Hinsendekosten bei fehlerhafter Sendung

Hallo,

wenn jemand im Internet einen Artikel bestellt, im Voraus bezahlt, und dieser kommt fehlerhaft an: Der Käufer schickt den Artikel zurück und erwartet Reparatur und einwandfreie Ware.
Statt dessen kommt die Nachricht: Nicht mehr lieferbar, und eine Erstattung abzüglich der Hinsendekosten, die der Käufer ja bereits bezahlt hatte. Ist das rechtens??
Warum muss der Käufer dafür bezahlen, dass der Händler fehlerhafte Ware liefert und dann nicht mehr liefern kann?

Für Rechtsgrundlagen dankbar,

Julia

Hallu#o Julia,

also, wenn du online was einkaufst, dann ist der Verkäufer nicht verpflichtet, dir die Sache auch zu liefern. Du hast also keinen Anspruch darauf. Ist eben so. Er KANN sie dir senden. Wenn er die Sachen nicht sendet, muss er natürlich den Betrag erstatten, wenn du es per Vorkasse bezahlt hast, was ja wohl auch geschehen ist. Was mit der Diff. ist, das weiss ich leider nicht. Ich denke mal, das er die auch hätte erstatten müssen. Wäre es ein seriöser Verkäufer, hätte er es sofort getan.

Wenn du jedoch über ein Auktionshaus Ware ersteigerst, dann sieht die Sache (merkwürdiger Weise) anders aus. Hier hast du einen Anspruch auf Herausgabe der Sache. Ist eben so. Das bedeutet sogar, dass dir bei einer Auktion sehr viel „Macht“ gegeben wird. Wenn Verkäufer nicht liefern kann, kannst du ihm schreiben; "liefere bitte innerhalb (z.B.) 14 Tage, wenn nicht, kaufe ich das Gerät woanders, und sogar wenn es teurer ist, müssen Sie die Diff. bezahlen…und er muss sie bezahlen.

Grüße
Johnny

Das ist ein sehr anschauliches Beispiel dafür, dass juristisches Halbwissen mitunter gefährlicher ist als vollständige juristische Ahnungslosigkeit. Das hier:

also, wenn du online was einkaufst, dann ist der Verkäufer
nicht verpflichtet, dir die Sache auch zu liefern.

ist ja nicht ganz aus der Luft gegriffen. Wenn man aber nicht versteht, wann das gilt, und vor allem: warum das ist so ist, zieht man schnell die falschen Konsequenzen daraus.

Es geht nur darum, dass durch die Bestellung an sich noch kein Kaufvertrag abgeschlossen wird. Da der Verkäufer sich nun überlegen kann, ob er das Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages annimmt, hast du insofern Recht, als er zunächst mal nicht zur Lieferung verpflichtet ist.

Wenn er aber den Kaufvertrag abschließt, ist er - selbstverständlich - auch zur Lieferung verpflichtet und trägt auch alle anderen Pflichten, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben. Wenn der Verkäufer die Sache nun aber tatsächlich verschickt hat, ist spätestens dadurch der Kaufvertrag geschlossen worden. Es ist nicht möglich zu sagen, dass alles weitere auf Freiwilligkeit beruht.

Du hast
also keinen Anspruch darauf. Ist eben so. Er KANN sie dir
senden.

Und das ist ja vorliegend geschehen. Es ist völlig unbestreitbar ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Wenn du jedoch über ein Auktionshaus Ware ersteigerst, dann
sieht die Sache (merkwürdiger Weise) anders aus. Hier hast du
einen Anspruch auf Herausgabe der Sache.

Das findest du merkwürdig, weil dir das nötige juristische Hintergrundwissen fehlt. In einem Internetshop wird deswegen mit der Bestellung noch kein Kaufvertrag geschlossen, weil dazu die Bereitstellung der Artikel im Shop im Rechtssinne ein Angebot sein müsste. Die Auslegung ergibt aber, dass das so nicht gemeint sein kann, weil nämlich dann der Verkäufer mit jedem Besteller einen Vertrag schließen müsste, selbst dann, wenn er z.B. gar keine Ware mehr vorrätig hat. Das kann er nicht wollen. Bei der Online-Auktion ist das ganz anders, hier gibt der Verkäufer klar zu erkennen, dass er über den konkreten Artikel, den er ja auch haben muss, einen Kaufvertrag abschließen möchte.

