz Fair.
cu naseweis

Expertenantwort?
Hallo,

zu den Hinsendekosten kann ich rechtlich nicht viel sagen.

Wieso? Du bist doch Rechtsexperte, sonst hättest Du ja nicht geantwortet.

Aber derzeit wird MEIST … Praktiziert, dass die Ware ab 40 € Unfrei zum …

Meist praktiziert also? Sollte, könnte, müsste, würde, wenn nicht wäre, dass …

Es interessiert mich allerdings immer noch die Antwort zur Ursprünglichen Frage. Kannst du die geben?

liebe Grüße
Jasmin

Hallo,

Aber derzeit wird MEIST (wie kann man Fett oder Kursiv
schreiben?) Praktiziert, dass die Ware ab 40 € Unfrei zum
Händler zurückgesandt werden darf.

Eigentlich nicht. Es ist unter Umständen so, dass die Ware abgeholt wird oder ein Rücksendeumschlag dabei ist. Manchmal muss der Käufer die Rücksendung auch erstmal bezahlen und bekommt das später erstattet. Aber einfach so unfrei zurückschicken verursacht zusätzliche Kosten, die im Zweifel der trägt, der sie verursacht hat.

Unter 40 € hat der Käufer die kosten zu tragen.

…wenn das so in den AGB des Händlers vorgesehen ist. Nicht automatisch und immer.

Gruß
loderunner (ianal)

Hi,

kein Händler ist verpflichtet, unfreie Sendungen anzunehmen, da hier zumeist auch erhöhte Kosten anfallen.

Verweigert der Händler also die Annahme der unfreien Sendung, wischt sich der Käufer - zu Recht - die Nase.

Gruß
Christian

Hallo,

kein Händler ist verpflichtet, unfreie Sendungen anzunehmen,
da hier zumeist auch erhöhte Kosten anfallen.

Es ging mir hier nicht um die Kosten für die Rücksendung der Ware sondern um die Kosten für die ursprüngliche Versendung vom Verkäufer zum Käufer.

Denn laut Fernabsatzrichtlinie Art. 6 Abs. 2 heißt es:
“Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.”
(Und das eben auch nur unter den anderweitig erläuterten Bedingungen)

Gruß
Marco

Hallo,

Denn laut Fernabsatzrichtlinie Art. 6 Abs. 2 heißt es:

die Fernabsatzrichtlinie ist die Vorlage der EU zu den Regelungen, die von der BRD zunächst im Fernabsatzgesetz umgesetzt wurden, welche dasnn im BGB aufgegangen ist.

Die Fernabsatzrichtlinie hat alles andere als Gesetzeswirkung und ist daher völlig irrelevant.

PS: Die Fernabsatzrichtlinie stammt aus 1997.

Gruß

S.J.

Stimmt nicht
Hallo,

kein Händler ist verpflichtet, unfreie Sendungen anzunehmen,
da hier zumeist auch erhöhte Kosten anfallen.

Verweigert der Händler also die Annahme der unfreien Sendung,
wischt sich der Käufer - zu Recht - die Nase.

das sehen die deutschen Gerichte aber anders. Google einfach mal nach widerruf rücksendung unfrei.

Gruß

S.J.

Hi,

sehr interessant…oder besser gesagt: sehr grotesk, diese Rechtsprechung.

Es ist klar, daß der VK die Rückportokosten zu tragen hat - aber daß das Ausschließen der Annahme unfreier Sendungen in den AGB etc. nicht zulässig ist, halte ich für sehr realitätsfremd.

Mich würde als VK nun dieses Szenario interessieren: ich schließe die Annahme unfreier Sendungen nicht aus, aber nehme kommentarlos trotzdem keine unfreie Sendung an, die mir zugestellt werden soll.

Denn: Falls dies auch nicht zulässig ist, würde es ja im Endeffekt bedeuten, daß mir JEDERMANN unfreie Pakete schicken kann und ich erstmal gezwungen bin, diese anzunehmen - ob sie nun eine berechtigte Rücksendung oder eine Rolle Klopapier enthalten.

Das wäre ja eine raffinierte Methode, jemanden in den Ruin zu treiben!

Manchmal kann ich über die Gesetze in diesem Land nur den Kopf schütteln.

Gruß
Christian

Hallo!

Denn: Falls dies auch nicht zulässig ist, würde es ja im
Endeffekt bedeuten, daß mir JEDERMANN unfreie Pakete schicken
kann und ich erstmal gezwungen bin, diese anzunehmen - ob sie
nun eine berechtigte Rücksendung oder eine Rolle Klopapier
enthalten.

Nein, das bedeutet es nicht. Dir steht es doch frei, eine Liste mit Deinen Kundendaten zur Hand zu nehmen und nachzusehen, ob der Absender überhaupt ein Kunde ist. Du nimmst dann eben nur die Pakete von Leuten an, die bei Dir gekauft haben.

Theoretisch auch nur von denen, die über 40 Euro Warenwert gekauft haben, aber dann kommt ein zweiter Haken in der deutschen Gesetzgebung zum Tragen, nämlich die Verpackungsverordnung. Da die sich aber zum 1.1. auch wieder ändert, bin ich noch nicht so ganz auf dem Laufenden, wie das dann laufen wird.

Das wäre ja eine raffinierte Methode, jemanden in den Ruin zu
treiben!

Theoretisch ja, es passiert praktisch aber kaum.

Manchmal kann ich über die Gesetze in diesem Land nur den Kopf
schütteln.

Da gebe ich Dir völlig recht! Schwachsinn!

Und man sollte nicht den Fehler machen, einem Kunden die 12 Euro, die die Annahme der Rücksendung gekostet hat, vom Erstattungsbetrag abzuziehen. Dann ist man stark abmahngefährdet!

Und wenn man selbst zu den „liebenswerten“ Leuten gehört, die ihre Konkurrenz mit kleinlichen Abmahnungen bombardiert und sich dann selbst so einen Fehler leistet, muss man sich über eine solche Gegenabmahnung auch nicht wundern :wink:.

Viele Grüße

Anne