Levay

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Hi Levay,

ich habs nicht böse gemeint, und ich wollte auch kein Halbwissen verbreiten, und nur weil ich kein RA bin, muss ich nicht beleidigt werden, wenn ich schreibe „das sei merkwürdig“. Oder habe ich das missverstanden. Sorry.

Ich denke, dass ich das kurz und bündig mit verständlichen Worten erklärt habe, und meiner bescheidenen Meinung nach waren das auch keine Halbwahrheiten. Oder doch ? Entschuldigung.

Was habe ich denn geschrieben?
1.) normaler online Shop, Bestellung muss NICHT ausgeführt werden. Stimmt das, oder nicht? ja, es stimmt. Habe ich es geschrieben? Ja, habe ich.

2.) Wenn beim O-shop geliefert wird, oder bestätigt wird, das geliefert wird, dann gilt der Vertrag. Dazu habe ich überhaupt GAR NICHTS geschrieben.

3.) ebay Auktionen haben IMMER Gültigkeit. Habe ich das geschrieben oder nicht? Ja, habe ich. Stimmt das, dass sie immer Gültigkeit haben, oder nicht ? Ja, es stimmt.

Ich meine, deine Bemerkungen zu meiner Antwort lesen sich ja so, dass das was ich geschrieben habe nur bedingt richtig ist.

Meiner Meinung nach wäre es viel besser gewesen, wenn du meine Antworten sachlich ergänzt hättest…du must nicht schreiben, das ich Halbwahrheiten verbreite, oder das ich nicht über juristisches Wissen verfüge.

Grüße
J

ich habs nicht böse gemeint

Das habe ich auch nicht gedacht.

und ich wollte auch kein
Halbwissen verbreiten

Du hast ja auch kein Halbwissen, sondern - abgeleitet aus deinem Halbwissen - Unwahrheiten behauptet.

und nur weil ich kein RA bin, muss ich
nicht beleidigt werden

Ich wollte dich nicht beleidigen, wüsste aber auch spontan nicht, wieso du dich beleidigt fühlen könntest. Für den Fall der Fälle: So war’s nicht gemeint!

wenn ich schreibe „das sei
merkwürdig“. Oder habe ich das missverstanden. Sorry.

Ich sagte nur, es sei für DICH merkwürdig, weil du nicht weißt, woher diese Differenzierung kommt.

Ich denke, dass ich das kurz und bündig mit verständlichen
Worten erklärt habe, und meiner bescheidenen Meinung nach
waren das auch keine Halbwahrheiten. Oder doch ?

Doch.

2.) Wenn beim O-shop geliefert wird, oder bestätigt wird, das
geliefert wird, dann gilt der Vertrag. Dazu habe ich überhaupt
GAR NICHTS geschrieben.

Dann muss ich dich da wohl falsch verstanden habe. Ich habe dein Posting vor dem Hintergrund des Ausgangspostings gelesen, und da klang es so, als wollest du sagen, dass der Verkäufer hier gar nichts tun müsse, weil er ja schließlich nicht mal zur Lieferung verpflichtet sei. Dabei gab es ja eine Lieferung.

3.) ebay Auktionen haben IMMER Gültigkeit. Habe ich das
geschrieben oder nicht? Ja, habe ich. Stimmt das, dass sie
immer Gültigkeit haben, oder nicht ? Ja, es stimmt.

Es ist nur nicht so furchtbar merkwürdig.

Meiner Meinung nach wäre es viel besser gewesen, wenn du meine
Antworten sachlich ergänzt hättest…

Habe ich. Ich habe erklärt, woher die Differenzierung normaler Online-Shop vs. eBay-Auktion rührt.

du must nicht
schreiben, das ich Halbwahrheiten verbreite, oder das ich
nicht über juristisches Wissen verfüge.

Ich muss nicht, aber ich kann :wink:

Na komm, so furchtbar ausfallend-beleidigend war ich doch gar nicht, oder?

Levay

Na komm, so furchtbar ausfallend-beleidigend war ich doch gar
nicht, oder?

Levay

Hi,

nein, ist schon o.k.

Grüße
J

PS: vielleicht hast du Zeit und Lust zu folgendem noch was zu schreiben, falls nicht schon geschehen;
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?i…